Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten beträgt die Grundgebühr:
- pro Einfamilienhaus: CHF 255.–;
- pro Mehrfamilienhaus: CHF 720.–.
Diese Gebühr erhöht sich pro 1 m² Bruttogeschossfläche:
- bis zu 2000 m² um je CHF 6.–;
- ab 2001 m² um je CHF 4.80.
425.11
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten beträgt die Grundgebühr:
Diese Gebühr erhöht sich pro 1 m² Bruttogeschossfläche:
Bei Baugesuchen für landwirtschaftlich bedingte Bauten und Anlagen wie Ökonomiegebäude, Gewächshäuser, Wagen-, Geräte- und Maschinenschöpfe, Jauchesilos, Futtersilos und dergleichen beträgt die Grundgebühr CHF 255.–.
Diese Gebühr erhöht sich:
Die Maximalgebühr beträgt CHF 6'000.–.
Für baubewilligungspflichtige Solaranlagen (Fotovoltaikanlagen und thermische Anlagen) beträgt die Grundgebühr CHF 255.–.
Zusätzlich zur Grundgebühr wird eine Flächengebühr erhoben; pro angefangene 100 m² Solaranlagenfläche von CHF 60.–.
Die Maximalgebühr beträgt pro Gebäude CHF 1'200.–.
Für ausserordentliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Solaranlagen wie Augenscheine, Gutachten usw. können zusätzlich zur Grundgebühr weitere Gebühren gemäss § 9 erhoben werden.
Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten mit einem Volumen bis 500 m³ beträgt die Grundgebühr CHF 255.–. Diese Gebühr erhöht sich pro 100 m³ Gebäudevolumen um je CHF 165.–.
Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten ab einem Volumen von 500 m³ beträgt die Grundgebühr CHF 720.–. Diese Gebühr erhöht sich pro 500 m³ Gebäudevolumen um je CHF 360.–.
Bei reinen Lagerhallen beträgt die Maximalgebühr CHF 36'000.–.
Für einzelne Bauelemente werden bei separaten Baugesuchen erhoben:
Als Elemente gelten u. a. einzelne Räume, Bäder, WC, Erker, Fenster, Wände, Türen, Türöffnungen, Gauben, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Balkone, Terrassen, gedeckte Sitzplätze, Vordächer, Rauch-, Gas- und Lüftungsabzüge oder separate Kamine sowie (pro Geschoss) Treppen, Rampen, Lifte, Hebebühnen.
Die Kosten sämtlicher Bauelemente dürfen die Gebühr für Bauprojekte gemäss § 1 und § 2 sowie § 4 dieser Verordnung nicht übersteigen.
Die Gebühr für diverse bauliche Anlagen beträgt bei:
Wird eine solche bauliche Anlage mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr von CHF 255.– erhoben.
Bei Garagen, Einstellhallen, gedeckten Abstellplätzen usw. beträgt die Gebühr:
Werden Parkierungsanlagen mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr von CHF 255.– erhoben.
Die Gebühr für Auffüllungen und Abgrabungen sowie Biotope, Teiche und Bewässerungsanlagen beträgt bei einem Volumen:
Werden diese Bauten und Anlagen mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr von CHF 255.– erhoben.
Bei landwirtschaftlich bedingten Auffüllungen und Abgrabungen und Bewässerungsanlagen ausserhalb Baugebiet gilt die Gebührenobergrenze von § 2 Abs. 3.
Die Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen beträgt bei:
Für umfangreiche Abklärungen und den schriftlichen Bericht zu einfachen Anfragen (§ 90 RBV[3]) kann die Bewilligungsbehörde folgende Gebührensätze erheben:
Bei der Prüfung einfacher Anfragen (§ 90 RBV) wird maximal die Hälfte der Bewilligungsgebühr verlangt.
Für Vorentscheide mit Publikation (§ 91 RBV) werden erhoben:
Die für den Vorentscheid entrichteten Gebühren können bei der Bemessung der Bewilligungsgebühren in Abzug gebracht werden, wenn das Baugesuch mit dem Projekt, das Gegenstand des Vorentscheids bildete, inhaltlich übereinstimmt.
Die Baubewilligungsbehörde kann frühestens 6 Monate nach Ausstellung des 1. Zwischenberichts (§ 128 Abs. 2 RBG[4]) bis zur Hälfte der voraussichtlichen Baubewilligungsgebühr einfordern.
Bei Gesuchen, die gemäss § 124 Abs. 4 RBG ohne Publikation und Auflage mittels Entscheid abgewiesen werden, beträgt die Gebühr für die Vorprüfung der Gesuchsunterlagen und die Verfügung CHF 360.–.
Bei Gesuchen, die mittels Entscheid des Bauinspektorats abgelehnt oder durch die Bauherrschaft vor Bewilligungserteilung zurückgezogen wurden, beträgt die Gebühr 50 % der Bewilligungsgebühr. Vorbehalten bleiben die ausserordentlichen Aufwendungen gemäss § 9 dieser Verordnung.
Bei nicht bewilligungsfähigen Gesuchen, welche durch Entscheid abgelehnt werden müssen, beträgt zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 2 die Gebühr für die Verfügung CHF 360.–.
Für Zweckänderungen wird je nach Umfang des Gesuchs eine Gebühr von 20–50 % der ordentlichen Bewilligungsgebühr verlangt. Gleichzeitig mit einer Zweckänderung vorgenommene bauliche Änderungen werden gemäss dieser Verordnung zusätzlich berechnet.
Die Kosten dürfen die Gebühr für eine entsprechende Neubaute nicht überschreiten.
Mitberichte/Prüfungsberichte des Bauinspektorats zu Mutationen, Stockwerkeigentumsbegründungen und bei der Errichtung von öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeiten: pro Prüfung CHF 150.–.
Werden Art, Umfang und Wortlaut von öffentlich-rechtlich notwendigen Dienstbarkeiten auf Wunsch des Baugesuchstellers durch die Baubewilligungsbehörde bestimmt und vorformuliert, berechnen sich die Gebühren nach Zeitaufwand gemäss § 21 Abs. 1 dieser Verordnung, mindestens jedoch CHF 150.–.
Für Bauten und Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen wird für die separate Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts zusätzlich eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
Für im Rahmen des Baugesuchsverfahrens notwendige Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion werden folgende Gebühren erhoben:
Publikationen im Amtsblatt werden voll in Rechnung gestellt.
Gebühr für 1. Mahnung CHF 40.–, Gebühr für 2. Mahnung CHF 100.–.
Die Gemeinden können für alle jene Bauten und Anlagen, für die gemäss § 92 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998[5] der Gemeinderat die Baubewilligung erteilt, von der vorliegenden Verordnung abweichende Gebührensätze festlegen.
Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, sind für deren Bemessung die jeweiligen Weiterverrechnungsansätze der Bau- und Umweltschutzdirektion massgebend.
Wird die Gebühr nach Gebührenrahmen berechnet, ist für die Bemessung der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Baugesuchs massgebend.
Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Baubewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder erlassen.
Baugesuche, welche nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, sind nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche sowie hängige Beschwerden gegen Gebühren werden nach dem alten Recht beurteilt.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 18.03.2014 | 01.05.2014 | Erlass | Erstfassung | GS 2014.026 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.03.2014 | 01.05.2014 | Erstfassung | GS 2014.026 |