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425.11

Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden

Vom 18.03.2014 (Stand 01.05.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1 Wohnungsbauten

Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten beträgt die Grundgebühr:

  1. pro Einfamilienhaus: CHF 255.–;
  2. pro Mehrfamilienhaus: CHF 720.–.

Diese Gebühr erhöht sich pro 1 m² Bruttogeschossfläche:

  1. bis zu 2000 m² um je CHF 6.–;
  2. ab 2001 m² um je CHF 4.80.

Art. 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen

Bei Baugesuchen für landwirtschaftlich bedingte Bauten und Anlagen wie Ökonomiegebäude, Gewächshäuser, Wagen-, Geräte- und Maschinenschöpfe, Jauchesilos, Futtersilos und dergleichen beträgt die Grundgebühr CHF 255.–.

Diese Gebühr erhöht sich:

  1. pro m² Bruttonutzfläche (inkl. Dachvorsprünge mit mehr als 1 m Ausladung) um je CHF 2.40;
  2. pro 10 m² Hartplatz, Tierauslauf, Reitplatz, Allwetterplatz usw. um je CHF 7.20;
  3. pro 10 m³ bei Fahrsilos, Futtersilos, Jauchegruben usw. um je CHF 7.20.

Die Maximalgebühr beträgt CHF 6'000.–.

Art. 3 Solaranlagen

Für baubewilligungspflichtige Solaranlagen (Fotovoltaikanlagen und thermische Anlagen) beträgt die Grundgebühr CHF 255.–.

Zusätzlich zur Grundgebühr wird eine Flächengebühr erhoben; pro angefangene 100 m² Solaranlagenfläche von CHF 60.–.

Die Maximalgebühr beträgt pro Gebäude CHF 1'200.–.

Für ausserordentliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Solaranlagen wie Augenscheine, Gutachten usw. können zusätzlich zur Grundgebühr weitere Gebühren gemäss § 9 erhoben werden.

Art. 4 Bauten für Industrie, Gewerbe, Handel, Sport und Erholung sowie für öffentliche Einrichtungen

Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten mit einem Volumen bis 500 m³ beträgt die Grundgebühr CHF 255.–. Diese Gebühr erhöht sich pro 100 m³ Gebäudevolumen um je CHF 165.–.

Bei Baugesuchen für Neu-, An- und Umbauten ab einem Volumen von 500 m³ beträgt die Grundgebühr CHF 720.–. Diese Gebühr erhöht sich pro 500 m³ Gebäudevolumen um je CHF 360.–.

Bei reinen Lagerhallen beträgt die Maximalgebühr CHF 36'000.–.

Art. 5 Einzelne Bauelemente

Für einzelne Bauelemente werden bei separaten Baugesuchen erhoben:

  1. eine Grundgebühr von CHF 255.–;
  2. für jedes Bauelement CHF 72.–.

Als Elemente gelten u. a. einzelne Räume, Bäder, WC, Erker, Fenster, Wände, Türen, Türöffnungen, Gauben, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Balkone, Terrassen, gedeckte Sitzplätze, Vordächer, Rauch-, Gas- und Lüftungsabzüge oder separate Kamine sowie (pro Geschoss) Treppen, Rampen, Lifte, Hebebühnen.

Die Kosten sämtlicher Bauelemente dürfen die Gebühr für Bauprojekte gemäss § 1 und § 2 sowie § 4 dieser Verordnung nicht übersteigen.

Art. 6 Diverse bauliche Anlagen

Die Gebühr für diverse bauliche Anlagen beträgt bei:

  1. Stützmauern, Lärm- und Sichtschutzwänden, Einfriedigungen, Brücken, Rohrleitungsbrücken, Kranbahnen, Kranbahnschienen, Privatstrassen usw. je 10 lm CHF 72.–;
  2. Überdachungen, Wintergärten, Schwimmbassins usw. je 10 m² CHF 72.–;
  3. gewerblichen Hartplätzen, offenen Autoabstellplätzen, Lagerplätzen und Zwischendeponien je 10 m² CHF 6.–;
  4. Tierausläufen wie Reitplätzen, Allwetterplätzen usw. je 10 m² CHF 7.20;
  5. Campingplätzen, Sportplätzen, Golfplätzen, Swinganlagen, Driving-Ranges usw. je 500 m² CHF 144.–, maximal CHF 18'000.–;
  6. Kleinbauten wie Transformatorenstationen, Propangastanks, Silos, Bienenhäusern, Hühnerhäusern usw. pro Baute CHF 72.–;
  7. Antennenanlagen (Neuanlagen, Änderungen, Ergänzungen bestehender Anlagen und Gebäulichkeiten, neue Masten inkl. Verteilerstation, Erweiterungen und technischer Ausbau bestehender Anlagen) mind. CHF 1'500.–, max. CHF 3'000.–;
  8. übrigen, diversen baulichen Anlagen wie Wasserkraftwerken, Windenergieanlagen usw. mind. CHF 255.– bis maximal die ordentliche Bewilligungsgebühr gemäss § 135 RBG[1].

Wird eine solche bauliche Anlage mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr von CHF 255.– erhoben.

Art. 7 Parkierungsanlagen

Bei Garagen, Einstellhallen, gedeckten Abstellplätzen usw. beträgt die Gebühr:

  1. bei 1–10 Plätzen: CHF 290.–/Platz;
  2. bei 11–30 Plätzen: CHF 145.–/Platz;
  3. ab 31 Plätzen: CHF 72.–/Platz.

Werden Parkierungsanlagen mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr von CHF 255.– erhoben.

Art. 8 Auffüllungen, Abgrabungen und Biotope, Teiche und Bewässerungsanlagen

Die Gebühr für Auffüllungen und Abgrabungen sowie Biotope, Teiche und Bewässerungsanlagen beträgt bei einem Volumen:

  1. bis 500 m³: CHF 144.–;
  2. von 500–5'500 m³: CHF 1'200.–;
  3. von 5'500–100'000 m³: CHF 2'400.–;
  4. pro weitere 100'000 m³: CHF 2'400.–.

Werden diese Bauten und Anlagen mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr von CHF 255.– erhoben.

Bei landwirtschaftlich bedingten Auffüllungen und Abgrabungen und Bewässerungsanlagen ausserhalb Baugebiet gilt die Gebührenobergrenze von § 2 Abs. 3.

Art. 9 Gebühren für ausserordentliche Aufwendungen

Die Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen beträgt bei:

  1. Verfügungen wie Baugesuchseinforderungen, Einstellungsverfügungen, Feststellungsverfügungen, Änderungs- und Räumungsverfügungen usw. CHF 450–750.–; ausgenommen hiervon sind Einsprache- und Baubewilligungsentscheide;
  2. Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften: pro Ausnahme CHF 300.–;
  3. Prüfung nachträglich eingereichter, geänderter Pläne bzw. bereinigter Baugesuchsunterlagen: pro Prüfung mindestens CHF 150.– bis maximal die ordentliche Baubewilligungsgebühr;
  4. zusätzlichen Profilabnahmen, Rohbaukontrollen und Schlussabnahmen: pro Einzelfall CHF 150–450.–;
  5. besonderen Aufwendungen wie separaten Besprechungen und Augenscheinen: pro Einzelfall, nach Zeitaufwand gemäss § 21 Abs. 1;
  6. für die Bearbeitung von Baugesuchen für bereits ohne Bewilligung erstellte Bauten und Anlagen kann ein Gebührenzuschlag von bis zu 25 % der Bewilligungsgebühr erhoben werden;
  7. im Falle aussergewöhnlich hoher zusätzlicher Aufwendungen wird der entsprechende Gebührenzuschlag nach Prüfungsaufwand der beteiligten Amtsstellen gemäss § 21 Abs. 1 ermittelt;
  8. Entschädigungen Dritter wie für Gutachten und Expertisen werden voll in Rechnung gestellt;
  9. Erteilung von Abbruch-, Aushub- und Teilbaubewilligungen CHF 120–360.–;
  10. ausserordentlichen Aufwendungen bei Terminabsagen oder -verschiebungen CHF 120.–;
  11. bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten erheben (§ 127 Abs. 2 RBG[2]) bis CHF 3'000.–.

Art. 10 Einfache Anfrage ohne Publikation

Für umfangreiche Abklärungen und den schriftlichen Bericht zu einfachen Anfragen (§ 90 RBV[3]) kann die Bewilligungsbehörde folgende Gebührensätze erheben:

  1. eine Grundgebühr von CHF 255.–;
  2. pro Sachfrage CHF 72.–.

Bei der Prüfung einfacher Anfragen (§ 90 RBV) wird maximal die Hälfte der Bewilligungsgebühr verlangt.

Art. 11 Vorentscheid mit Publikation

Für Vorentscheide mit Publikation (§ 91 RBV) werden erhoben:

  1. eine Grundgebühr von CHF 255.–;
  2. pro Sachfrage CHF 150.–.

Die für den Vorentscheid entrichteten Gebühren können bei der Bemessung der Bewilligungsgebühren in Abzug gebracht werden, wenn das Baugesuch mit dem Projekt, das Gegenstand des Vorentscheids bildete, inhaltlich übereinstimmt.

Art. 12 Teilabrechnung von Baugesuchen

Die Baubewilligungsbehörde kann frühestens 6 Monate nach Ausstellung des 1. Zwischenberichts (§ 128 Abs. 2 RBG[4]) bis zur Hälfte der voraussichtlichen Baubewilligungsgebühr einfordern.

Art. 13 Nicht bewilligte Gesuche

Bei Gesuchen, die gemäss § 124 Abs. 4 RBG ohne Publikation und Auflage mittels Entscheid abgewiesen werden, beträgt die Gebühr für die Vorprüfung der Gesuchsunterlagen und die Verfügung CHF 360.–.

Bei Gesuchen, die mittels Entscheid des Bauinspektorats abgelehnt oder durch die Bauherrschaft vor Bewilligungserteilung zurückgezogen wurden, beträgt die Gebühr 50 % der Bewilligungsgebühr. Vorbehalten bleiben die ausserordentlichen Aufwendungen gemäss § 9 dieser Verordnung.

Bei nicht bewilligungsfähigen Gesuchen, welche durch Entscheid abgelehnt werden müssen, beträgt zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 2 die Gebühr für die Verfügung CHF 360.–.

Art. 14 Zweckänderungen

Für Zweckänderungen wird je nach Umfang des Gesuchs eine Gebühr von 20–50 % der ordentlichen Bewilligungsgebühr verlangt. Gleichzeitig mit einer Zweckänderung vorgenommene bauliche Änderungen werden gemäss dieser Verordnung zusätzlich berechnet.

Die Kosten dürfen die Gebühr für eine entsprechende Neubaute nicht überschreiten.

Art. 15 Mitberichte zu Mutationen, Stockwerkeigentumsbegründungen und Dienstbarkeiten

Mitberichte/Prüfungsberichte des Bauinspektorats zu Mutationen, Stockwerkeigentumsbegründungen und bei der Errichtung von öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeiten: pro Prüfung CHF 150.–.

Werden Art, Umfang und Wortlaut von öffentlich-rechtlich notwendigen Dienstbarkeiten auf Wunsch des Baugesuchstellers durch die Baubewilligungsbehörde bestimmt und vorformuliert, berechnen sich die Gebühren nach Zeitaufwand gemäss § 21 Abs. 1 dieser Verordnung, mindestens jedoch CHF 150.–.

Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Für Bauten und Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen wird für die separate Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts zusätzlich eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

Art. 17 Entscheide nach den Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG)

Für im Rahmen des Baugesuchsverfahrens notwendige Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion werden folgende Gebühren erhoben:

  1. für Entscheide (Ausnahmebewilligungen) der Bau- und Umweltschutzdirektion nach Art. 24 ff. des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) ein Zuschlag von 25 % der ordentlichen Baugesuchsgebühr;
  2. für Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion nach den übrigen Artikeln des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes ein Zuschlag von 10 % der ordentlichen Baugesuchsgebühr.

Art. 18 Publikation

Publikationen im Amtsblatt werden voll in Rechnung gestellt.

Art. 19 Mahngebühr

Gebühr für 1. Mahnung CHF 40.–, Gebühr für 2. Mahnung CHF 100.–.

Art. 20 Kommunale Gebühren

Die Gemeinden können für alle jene Bauten und Anlagen, für die gemäss § 92 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998[5] der Gemeinderat die Baubewilligung erteilt, von der vorliegenden Verordnung abweichende Gebührensätze festlegen.

Art. 21 Gebührenbemessung

Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, sind für deren Bemessung die jeweiligen Weiterverrechnungsansätze der Bau- und Umweltschutzdirektion massgebend.

Wird die Gebühr nach Gebührenrahmen berechnet, ist für die Bemessung der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Baugesuchs massgebend.

Art. 22 Ausnahmen

Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Baubewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder erlassen.

Art. 23 Übergangsregelung

Baugesuche, welche nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, sind nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche sowie hängige Beschwerden gegen Gebühren werden nach dem alten Recht beurteilt.

Egress

GS 2014.026

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.03.2014 01.05.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.026

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.03.2014 01.05.2014 Erstfassung GS 2014.026