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430.111

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten

Vom 16.12.2014 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und § 37i des Strassengesetzes vom 24. März 1986[2] bzw. auf § 16 der Verordnung vom 19. August 2014[3] über die Parkraumbewirtschaftung sowie die Verordnung vom 24. August 2014[4] über die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt,

schliessen folgende Vereinbarung:

Anhänge

Art. 1 Gegenseitige Bezugsstelle

Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben:

  1. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
  2. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.

Art. 2 Bewilligungsvoraussetzungen

Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.

Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen werden.

Art. 3 Parkierberechtigungen

Für die Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden, gesetzlichen Regelungen.

Art. 4 Gebühr

Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.

Weitere Gebühren:

  1. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
  2. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
  3. Erstellen von Duplikaten, 30 Franken.

Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.

Art. 5 Verteilschlüssel

Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren Aufwand ab.

Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:

  1. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
  2. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.

Art. 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit

Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

Art. 7 Anwendbares Recht

Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.

Art. 8 Inkrafttreten, Kündigung

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.

Egress

GS 2014.118

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014.118

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014.118