Lexipedia

430

Strassengesetz

Vom 24.03.1986 (Stand 01.04.2022)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:[1]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Kanton und Gemeinden planen, erstellen und unterhalten im Rahmen der übergeordneten Raumplanung und unter Berücksichtigung des Umwelt- und des Landschaftsschutzes das öffentliche Strassennetz mit dem Ziel:

  1. den motorisierten Strassenverkehr soweit als möglich auf Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren, um die Wohngebiete bestmöglich von Immissionen dieses Verkehrs zu entlasten; die dadurch gewonnenen Freiräume sind zur besseren Gestaltung des Strassenraumes für die Belange der Fussgänger, der Velo- und Mofafahrer, der öffentlichen Verkehrsmittel und der privaten Erschliessung zu nutzen; Freiräume ausserorts sind wenn möglich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen;
  2. im Interesse der Verkehrssicherheit den langsamen und den nichtmotorisierten Verkehr vom schnellen motorisierten Verkehr zu entflechten;
  3. verkehrsberuhigte Zonen insbesondere innerhalb der Wohngebiete zu schaffen.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz regelt die Planung, die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen.

Diesem Gesetz nicht unterstellt sind die Strassen und Wege von Bürgergemeinden, landwirtschaftlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften und Privaten.

Art. 3 Arten der öffentlichen Strassen

Das öffentliche Strassennetz im Kantonsgebiet besteht aus National-, Kantons- und Gemeindestrassen.

Art. 4 * Nationalstrassen

Die Nationalstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Bundes.

Der Regierungsrat kann mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsvereinbarungen über den betrieblichen und den baulichen Unterhalt von Nationalstrassen abschliessen.

Der Regierungsrat kann eine Organisation gründen oder den Beitritt zu einer solchen erklären, die Leistungsvereinbarungen gemäss Abs. 2 mit den zuständigen Bundesstellen abschliesst.

Der Regierungsrat kann mit einer Organisation gemäss Abs. 3 für den betrieblichen Unterhalt einzelner Teile des Kantonsstrassennetzes, insbesondere Hochleistungsstrassen und Tunnels, Leistungsvereinbarungen abschliessen, sofern dies fachlich und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Art. 5 Kantonsstrassen

Die Kantonsstrassen werden in Hochleistungsstrassen, Hauptverkehrsstrassen und übrige Kantonsstrassen unterteilt.

  1. Die Hochleistungsstrassen dienen vorwiegend dem überregionalen Durchgangsverkehr; sie stellen die Verbindung mit Nationalstrassen oder wichtigen Strassen des benachbarten Auslands und der angrenzenden Kantone her.
  2. Die Hauptverkehrsstrassen nehmen vorwiegend den regionalen Verkehr auf; sie stellen in der Regel die Verbindung zu Nationalstrassen oder zu kantonalen Hochleistungsstrassen her.
  3. Die übrigen Kantonsstrassen verbinden einzelne Ortschaften untereinander; sie stellen in der Regel die Verbindung zu den kantonalen Hauptverkehrsstrassen her.

Art. 6 Gemeindestrassen

Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die weder Nationalstrassen noch Kantonsstrassen sind. Sie dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her.

Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Radrouten ergänzen das Gemeindestrassennetz, soweit sie nicht Eigentum von Bürgergemeinden oder Privaten sind.

Art. 7 Anwendbares Recht

Für die Nationalstrassen gelten insbesondere das Bundesgesetz vom 8. März 1960[2] über die Nationalstrassen und die dazugehörenden Erlasse des Bundes und des Kantons.

Für die Kantonsstrassen sind die Bestimmungen des vorliegenden Strassengesetzes und des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[3] massgebend. *

Für die Gemeindestrassen erlassen die Gemeinden Vorschriften im Rahmen des vorliegenden Strassengesetzes sowie des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[4]*

Art. 8 Hoheit und Eigentum

Die Kantonsstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes. *

Die Gemeindestrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum der Gemeinden. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes und des Kantons.

Art. 9 Brücken, Unter- und Überführungen

Brücken, Unter- und Überführungen sind Eigentum desjenigen Verkehrswegeigentümers, dessen Verkehrsweg sie tragen, sofern nicht Vereinbarungen andere Rechte begründen.

Art. 10 Übertragung von Hoheit und Eigentum

Ihrer Verkehrsbedeutung entsprechend können Gemeindestrassen in Hoheit und Eigentum des Kantons, Kantonsstrassen in Hoheit und Eigentum der Gemeinden überführt werden. Der Landrat fasst die entsprechenden Beschlüsse in Anwendung von § 13.

Der Übergang erfolgt in der Regel entschädigungslos. Aufwendungen des bisherigen Eigentümers, die den Rahmen des normalen Strassenunterhaltes überschreiten, werden vom neuen Eigentümer angemessen entschädigt.

Art. 11 Umfang des Strassenraumes

Der Strassenraum umfasst die Strasse mit den ihrer technisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen, wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstreifen, Grünstreifen, Neben- und Unterhaltsanlagen, Parkplätze.

Ausnahmsweise können Benutzungsrechte auch durch Dienstbarkeiten gesichert werden.

2 Planung und Projektierung

Art. 12 Grundsatz

Die öffentlichen Strassen sind nach ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung der Transport-, Siedlungs- und Landschaftsplanung, der Umweltverträglichkeit sowie der Verkehrssicherheit und der verkehrstechnischen Anforderungen zu planen und zu projektieren.

Art. 13 * Kantonale Richtplanung

Das Konzept des Kantonsstrassennetzes einer Region ist im Rahmen der kantonalen Richtplanung vom Landrat nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[5] festzulegen.

Die kantonale Richtplanung bestimmt die generelle Linienführung, die wichtigsten Anschlusspunkte sowie die Klassifizierung der Kantonsstrassen.

Diese ist mit den Nachbarkantonen zu koordinieren und auf die überregionalen Verkehrsträger abzustimmen.

Art. 14 Generelle Projekte

Generelle Projekte für Kantonsstrassen werden aufgrund des in der kantonalen Richtplanung festgelegten Strassennetzes ausgearbeitet. *

Sie enthalten alle wesentlichen Merkmale der Verkehrsplanung, die zur generellen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung einer Teilregion notwendig sind, insbesondere die Linienführung, Normalprofile und Anschlüsse sowie eine Kostenschätzung.

Sie dienen zur Vernehmlassung bei den betroffenen Gemeinden und interessierten Dienststellen.

Sie dienen auch als Grundlage für die Ausarbeitung der Bauprojekte.

Sie werden unter gleichzeitiger Erteilung des Enteignungsrechts vom Landrat beschlossen.

Die Beschlüsse des Landrats über generelle Projekte unterstehen der fakultativen Volksabstimmung.

Art. 15 Bauprojekte

Die Bauprojekte (kantonale Nutzungspläne) legen die genaue Lage der bestehenden und projektierten Kantonsstrassen einschliesslich der Nebenanlagen sowie der Baulinien fest. Sie enthalten zudem die Kostenberechnung und alle für die Planauflage notwendigen Angaben. *

Die Bauprojekte werden von der Bau- und Umweltschutzdirektion beschlossen. Wo sich diese nicht auf die kantonale Richtplanung oder auf ein generelles Projekt stützen, sind sie vom Landrat zu beschliessen. *

Das Auflage- und Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[6]*

Zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraums oder in anderen speziellen Fällen können auch lediglich Bau- und Strassenlinienpläne erlassen werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[7] über die kantonale Nutzungsplanung. *

Der Landrat erteilt die notwendigen Baukredite und das Enteignungsrecht, soweit es nicht schon gemäss § 14 Abs. 5 dieses Gesetzes erteilt worden ist.

Art. 16 Ausbaunormen

Der Regierungsrat kann die Ausbaunormen für Kantonsstrassen in Regelquerschnitten festlegen und weitere Vorschriften für Planung, Projektierung und Gestaltung der Kantonsstrassen erlassen.

Art. 17 Zutrittsbeschränkung

Der Regierungsrat kann an Kantonsstrassen mit starkem Durchgangsverkehr die seitliche Zu- und Wegfahrt beschränken oder verbieten.

Ausnahmen kann die Bau- und Umweltschutzdirektion im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde gestatten, wenn eine Erschliessung über Gemeindestrassen nicht möglich ist und der Verkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die notwendigen Bedingungen und Auflagen fest. *

Art. 18 Versorgungsrouten

Der Regierungsrat bezeichnet die Strassenzüge, die als Versorgungsrouten dienen, und legt ihre Ausbaunormen fest.

Sofern eine Gemeindestrasse in das Netz der Versorgungsrouten aufgenommen wird, einigen sich Kanton und Gemeinde über die Kostentragung beim Ausbau der Strasse, wobei der Kanton grundsätzlich die Mehrkosten übernimmt, die durch die Eigenschaft als Versorgungsroute bedingt sind.

Art. 19 Bauten und Anlagen mit starker Verkehrserzeugung

Wird die Kapazität des kantonalen Strassennetzes durch das Verkehrsaufkommen grosser Neubauten und Anlagen sowie neuer Nutzungsarten über das normale Mass beansprucht, erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die zweckmässige Erschliessung. Er regelt aufgrund der übermässigen Beanspruchung des Strassennetzes die Kostentragung Dritter.

Den Gemeinden steht das gleiche Recht für ihr Strassennetz zu.

Art. 20 Radrouten

Der Landrat beschliesst nach Anhören der Gemeinden ein zusammenhängendes Netz regionaler Radrouten. Eine regionale Radroute ist vorzusehen, wo Strassen regelmässig von einer grösseren Zahl von Velofahrern benutzt werden, wo es sich um besonders förderungswürdige Verbindungen handelt oder wo es die Sicherheit der Velo- und Mofafahrer sonst erfordert. Neu anzulegende regionale Radrouten werden vom Kanton erstellt. Nach der Fertigstellung sind sie Bestandteil des Gemeindestrassennetzes gemäss § 6 Abs. 2.

Art. 21 Fuss- und Wanderwege

Der Kanton fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen die Planung eines zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzes. Er nimmt in Erfüllung seiner Aufgaben auf Fuss- und Wanderwege Rücksicht und ersetzt Wege, die er aufheben muss.

Planung, Bau und Unterhalt der Fuss- und Wanderwege obliegen den Gemeinden.

3 Landerwerb

Art. 22 Grundsatz

Das erforderliche Land für den Bau, den Ausbau und die Korrektion der Kantonsstrassen mit ihren Nebenanlagen und allen notwendigen Anpassungen kann freihändig, im Landumlegungsverfahren (Baulandumlegung oder Felderregulierung), im Quartierplanverfahren oder im Enteignungsverfahren erworben werden.

Für besonders wertvolle schützenswerte Landschaftsstriche ist Realersatz zu beschaffen.

4 Bau, Ausbau und Korrektion

Art. 23 Zuständigkeit

Für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von öffentlichen Strassen sind zuständig:

  1. der Kanton für Kantonsstrassen,
  2. die Gemeinden für Gemeindestrassen, besondere Regelungen vorbehalten.

Ausnahmsweise kann die Zuständigkeit vertraglich geregelt werden.

Bauprojekte für den Bau, den Ausbau oder die Korrektion der Einmündungen von Gemeinde- und Privatstrassen in Kantonsstrassen müssen sich auf einen rechtskräftigen kommunalen Strassennetzplan oder Quartierplan abstützen können. Sie bedürfen der Genehmigung der Bau- und Umweltschutzdirektion. *

Der Bau und Ausbau öffentlicher Parkplätze ist grundsätzlich Sache der Gemeinden.

Parkplätze von regionaler Bedeutung können im Einvernehmen mit der Gemeinde vom Kanton erstellt werden.

Art. 24 Beleuchtung

Die öffentlichen Strassen und Plätze sind innerhalb der Baugebiete angemessen zu beleuchten. Dabei sind die Belange der Sicherheit, des Natur- und Heimatschutzes, der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu berücksichtigen.

Über die Beleuchtung von Kantonsstrassen ausserorts entscheidet die Bau- und Umweltschutzdirektion. *

Art. 25 Bauliche Vorkehren für Behinderte

Beim Bau, Ausbau und bei der Korrektion öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen baulichen Vorkehren für Behinderte zu treffen.

Art. 26 Werkleitungen

In Kantonsstrassen sind Leitungen, wenn möglich, ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen.

Die Eigentümer der Werkleitungen sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten den durch die Bauarbeiten von öffentlichen Strassen bedingten, neuen Verhältnissen anzupassen und, wenn nötig, zu erneuern. Mehrkosten beim Bau öffentlicher Strassen, die infolge bestehender oder zu verlegender Werkleitungen entstehen, gehen zulasten der Werkeigentümer.

Die Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Strassen ist gebühren- und bewilligungspflichtig. An die Bewilligung können besondere Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Erstellung und Betrieb von Leitungsnetzen für die Energieverteilung.

Die Bewilligung wird erteilt:

  1. vom Tiefbauamt für Kantonsstrassen,
  2. vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.

Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch das Tiefbauamt ausgestellten Bewilligungen fest. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die von ihm erteilten Bewilligungen fest.

Die Gemeinden haben einen Leitungskataster anzulegen und nachzuführen. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die technische Ausgestaltung des Leitungskatasters sowie die Kostentragung und die Gebührenregelung. Der Kanton, die Gemeinden und die Leitungseigentümer haben sich an der Kostentragung angemessen zu beteiligen. Die Gemeinde kann für die Benutzung des Leitungskatasters Gebühren erheben. Eine vertragliche Regelung der Haftung ist möglich.

5 Unterhalt und Winterdienst der Strassen

Art. 27 Grundsatz

Die öffentlichen Strassen sind nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten derart zu unterhalten, dass ein sicherer Verkehr gewährleistet wird.

Art. 28 Der Begriff des Unterhalts

Der bauliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strassenanlagen, der technischen Einrichtungen und Nebenanlagen dienen. Darunter fallen insbesondere alle baulichen Arbeiten am Strassenkörper und an den Kunstbauten.

Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die für die dauernde Betriebsbereitschaft der Strassenanlagen notwendig sind, insbesondere die Reinigung der Fahrbahnen und Nebenanlagen sowie die Öffnung und Wiederherstellung nach ausserordentlichen Naturereignissen.

Art. 29 Zuständigkeit

Der bauliche und betriebliche Unterhalt obliegt:

  1. dem Kanton für Kantonsstrassen,
  2. den Gemeinden für Gemeindestrassen.

Der bauliche und betriebliche Unterhalt von Über- und Unterführungen ist Sache des Eigentümers.

Art. 30 Winterdienst

Bei Schneefall und Glatteis werden die öffentlichen Strassen nach Massgabe der vorhandenen technischen und personellen Möglichkeiten, und soweit es wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist, von Schnee geräumt, gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung benutzbar erhalten.

Der Winterdienst obliegt:

  1. dem Kanton für Kantonsstrassen unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4,
  2. den Gemeinden für Gemeindestrassen.

Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung der Fahrbahnen der Kantonsstrassen. Die Gemeinden sind zur Schneeräumung und zur Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs an Kantonsstrassen innerhalb des Baugebiets verpflichtet. Die Abfuhr des Schnees von Fahrbahnen und Trottoirs ist Sache der Gemeinden. Die Gemeinden können die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs durch Gemeindereglement den Anstössern überbinden.

Der Kanton kann die Schneeräumung von Kantonsstrassen durch Vertrag Gemeinden, die über geeignete Fahrzeuge und Einrichtungen verfügen, übertragen.

6 Finanzierung

Art. 31 Finanzierung der Strassen

Als Ausbaukosten gelten die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Strassen. Sie umfassen alle Aufwendungen für Projektierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung sowie Vermarkung und Vermessung der Strassen einschliesslich der Nebenanlagen.

Als Strassenunterhaltskosten gelten die Kosten für die Aufwendungen, welche zur dauernden Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit der Strassen notwendig sind.

Art. 32 Kostentragung

... *

Die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Kantonsstrassen werden vom Kanton getragen. Die Gemeinden haben an diese Kosten keine Beiträge zu leisten. Vorbehalten bleiben die §§ 33 und 34. Dient die Erstellung von Teilen der Fahrbahn, von Parkierungsflächen und Trottoiranlagen vorwiegend den Interessen von Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten, so können diese mit einem angemessenen Beitrag an die Erstellungskosten solcher Anlagen belastet werden.

Die Kosten für den Bau und Ausbau und die Korrektion von Gemeindestrassen gehen, besondere Regelungen vorbehalten, zulasten der Gemeinden und werden gemäss Gemeindereglement weiterverrechnet.

Art. 33 Strassenkreuzungen, Über- und Unterführungen, Signalanlagen

Die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Strassenkreuzungen und -anschlüssen, von Strassenüber- und -unterführungen, von Vorsortier- und Verzögerungsspuren sowie von Signalanlagen gehen zulasten des öffentlichen oder privaten Verursachers.

An die Kosten von Personenüber- und -unterführungen sowie Fussgängersignalanlagen bei Kantonsstrassen innerhalb des Baugebiets hat die Gemeinde einen Beitrag nach Massgabe der Interessenlage zu leisten. Kanton und Gemeinden verständigen sich im Einzelfall über die Höhe dieses Beitrags.

Die Kosten von Strassenanpassungen für Zufahrten, Zugänge und Einmündungen gehen zulasten der öffentlichen und privaten Verursacher.

Für die Kostentragung bei Kreuzungen zwischen Strassen und Eisenbahnen oder Tramlinien bleiben die Vorschriften des Bundes vorbehalten.

Art. 34 Bushaltestellen

Die Kosten für die Erstellung oder für Umbauten von Bushaltestellen gemäss Generellem Leistungsauftrag inkl. ihrer Möblierung werden wie folgt getragen: *

  1. grundsätzlich vom Strasseneigentümer, an dessen Strasse die Bushaltestelle liegt;
  2. vom Kanton, wenn der Bund die Kosten von Bushaltestellen an Nationalstrassen nicht übernimmt;
  3. in der Regel vom Kanton bei Umsteigehaltestellen von regionaler Bedeutung.

Bei Bushaltestellen an Gemeindestrassen, die vorwiegend der Erschliessung kantonaler oder anderer regional wichtiger öffentlicher Bauten und Anlagen dienen, kann sich der Kanton auf Antrag der Standortgemeinde mit bis zu 100 % der Erstellungskosten beteiligen. *

Einrichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Buslinie stehen, wie solche zur Fahrgastinformation oder zum Verkauf von Fahrscheinen, werden durch den Besteller des betreffenden Angebots des öffentlichen Verkehrs finanziert. *

Für den betrieblichen Unterhalt der Möblierung und für die Abfallbeseitigung ist bei allen Bushaltestellen die Standortgemeinde zuständig. *

Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Voraussetzungen für die Kostentragung gemäss Abs. 1 Bst. c und für die Kostenbeteiligung gemäss Abs. 2. *

Art. 35 Festsetzung, Eröffnung und Fälligkeit der dem Kanton geschuldeten Beiträge

Die dem Kanton geschuldeten Beiträge werden durch die Bau- und Umweltschutzdirektion aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Kriterien festgesetzt. *

Die Beiträge werden den betroffenen Gemeinden und Dritten mit der Projektvorlage eröffnet. Der definitive Beitrag ergibt sich aufgrund der Gesamtabrechnung. Die Fälligkeit von Teilzahlungen der Beiträge von Gemeinden und Dritten wird entsprechend dem Baufortschritt durch die Bau- und Umweltschutzdirekion bestimmt. *

Art. 36 Strassenunterhaltskosten

Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der Kantonsstrassen werden vom Kanton getragen. Vorbehalten bleiben die §§ 30 und 37.

Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der Gemeindestrassen gehen zulasten der Gemeinden und – je nach Gemeindereglement – der betroffenen Grundeigentümer.

Art. 37 Unterhalt und Betrieb von Strassenbeleuchtungsanlagen

Die Kosten für Unterhalt und Betrieb von Beleuchtungsanlagen an Kantonsstrassen trägt der Kanton. Innerhalb des Baugebiets tragen die Gemeinden die Energiekosten.

6bis Gewerbeparkkarte *

Art. 37a * Ausgabe

Der Kanton stellt eine Gewerbeparkkarte aus, mit welcher gewerblich genutzte Fahrzeuge erleichtert parkiert werden können.

Art. 37b * Bezug der Gewerbeparkkarte

Für jedes gewerblich genutzte Fahrzeug kann eine Gewerbeparkkarte bezogen werden.

Gewerbeparkkarten sind weder unter den Firmenfahrzeugen noch auf andere Gewerbebetriebe übertragbar.

Der Bezug steht basellandschaftlichen, ausserkantonalen und ausländischen Gewerbetreibenden offen.

Art. 37c * Fahrzeugeinsatz

Der Gewerbebetrieb muss im Antrag auf Erteilung einer Gewerbeparkkarte glaubhaft darlegen, dass er für den Transport von Material, Maschinen oder Werkzeug ein Fahrzeug benötigt und:

  1. ihm aufgrund des Gewichts, der Grösse oder der Beschaffenheit der Ladung der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann oder
  2. er auf die Mitführung eines Ersatzteil- oder Werkzeugsortiments angewiesen ist.

Für Fahrzeuge mit gewerbetypischen Karosserieformen (Lieferwagen, Kastenwagen, Kombi, vergleichbare Karosserieformen) bestätigen die Inhaberinnen oder Inhaber oder die Geschäftsführenden des Gewerbebetriebs mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Antrag auf Erteilung der Gewerbeparkkarte.

Bei Fahrzeugen mit anderen Karosserieformen kann die Amtsstelle eine Begutachtung des Fahrzeugs auf dem Amt verlangen.

Der Geschäftssitz gilt nicht als Einsatzort.

Art. 37d * Fahrzeugbeschriftung

Während der Nutzung der Gewerbeparkkarte müssen die Fahrzeuge entweder von aussen mit der Unternehmensbezeichnung versehen sein, oder es muss ein Schild hinter die Fahrzeugscheibe gelegt werden.

Art. 37e * Parkierberechtigungen

Es gelten folgende Parkierberechtigungen (inklusive Anhänger) auf öffentlichem Grund, ausgenommen mit Schranken abgesperrte Parkflächen oder Parkhäuser:

  1. zeitlich unbegrenztes Parkieren in der blauen Zone[8];
  2. zeitlich unbegrenztes Parkieren auf Parkierungsflächen, die ein Parkieren von 2 Stunden und länger zulassen;
  3. Parkieren bis maximal 4 Stunden an Stellen, für die ein Parkverbot gilt, wobei:
  1. Parkierverbote gemäss Art. 19 Abs. 2–4 der Verkehrsregelnverordnung[9] zu beachten sind;
  2. der Beginn der Parkzeit mit der Parkscheibe anzuzeigen ist;
  3. Flächen mit der Aufschrift «Polizei», «Taxi» oder dergleichen ausgenommen sind.

Fahrzeuge, die berechtigterweise mit einer Gewerbeparkkarte parkiert sind, müssen keine weiteren öffentlichen Parkierungsgebühren (Parkuhren usw.) entrichten.

Die Parkierberechtigung ist auf den notwendigen Fahrzeugeinsatz (§ 37c) und auf die Dauer des Arbeitseinsatzes beschränkt.

Die Gewerbeparkkarte ist von aussen gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.

Art. 37f * Gebühren

Die Gebühr für die Gewerbeparkkarte beträgt CHF 100.– pro Jahr.

Art. 37g * Einnahmenverteilung

Der Kanton erhält CHF 30.– für jede ausgestellte Gewerbeparkkarte.

CHF 70.– werden im Verhältnis der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner unter den Gemeinden aufgeteilt.

Art. 37h * Gewerbeparkkarten der Gemeinden

Die Gemeinden können für ihr Gebiet eigene Gewerbeparkkarten vorsehen.

Sie regeln den Bezug, die Berechtigungen und die Gebühren selbst.

Einschränkungen für ortsfremde Gewerbetreibende sind unzulässig.

Art. 37i * Ausserkantonale Gewerbeparkkarten

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, mit ausserkantonalen Gemeinden oder mit ausländischen Behörden einen Staatsvertrag über die Ausstellung von Gewerbeparkkarten im Paket abschliessen.

Der Regierungsrat schliesst die Staatsverträge im Sinne von § 77 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[10] endgültig ab.

Ein Staatsvertrag darf abgeschlossen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Fahrzeugeinsatz und die Parkierberechtigung sind im Vertragsgebiet mindestens im Umfang gemäss § 37c und § 37e auf allen Parkfeldern gewährleistet; es gibt keine weitergehenden Ausnahmen.
  2. Die Gebühr für das Paket der Gewerbeparkkarten muss tiefer sein als die Summe der einzelnen Gewerbeparkkarten.
  3. Der Gebührenanteil der Gemeinden von mindestens CHF 70.– muss gewahrt bleiben.
  4. Einnahmenverteilung: Nach Abzug von CHF 30.– zugunsten der ausstellenden Behörde werden die Einnahmen im Verhältnis der Gebühren der Einzel-Gewerbeparkkarten der Vereinbarungspartner geteilt; die innerkantonale Verteilung richtet sich nach § 37g Abs. 2.
  5. Der Bezug steht basellandschaftlichen, ausserkantonalen und ausländischen Gewerbebetrieben offen.

Art. 37j * Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen obige Vorschriften werden mit einer Busse in gleicher Höhe geahndet, wie sie die Ordnungsbussenverordnung[11] betreffend Parkscheiben (für die blaue Zone) vorsieht.

Das vereinfachte Verfahren gemäss Ordnungsbussengesetz[12] und Ordnungsbussenverordnung ist sinngemäss anwendbar.

Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Strafbestimmungen.

7 Verwaltung und Benutzung der Strassen

Art. 38 Verwaltung der Strassen

Die Verwaltung der Kantonsstrassen obliegt der Bau- und Umweltschutzdirektion. Die Verwaltung der Gemeindestrassen obliegt dem Gemeinderat. *

Die Strassenverwaltungen haben dafür zu sorgen, dass der Zustand der öffentlichen Strassen ihren bestimmungsgemässen Gebrauch erlaubt. Bau- und Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Strassen sind zu koordinieren.

Art. 39 Gemeingebrauch

Die öffentlichen Strassen dürfen im Umfang ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung und ihres Zustands sowie der örtlichen Verhältnisse durch jedermann und ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen benützt werden.

Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse allgemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden.

Art. 40 Gesteigerter Gemeingebrauch

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig. Die Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen auf öffentlichen Strassen ist gebührenfrei. Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen, Referenden und Petitionen ohne spezielle Einrichtungen ist bewilligungs- und gebührenfrei.

Die Bewilligung wird erteilt:

  1. von der Bau- und Umweltschutzdirektion für Kantonsstrassen,
  2. vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.

Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch die Bau- und Umweltschutzdirektion ausgestellten Bewilligungen fest. Die Gebühren für Bewilligungen an Gemeindestrassen legt der Gemeinderat fest. *

Art. 41 Bauten und Anlagen im, über und unter dem Strassenareal

Der Strasseneigentümer kann für Bauten und Anlagen im, über und unter dem Strassenareal eine Bewilligung erteilen.

Die Bewilligung wird erteilt:

  1. von der Bau- und Umweltschutzdirektion Kantonsstrassen,
  2. vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.

Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch die Bau- und Umweltschutzdirektion ausgestellten Bewilligungen fest. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die von ihm erteilten Bewilligungen fest. *

Die für die Ausführung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlichen Bauten und Anlagen verbleiben im Eigentum des Bewilligungsnehmers.

Der Bewilligungsnehmer hat auf seine Kosten alle zur Vermeidung von Unfällen zumutbaren Vorkehrungen wie Signalisationen, Absperrungen und Beleuchtungen zu treffen. Er haftet für Schäden, die bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen.

Der Bewilligungsnehmer muss diese Bauten und Anlagen entsprechend den geltenden Vorschriften gestalten und unterhalten.

Eine Anpassung an neue Verhältnisse, die sich aufgrund von baulichen und betrieblichen Veränderungen der Strasse ergeben, erfolgt auf Kosten des Bewilligungsnehmers.

Die dem Strasseneigentümer durch den Bau oder den Betrieb bewilligter Anlagen entstehenden Mehrkosten sind vom Bewilligungsnehmer zu tragen.

Art. 42 Verschmutzung, Beschädigung, Ablagerungen

Werden öffentliche Strassen oder ihre Nebenanlagen über das übliche Mass verschmutzt, so hat sie der Verursacher sofort zu reinigen. Kommt der Verursacher dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Strasseneigentümer die Reinigung zulasten des Verursachers anordnen.

Wird eine öffentliche Strasse beschädigt oder durch abnormal starken und einseitigen Gebrauch aussergewöhnlich abgenützt, hat der Verursacher für die Kosten der Instandstellung aufzukommen.

Ablagerungen auf öffentlichem Strassenareal sind verboten, sofern sie nicht gemäss den §§ 26, 40 oder 41 bewilligt werden.

Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder aus offenen Rinnen und Röhren über öffentliche Strassen und Plätze abgeleitet werden. Bestehende Ableitungen dürfen bis auf Weiteres belassen werden, sofern der Gemeingebrauch der Strassen und Plätze nicht beeinträchtigt wird.

Art. 43 Verkehrsunterbrechung

Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen infolge von Naturereignissen, Reparatur und Bauarbeiten oder anderen öffentlichen Interessen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden. Anstösser oder Benützer haben keinen Schadenersatzanspruch.

Wird die durch die Umleitung beanspruchte Strasse beschädigt, hat jener den Schaden gutzumachen, in dessen Interesse die Umleitung erfolgte.

Art. 43a * Verkehrsstaus

Die kantonalen Behörden leiten unverzüglich die nachfolgenden Massnahmen ein, um im Interesse der betroffenen Anwohner und Verkehrsteilnehmer Verkehrsstaus zu verhindern bzw. solche unverzüglich abzubauen:

  1. Planung und Umsetzung von Verkehrsleitmassnahmen unter umfassender Berücksichtigung der möglichen Szenarien, insbesondere von vorhersehbaren Szenarien wie Grossveranstaltungen, Ferienverkehr usw.;
  2. Erarbeiten von vorsorglichen Massnahmen- und Einsatzplänen für unvorhersehbare Verkehrsengpässe und -blockaden bei Unfällen, Elementarereignissen usw.;
  3. Sicherstellung der Zusammenarbeit der zuständigen kantonalen Behörden sowie der Zusammenarbeit mit zuständigen ausserkantonalen Stellen;
  4. die Bereitstellung und den Einsatz von ausreichendem Fachpersonal und technischen Mitteln.

Damit sollen namentlich Schadstoff- und Lärmemissionen, Umweltschäden und Zeitverluste möglichst gering gehalten sowie die Gefahr von Unfällen minimiert werden.

Der Regierungsrat stellt die zweckdienliche Mitwirkung der Verkehrs- und Wirtschaftsverbände durch Einsetzung einer speziellen Task Force sicher.

Der Regierungsrat erstattet der Öffentlichkeit über die getroffenen Massnahmen und über den Sachstand mindestens halbjährlich Bericht.

8 Schlussbestimmungen

Art. 43b * Tunnelbau[13]

Zur langfristigen Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Nord-Süd-Autobahnverbindung (A2) durch den Jura leiten die kantonalen Behörden beim Belchentunnel unter der Federführung des Regierungsrats unverzüglich alle rechtlich und sachlich notwendigen Schritte zur Bewilligung und unverzüglichen Umsetzung folgender Massnahmen ein:

  1. Für die periodisch notwendigen Unterhalts- und Sanierungsarbeiten an den beiden bestehenden Tunnelröhren ist eine vollwertige 3. Tunnelröhre zu bauen.
  2. Bei allen 3 Röhren sind die Einrichtungen für Verkehrssicherheit, Brandschutz und Flucht zur Erreichung eines optimalen Wirkungsgrads laufend dem neuesten technologischen Stand anzupassen.

Der Regierungsrat erstattet der Öffentlichkeit über die eingeleiteten Schritte und über den Sachstand mindestens halbjährlich Bericht.

Art. 43c * Umfahrungsstrasse Allschwil

Zur Entlastung von übergrossem Strassenverkehr plant, projektiert und baut der Kanton die Umfahrung der Gemeinde Allschwil mit besonderer Dringlichkeit.

Planung und Projektierung sind unter Berücksichtigung der raumplanerischen Anforderungen der Agglomeration Basel so zu treffen, dass die errichtete Strasse als Teil des kantonalen oder nationalen Strassennetzes (Hochleistungsstrasse, Hauptverkehrsstrasse) betrieben werden kann. Der Anschluss an die Nationalstrasse A3 (Nordtangente Basel) ist sicherzustellen.

Bei der Anwendung von Gesetzen, die zusätzlich zum Strassengesetz zu beachten sind, ist die Vorgabe der Realisierung der Umfahrungsstrasse Allschwil zu beachten.

Der Kanton stellt die Finanzierung der Gesamtkosten durch Investitionskredite sicher. Er kann sich um Bundesbeiträge oder die Kostenübernahme durch den Bund bemühen.

Planung, Projektierung, Landerwerb und Bauarbeiten sind unverzüglich an die Hand zu nehmen. Sie sind beförderlich voranzutreiben.

Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die eingeleiteten Schritte und über den Sachstand mindestens halbjährlich Bericht.

Art. 43d * Bauprojekt Rückbau der Rheinstrasse zwischen Pratteln und Liestal

Das umweltverträglich auszuführende Bauprojekt «Rückbau der Rheinstrasse zwischen Pratteln und Liestal» ist vorsorglich so auszugestalten, dass für länger dauernde Sperrungen der A22, insbesondere der Tunnelröhren, die Rheinstrasse mit 3 Fahrstreifen betrieben werden kann.

Ab dem Knoten Rheinstrasse/Wölferstrasse südwärts bis zum Kreisel Schauenburgstrasse hat die Fahrbahn eine Gesamtbreite von mindestens 9 Metern einzuhalten. Die 2-spurige Fahrbahn mit einem Mehrzweckstreifen in der Mitte und die Knoten sind so auszugestalten, dass bei voraussichtlich länger dauernden Sperrungen der A22, insbesondere der Sperrung einer oder beider Tunnelröhren wegen Schadenereignissen, eine temporäre 3-spurige Verkehrsführung innert weniger Tage eingerichtet werden kann.

Die Haltestellen für den öffentlichen Verkehr sind so zu realisieren, dass sie mit dem 3-spurigen Verkehrsfluss verträglich sind.

Ab dem Knoten Rheinstrasse/Wölferstrasse ist vorsorglich eine temporäre Einfahrt in die A22 in Richtung Basel zu realisieren (als Ergänzung des Halbanschlusses Frenkendorf/Füllinsdorf Nord).

Den Bedürfnissen des Langsamverkehrs ist Rechnung zu tragen.

Mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen werden sämtliche damit in Widerspruch stehenden kantonalen Nutzungsplanungen und damit zusammenhängende Beschlüsse, insbesondere das am 12. August 2002 rechtskräftig erklärte Teilprojekt Rheinstrasse, aufgehoben.

Art. 43e * Entwicklungsprogramm zum Ausbau des Hochleistungsstrassennetzes

Unter der Federführung des Regierungsrats leiten die kantonalen Behörden unverzüglich alle rechtlich und sachlich notwendigen Schritte ein, um im Kanton das bestehende Hochleistungsstrassennetz gemäss § 5 Abs. 1 Bst. a betreffend Kapazität und Funktionalität so zu entwickeln, dass eine möglichst rückstaufreie Aufnahme des Verkehrs aus dem mit dem Hochleistungsstrassennetz verbundenen öffentlichen Strassennetz gewährleistet wird und so bestehende Engpässe beseitigt werden können.

Zur Erreichung der in Abs. 1 beschriebenen Zielsetzungen sind mit den an das Hochleistungsstrassennetz angrenzenden Kantonen, insbesondere mit dem von den bestehenden Verkehrsengpässen am meisten betroffenen Kanton Basel-Stadt, Verhandlungen über eine Zusammenarbeit aufzunehmen, um gegebenenfalls gemeinsam die im gegenseitigen Interesse liegenden Massnahmen in die Wege zu leiten.

Soweit zur Erreichung der in Abs. 1 beschriebenen Zielsetzungen die unter der Hoheit und im Eigentum des Bundes stehenden Nationalstrassen betroffen sind, leiten die kantonalen Behörden – wenn immer möglich zusammen mit ebenfalls betroffenen Nachbarkantonen – alle notwendigen Schritte ein, um beim Bund die Unterstützung des Ausbaus des Hochleistungsstrassennetzes zu erwirken

Der Regierungsrat stellt die zweckdienliche Mitwirkung der Verkehrs- und Wirtschaftsverbände durch die Zusammenarbeit mit der gemäss § 43a Abs. 2 eingesetzten Task Force sicher.

Der Regierungsrat erstattet während der Zeit der Realisierung der beschriebenen Massnahmen der Öffentlichkeit über die getroffenen Massnahmen und über den Sachstand mindestens halbjährlich Bericht.

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 30. November 1916[14] über das Strassenwesen wird aufgehoben.

Art. 45 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten[15] dieses Gesetzes.

Egress

GS 29.252

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.03.1986 01.01.1987 Erlass Erstfassung GS 29.252
08.01.1998 01.01.1999 § 7 Abs. 2 geändert GS 33.336
08.01.1998 01.01.1999 § 7 Abs. 3 geändert GS 33.336
08.01.1998 01.01.1999 § 13 totalrevidiert GS 33.337
08.01.1998 01.01.1999 § 14 Abs. 1 geändert GS 33.337
08.01.1998 01.01.1999 § 15 Abs. 1 geändert GS 33.337
08.01.1998 01.01.1999 § 15 Abs. 2 geändert GS 33.337
08.01.1998 01.01.1999 § 15 Abs. 3 geändert GS 33.337
08.01.1998 01.01.1999 § 15 Abs. 4 geändert GS 33.337
08.01.1998 01.01.1999 § 17 Abs. 2 geändert GS 33.337
08.01.1998 01.01.1999 § 23 Abs. 3 geändert GS 33.337
08.01.1998 01.01.1999 § 24 Abs. 2 geändert GS 33.338
08.01.1998 01.01.1999 § 35 Abs. 2 geändert GS 33.338
08.01.1998 01.01.1999 § 41 Abs. 3 geändert GS 33.338
09.01.2003 19.05.2003 § 43a eingefügt GS 34.1063
09.01.2003 19.05.2003 § 43b eingefügt GS 34.1267
21.06.2007 01.01.2008 § 4 totalrevidiert GS 36.265
21.06.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 1 geändert GS 36.265
21.06.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.265
21.06.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 4, Bst. a. geändert GS 36.265
21.06.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 36.265
21.06.2007 01.01.2008 § 30 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 36.265
21.06.2007 01.01.2008 § 32 Abs. 1 aufgehoben GS 36.265
21.06.2007 01.01.2008 § 38 Abs. 1 geändert GS 36.265
21.06.2007 01.01.2008 § 40 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 36.265
21.06.2007 01.01.2008 § 41 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 36.265
13.02.2014 01.01.2015 § 35 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Titel 6bis eingefügt GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 37a eingefügt GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 37b eingefügt GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 37c eingefügt GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 37d eingefügt GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 37e eingefügt GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 37f eingefügt GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 37g eingefügt GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 37h eingefügt GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 37i eingefügt GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 37j eingefügt GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 40 Abs. 3 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
02.10.2014 01.06.2016 § 43c eingefügt GS 2016.014
02.10.2014 01.06.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.014
16.06.2016 01.02.2017 § 43d eingefügt GS 2017.001
16.06.2016 01.02.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.001
02.04.2020 01.10.2020 § 43e eingefügt GS 2020.104
02.04.2020 01.10.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.104
11.06.2020 01.04.2022 § 34 Abs. 1 geändert GS 2022.037
11.06.2020 01.04.2022 § 34 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2022.037
11.06.2020 01.04.2022 § 34 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2022.037
11.06.2020 01.04.2022 § 34 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2022.037
11.06.2020 01.04.2022 § 34 Abs. 2 eingefügt GS 2022.037
11.06.2020 01.04.2022 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2022.037
11.06.2020 01.04.2022 § 34 Abs. 4 eingefügt GS 2022.037
11.06.2020 01.04.2022 § 34 Abs. 5 eingefügt GS 2022.037
11.06.2020 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.037

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.03.1986 01.01.1987 Erstfassung GS 29.252
§ 4 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.265
§ 7 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.336
§ 7 Abs. 3 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.336
§ 8 Abs. 1 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 13 08.01.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.337
§ 14 Abs. 1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 15 Abs. 1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 15 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 15 Abs. 3 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 15 Abs. 4 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 17 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 23 Abs. 1, Bst. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 23 Abs. 3 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 24 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338
§ 26 Abs. 4, Bst. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 29 Abs. 1, Bst. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 30 Abs. 2, Bst. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 32 Abs. 1 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.265
§ 34 Abs. 1 11.06.2020 01.04.2022 geändert GS 2022.037
§ 34 Abs. 1, Bst. a. 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 1, Bst. b. 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 1, Bst. c. 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 2 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 3 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 4 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 5 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 35 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 35 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338
Titel 6bis 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37a 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37b 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37c 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37d 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37e 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37f 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37g 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37h 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37i 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37j 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 38 Abs. 1 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 40 Abs. 2, Bst. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 40 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 41 Abs. 2, Bst. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 41 Abs. 3 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338
§ 43a 09.01.2003 19.05.2003 eingefügt GS 34.1063
§ 43b 09.01.2003 19.05.2003 eingefügt GS 34.1267
§ 43c 02.10.2014 01.06.2016 eingefügt GS 2016.014
§ 43d 16.06.2016 01.02.2017 eingefügt GS 2017.001
§ 43e 02.04.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.104
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
Anhang 1 02.10.2014 01.06.2016 Inhalt geändert GS 2016.014
Anhang 1 16.06.2016 01.02.2017 Inhalt geändert GS 2017.001
Anhang 1 02.04.2020 01.10.2020 Inhalt geändert GS 2020.104
Anhang 1 11.06.2020 01.04.2022 Inhalt geändert GS 2022.037