Dieses Gesetz regelt die wasserbaulichen Eingriffe und die Nutzung der Gewässer unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetzgebung. Dabei werden unter Beachtung der Vernetzung und Dynamik des Ökosystems «Gewässer» folgende Ziele angestrebt:
- Erhalten der Gewässer in ihrem naturräumlichen Zustand;
- Schützen von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen der Gewässer;
- Rückführung der Gewässer in den natürlichen Zustand wo möglich;
- Gewährleisten der natürlichen Funktionen der Gewässer, insbesondere des ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der natürlichen Reinigungsprozesse und der Wechselwirkung mit dem Grundwasser;
- Fördern der Gewässer als Lebensraum einer Artenvielfalt und als Biotope;
- Fördern von Erholungsräumen für Menschen an Gewässern.
Ausserdem wird die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Einwohnergemeinden und Privaten in den Bereichen des Wasserbaus und der Wassernutzung geregelt.