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Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer

(Wasserbaugesetz, WBauG)

Vom 01.04.2004 (Stand 01.07.2014)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 und § 118 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Ziel

Dieses Gesetz regelt die wasserbaulichen Eingriffe und die Nutzung der Gewässer unter Berücksichtigung der einschlägigen Bundesgesetzgebung. Dabei werden unter Beachtung der Vernetzung und Dynamik des Ökosystems «Gewässer» folgende Ziele angestrebt:

  1. Erhalten der Gewässer in ihrem naturräumlichen Zustand;
  2. Schützen von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen der Gewässer;
  3. Rückführung der Gewässer in den natürlichen Zustand wo möglich;
  4. Gewährleisten der natürlichen Funktionen der Gewässer, insbesondere des ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der natürlichen Reinigungsprozesse und der Wechselwirkung mit dem Grundwasser;
  5. Fördern der Gewässer als Lebensraum einer Artenvielfalt und als Biotope;
  6. Fördern von Erholungsräumen für Menschen an Gewässern.

Ausserdem wird die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Einwohnergemeinden und Privaten in den Bereichen des Wasserbaus und der Wassernutzung geregelt.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für alle Gewässer. Natürliche oder künstliche Veränderungen, namentlich das Eindolen, haben keinen Einfluss auf die Rechtsnatur eines Gewässers.

Für das Grundwasser gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen[2].

Art. 3 Zuständigkeit

Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, fällt sein Vollzug in die Zuständigkeit der Bau- und Umweltschutzdirektion.

Art. 4 * Begriffe

Verwendete Begriffe und ihre Bedeutung:

  1. Anstossende: Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Parzellen an ein Gewässer grenzen.
  2. Ausdolen: Offenlegen eines künstlich unterirdisch geführten Gewässers.
  3. Baulicher Hochwasserschutz: Anlagen zum Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen, in Abgrenzung zu Unterhaltsarbeiten oder passivem Hochwasserschutz, wie z.B. raumplanerischen Massnahmen.
  4. Öffentliche Gewässer: Dauernd oder periodisch Wasser führende Gerinne inkl. der Uferbereiche sowie die stehenden Gewässer, ausgenommen die privaten Gewässer.
  5. Private Gewässer: Stehende Gewässer, die Bestandteil einer privaten Parzelle sind sowie Gewerbekanäle oder andere Gewässer, die sich nachweislich in Privateigentum befinden.
  6. Pufferstreifen: Landstreifen entlang eines Gewässers. Er soll nicht vom Wasserabfluss beansprucht werden und den Raumbedarf sowie den Unterhalt des Gewässers gewährleisten können.
  7. Reinigung: Regelmässige Entfernung und Entsorgung von Unrat, Geschwemmsel und angeschwemmten Bäumen sowie insbesondere die Freihaltung von Einlaufrechen während Hochwasserereignissen.
  8. Revitalisierung: Umgestaltung von Sohlen und Uferbereichen sowie das Ausdolen zur Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustandes.
  9. Ufer: Seitliche Begrenzung der Gewässersohle. Dazu gehören die Bachböschungen einschliesslich der Vegetation sowie Bachmauern und andere Uferbefestigungen.
  10. Unterhalt: Massnahmen zur Instandsetzung und Gestaltung der Sohlen und der Ufer, die Pflege der Ufervegetation, sowie kleinere Ausdolungen und Revitalisierungen. Der Schutz einzelner Parzellen gegen Überflutungen gehört ebenfalls zum Unterhalt.
  11. Verlegung: Verlegen eines Gewässers aus Gründen raumplanerischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen.
  12. Wasserbau: Reinigung, Unterhalt, Revitalisierung und baulicher Hochwasserschutz sowie Verlegung der Gewässer.

Art. 5 Eigentum, Verfügungsrecht

Die öffentlichen Gewässer unterliegen der Hoheit des Kantons. Er kann an ihnen Eigentum erlangen.

An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden.

Veränderungen an öffentlichen Gewässern bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle .

Das Verfügungsrecht über die Nutzung der Gewässer steht dem Kanton zu.

Art. 6 Ersatzpflicht

Lässt sich eine Beeinträchtigung von Zustand oder Funktion eines öffentlichen Gewässers durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so richtet sich die Ersatzpflicht nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz[3].

Art. 7 Koordination

Der Kanton arbeitet in Erfüllung seiner Aufgaben mit den Einwohnergemeinden, den Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland sowie mit interessierten Dritten zusammen.

Revitalisierungen, bauliche Hochwasserschutzmassnahmen sowie Ausdolungen, die Bestandteil von landwirtschaftlichen Bodenverbesserungen sind, unterliegen den Bestimmungen über die landwirtschaftliche Bodenverbesserung. Die Genehmigung solcher Vorhaben darf nur im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle für den Wasserbau erfolgen.

Art. 8 Überwachung

Kanton und Einwohnergemeinden überwachen die Gewässer und ordnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Massnahmen an.

Bei drohendem Hochwasser oder bei Überschwemmungen treffen die Einwohnergemeinden die nötigen Massnahmen und benachrichtigen die Organe des Kantons.

2 Wasserbau, Bauten und Anlagen

2.1 Inventar, Planung und Raumbedarf der Gewässer

Art. 9 Gewässerinventar

Der Kanton führt ein Inventar über die wichtigsten Gewässer und Anlagen der Wassernutzung. Es enthält räumliche, sachliche und rechtliche Angaben.

Art. 10 Wasserbaukonzept

Die kantonale Fachstelle erstellt unter Mitwirkung der betroffenen Einwohnergemeinden und der interessierten Kreise ein Konzept, das aufzeigt, wo Vorkehrungen im Bereich der Revitalisierungen und des Hochwasserschutzes im Kanton mittelfristig zu treffen sind.

Das Wasserbaukonzept wird vom Regierungsrat erlassen.

Art. 11 Projekte

Projekte für Revitalisierungen, baulichen Hochwasserschutz und Verlegungen werden unter Mitwirkung der betroffenen Einwohnergemeinden und der interessierten Kreise ausgearbeitet.

2.2 Zuständigkeiten

Art. 12 Einwohnergemeinden

Die Reinigung der öffentlichen Gewässer ist Aufgabe der Einwohnergemeinden.

Art. 13 Kanton

Der Kanton ist zuständig für:

  1. den Unterhalt der Sohlen;
  2. die Revitalisierungen, ausgenommen davon sind Ausdolungen Dritter;
  3. den baulichen Hochwasserschutz.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die Projektierung und die Bauausführung für Revitalisierungen und den baulichen Hochwasserschutz Dritten übertragen.

Art. 14 Übrige

Der Uferunterhalt ist Sache der Anstossenden.

Verlegungen sind Sache der Interessierten.

Der Unterhalt und die Reinigung von Dolen sowie das Ausdolen obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Dolen.

Uferunterhalt, Verlegungen und Ausdolungen unterliegen der Aufsicht der kantonalen Fachstelle. Diese kann die Entfernung oder den Ersatz von unzweckmässigen Dolen verfügen.

Art. 15 Unterhalt der Ufervegetation

Eingriffe in die Ufervegetation unterliegen, wenn es sich bei der Ufervegetation um Wald handelt, der Waldgesetzgebung, in den übrigen Fällen der Naturschutzgesetzgebung.

Die periodische Pflege und der Unterhalt der Ufervegetation sowie das Beseitigen und Entsorgen von Bäumen und Sträuchern, welche den Abfluss behindern und zu Überschwemmungen führen können, obliegen den Anstossenden unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Fachstellen.

2.3 Finanzierung

Art. 16 Reinigung

Die Einwohnergemeinden können die Kosten der Reinigung oder Teile davon für folgende Fälle überwälzen:

  1. den Anstossenden für die Entfernung und Entsorgung von Unrat;
  2. den Nutzniessenden für die Säuberung der Einlaufrechen von Dolen.

Art. 17 Uferunterhalt

Treten Anstossende ihr Ufer und einen Pufferstreifen von angemessener Breite an den Kanton ab, werden sie von den Pflichten des Uferunterhaltes befreit.

Art. 18 * Revitalisierung

Die Kosten für Revitalisierungen, für die der Kanton zuständig ist, werden nach Abzug allfälliger Beiträge von Bund, Einwohnergemeinden und Dritten vom Kanton übernommen.

An genehmigten und fachgerecht ausgeführten Ausdolungen Dritter beteiligt sich der Kanton, vorbehältlich der Kreditgenehmigung durch den Landrat, mit einem Kantonsbeitrag von 50% der Kosten.

Art. 19 Baulicher Hochwasserschutz

Die Kosten für Planung, Projektierung und Realisierung von baulichen Hochwasserschutzmassnahmen werden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge wie folgt aufgeteilt:

  1. Anstossende 20%
  2. Kanton 80%.

Liegt der bauliche Hochwasserschutz vorwiegend oder ausschliesslich im Interesse der Anstossenden, kann der Regierungsrat den Kantonsbeitrag herabsetzen oder wegfallen lassen.

Die Anstossenden sind im Verhältnis der Anstosslängen vor den baulichen Hochwasserschutzmassnahmen beitragspflichtig.

Die Gemeinden können sich am Anstösserbeitrag beteiligen.

Art. 20 Private Gewässer

Private Gewässer sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern auf eigene Kosten zu unterhalten.

2.4 Verfahren

Art. 21 Beschluss- und Auflageverfahren

Projekte für Revitalisierungen, den baulichen Hochwasserschutz und Verlegungen werden durch die Bau- und Umweltschutzdirektion beschlossen oder genehmigt. *

Sie sind nach den Bestimmungen der kantonalen Nutzungsplanung des Raumplanungs- und Baugesetzes[4] öffentlich aufzulegen.

Kleinere Ausdolungen sind von der Auflagepflicht ausgenommen.

Art. 22 Landerwerb

Das für den Wasserbau erworbene Land ist in der Regel mit der Gewässerparzelle zu vereinigen.

Unentgeltlich abgetretenes Land wird bei der Berechnung der baulichen Nutzung der Stammparzelle mitberücksichtigt.

Bei entgeltlicher Landabtretung werden die anstehenden Unterhaltskosten vom Kaufpreis in Abzug gebracht.

Art. 23 Duldungspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Die für den Wasserbau erforderliche Beanspruchung der Grundstücke ist von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu dulden. Grössere Arbeiten sind ihnen im Voraus anzuzeigen.

Der Zugang für den Vollzug dieses Gesetzes darf nicht durch Bauten, Einfriedigungen oder andere Vorkehrungen erschwert oder gar verunmöglicht werden. Insbesondere dürfen im Pufferstreifen keine Einfriedigungen erstellt werden.

Die zur Ausübung der Fischerei erforderliche Begehbarkeit der Ufer richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch[5].

2.5 Bauten und Anlagen

Art. 24 Bewilligungen

Veränderungen in, an, über und unter öffentlichen Gewässern, die dem Auflageverfahren nicht unterliegen, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle. Die Bewilligung wird nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzgebung[6] erteilt.

Bauten und Anlagen, welche Bestandteile eines Baugesuches nach dem Raumplanungs- und Baugesetz sind, werden mit den entsprechenden Auflagen und Bedingungen der betroffenen Fachstellen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bewilligt.

Art. 25 Übergänge (Brücken, Stege und Durchlässe)

Soweit nicht anderes Eigentum nachgewiesen wird, gehören Brücken, Stege und Durchlässe zum Eigentum der Verkehrsträger, denen sie dienen.

Die Bewilligung für neue Übergänge kann in der Regel nur erteilt werden, wenn diese Bestandteil des kommunalen Strassennetzplanes sind und den hydraulischen Anforderungen genügen.

Art. 26 Weitere Bauten und Anlagen

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, ihre Bauten und Anlagen wie Brücken, Stege, Wehre, Geschiebesammler, Schwellen, Einleitungen, Leitungsquerungen, Dämme, Mauern usw. auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ersetzen oder anzupassen, wenn öffentliche Gewässereingriffe neue Verhältnisse geschaffen haben.

3 Nutzung der Gewässer

Art. 27 Nutzung der Gewässer

Die Gewässer dürfen nur im Rahmen der allgemeinen Ziel- und Zweckbestimmung dieses Gesetzes genutzt werden.

Die Gesuchstellenden für eine Nutzung haben entsprechende Nachweise zu erbringen.

Für bestehende Nutzungsrechte ist dieser Nachweis nicht erforderlich.

Art. 28 Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern steht im Rahmen der allgemeinen Ziel- und Zweckbestimmung dieses Gesetzes allen zu.

Art. 29 Konzessionen, Bewilligungen

Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen, bedürfen einer Konzession durch den Regierungsrat. Dies gilt insbesondere für:

  1. die Nutzung der Wasserkraft;
  2. die Wasserentnahme aus Gewässern;
  3. die Entnahme von Steinen, Kies und Sand aus einem Gewässer und
  4. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen jeder Art an und in Gewässern.

Für geringfügige oder kurzfristige Nutzungen ist eine Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion erforderlich.

Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten über das Verfahren, den Inhalt und die Dauer von Konzessionen und Bewilligungen.

Art. 30 Gewässernutzung und wasserbauliche Eingriffe

Bei vorübergehenden Behinderungen oder Unterbrechungen der Gewässernutzung infolge wasserbaulicher Eingriffe besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

Art. 31 Ehehafte Wasserrechte

Ehehafte Wasserrechte bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erhalten.

Wurde ein ehehaftes Wasserrecht während 10 Jahren nicht ausgeübt, verfällt es entschädigungslos.

4 Gebühren

Art. 32 Gebühren

Für Bewilligungen und die Erteilung von Konzessionen nach diesem Gesetz erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren bis 10'000 Franken. Bei besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr angemessen erhöht werden.

Für konzessions- und bewilligungspflichtige Gewässernutzungen sind dem Kanton jährliche Nutzungsgebühren zu entrichten:

  1. für die Nutzung der Wasserkraft der maximal zulässige Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung[7],
  2. für die Wasserentnahme aus Gewässern bis 10 Rp./m3,
  3. für die Entnahme von Steinen, Kies und Sand bis 10 Fr./m3,
  4. für den Betrieb von Anlagen jeder Art an und in Gewässern bis 50 Fr./m2.

Die jährliche Gebühr gemäss Buchstabe b bis d beträgt mindestens 100 Franken.

Der Regierungsrat regelt die Details in der Verordnung. Er kann vorsehen, dass gewisse Gewässernutzungen von der Gebührenpflicht befreit werden.

5 Strafbestimmungen und Ersatzvornahme

Art. 33 Widerhandlung und Strafverfolgung

Wer ohne Bewilligung Veränderungen oder Nutzungen an öffentlichen Gewässern vornimmt, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.

Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht[8] gilt für strafbare Handlungen nach Absatz 1.

Art. 34 Wiederherstellung und Ersatz

Wer gegen dieses Gesetz oder die sich darauf stützenden Erlasse sowie vollstreckbaren Verfügungen verstösst und dabei öffentliche Gewässer in ihrem Zustand oder in ihrer Funktion zerstört oder beeinträchtigt, ist unabhängig von einem Strafverfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet.

Sofern einer Anordnung nicht innert der angesetzten Frist Folge geleistet wird, ordnet die zuständige Behörde die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.

Erscheint die Wiederherstellung unter Abwägung der öffentlichen Interessen nicht zweckmässig, so bestimmt die zuständige Behörde die Ersatzmassnahmen im Umfang der mutmasslichen Wiederherstellungskosten.

Für die entstehenden Kosten steht dem Kanton bzw. der Einwohnergemeinde ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht an der Liegenschaft zu, das allen anderen Pfandrechten vorgeht.

6 Schlussbestimmungen

Art. 35 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)

Das Gesetz vom 30. Mai 1911[9] über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...[10]

Art. 36 Änderung des Dekrets über die Gebühren für Gewässernutzungen

Das Dekret vom 30. Oktober 1997[11] über die Gebühren für Gewässernutzungen wird wie folgt geändert: ...[12]

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 2. September 1974[13] über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer wird aufgehoben.

Art. 38 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes[14].

Egress

GS 35.0316

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.04.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0316
20.02.2014 01.07.2014 § 4 totalrevidiert GS 2014.052
20.02.2014 01.07.2014 § 13 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2014.052
20.02.2014 01.07.2014 § 18 totalrevidiert GS 2014.052
20.02.2014 01.07.2014 § 21 Abs. 1 geändert GS 2014.052

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.04.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0316
§ 4 20.02.2014 01.07.2014 totalrevidiert GS 2014.052
§ 13 Abs. 1, Bst. b. 20.02.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.052
§ 18 20.02.2014 01.07.2014 totalrevidiert GS 2014.052
§ 21 Abs. 1 20.02.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.052