Lexipedia

454.1

Dekret über die Gebühren für Gewässernutzungen

Vom 30.10.1997 (Stand 01.01.2005)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 34 des Gesetzes vom 3. April 1967[1] über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) und auf § 40 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. September 1974[2] über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz),

beschliesst:

Anhänge

1 Grundwassernutzungsgebühren

Art. 1 Verwendung der Grundwassernutzungsgebühren

Die Kosten des Kantons für die Wasserbeschaffung und Sicherstellung der Wasserversorgung müssen langfristig durch die Grundwassernutzungsgebühren gedeckt werden.

Zu den Kosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die:

  1. Beschaffung der Grundlagen für die Grundwasserbewirtschaftung und die Planung der regionalen Wasserversorgung, wie hydrogeologische Abklärungen, Grundwasserprospektion und -überwachung, technische und wirtschaftliche Untersuchungen, Wasserstatistik, Verbrauchsprognosen;
  2. Erarbeitung der Generellen Wasserversorgungsplanung;
  3. Aufsicht und Beratung der öffentlichen und privaten Wasserversorgungen;
  4. Koordination der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsmassnahmen sowie der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

Art. 2 Bemessung der Nutzungsgebühr

Die jährliche Nutzungsgebühr für die Grundwassernutzungen wird pro Kubikmeter gefördertes Grundwasser erhoben.

Die Nutzungsberechtigten müssen auf eigene Kosten Messeinrichtungen einbauen, betreiben und unterhalten. Zu Beginn jedes Jahres müssen sie dem Kanton die im Vorjahr geförderten Grundwassermengen mitteilen.

Art. 3 Höhe der Nutzungsgebühr

Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt:

  1. CHF 0,025 pro Kubikmeter für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
  2. CHF 0,05 pro Kubikmeter für private Wasserversorgungen.

Die minimale Nutzungsgebühr pro Konzession oder Bewilligung beläuft sich in jedem Fall auf CHF 50.

Für den Bezug von angereichertem Grundwasser werden die gleichen Nutzungsgebühren erhoben. *

2 ... *

3 Schlussbestimmungen

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 1. April 1971[3] zum Grundwassergesetz
  2. die Verordnung vom 1. April 1971[4] über die Wasserversorgung,
  3. der Landratsbeschluss vom 17. April 1975[5] über die Nutzungsgebühren gemäss Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer,
  4. das Dekret vom 12. September 1994[6] über die Nutzungsgebühr für das Grundwasser.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Egress

GS 32.937

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.10.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 32.937
01.04.2004 01.01.2005 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 35.325
01.04.2004 01.01.2005 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 35.325
01.04.2004 01.01.2005 Titel 2 aufgehoben GS 35.325
01.04.2004 01.01.2005 § 4 aufgehoben GS 35.325
01.04.2004 01.01.2005 § 5 aufgehoben GS 35.325

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.10.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 32.937
§ 3 Abs. 3 01.04.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.325
§ 3 Abs. 3 01.04.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.325
Titel 2 01.04.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.325
§ 4 01.04.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.325
§ 5 01.04.2004 01.01.2005 aufgehoben GS 35.325