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Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers

(Grundwassergesetz)

Vom 03.04.1967 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst als Gesetz:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff des Grundwassers

Unter Grundwasser versteht man Wasservorkommen, die die Hohlräume unter der Erdoberfläche zusammenhängend ausfüllen.

Art. 2 Verfügungsrecht

Das Grundwasser untersteht der Verfügungsgewalt des Kantons. Es ist den oberirdischen öffentlichen Gewässern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt die privatrechtliche Regelung nach dem ZGB, soweit es sich um örtlich begrenzte Wasservorkommen handelt, die nach ihrem Umfang nur einem einzelnen oder wenigen Grundeigentümern dienen können.

Art. 3 Zweck

Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass es Mensch und Tier, Gewerbe und Industrie, soweit letztere auf Trink- und Gebrauchswasser unbedingt angewiesen sind, in guter Qualität und möglichst ausreichender Menge zur Verfügung steht.

Art. 4 Eingriffe

Alle Eingriffe in die Grundwasservorkommen sind bewilligungspflichtig.

2 Bewilligung von Sondierungen

Art. 5 Bewilligung

Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Bewilligung für Sondierungen. Die Gemeinden sind vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören. *

Die Bewilligung wird auf die Dauer von höchstens 2 Jahren ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Art. 6 Sondierungen durch den Kanton

Der Kanton ist berechtigt, von sich aus Sondierungen durchzuführen.

Art. 7 Duldungspflicht der Grundeigentümer

Der Grundeigentümer muss nach vorheriger Anzeige Sondierungen sowie Beobachtungen und Untersuchungen durch den Kanton oder den Inhaber einer Bewilligung gemäss § 5 dulden. Er hat Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens.

3 Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers

Art. 8 Gesuch um Erteilung und Abänderung der Konzession

Das Gesuch um Erteilung oder Abänderung und Erweiterung einer Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers ist der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen. *

Im Sinne von § 40 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes[1] lässt die Bau- und Umweltschutzdirektion das Gesuch in der betreffenden Gemeinde während 20 Tagen öffentlich auflegen. Einsprachen gegen die Erteilung einer Konzession müssen spätestens 10 Tage nach Ablauf der Planauflage beim Gemeinderat schriftlich eingereicht werden. *

Art. 9 Erschliessung durch den Kanton

Der Kanton kann Grundwasser selbst erschliessen. Der Entscheid über eine solche Erschliessung steht dem Landrat zu.

Planauflageverfahren und Einsprachen richten sich im übrigen nach § 8 Abs. 2.

Art. 10 Erteilung der Konzession

Über Einsprachen und über die Erteilung der Konzession entscheidet der Regierungsrat. Er setzt auch die Konzessionsbedingungen fest.

In dringenden Fällen kann die Konzession unter Vorbehalt der im Streite liegenden privaten Rechte erteilt werden.

Die Konzession kann, auch wenn eine Beeinträchtigung bestehender Nutzungen zu erwarten ist, erteilt werden, falls die neue Anlage dem öffentlichen Wohle dient und überwiegende öffentliche Interessen es verlangen.

Unter mehreren Projekten gebührt demjenigen der Vorzug, das dem öffentlichen Wohl im grösseren Masse dient; insbesondere haben öffentliche Trinkwasserversorgungen den Vorrang.

Art. 11 Verweigerung oder bedingte Erteilung

Die Erteilung der Konzession kann aufgehoben, ganz oder teilweise verweigert, an Bedingungen geknüpft oder von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, insbesondere wenn:

1. eine Beeinträchtigung der bestehenden öffentlichen Rechte oder der bereits bewilligten oder zukünftigen öffentlichen Nutzungen zu befürchten ist;
2. das Vorhaben die Fruchtbarkeit des Bodens oder den Wasserhaushalt eines grösseren Umkreises benachteiligt oder schädliche Bodensenkungen erwarten lässt;
3. andere wichtige öffentliche Interessen oder die qualitative oder quantitative Erhaltung des Gewässers es erfordern.

Art. 12 Dauer der Konzession

Die Konzession zur Erschliessung und Nutzung von Grundwasser wird für private Wasserversorgungen auf die Dauer von 10–30 Jahren, für öffentliche Werke auf die Dauer von 30–50 Jahren erteilt. Sie kann erneuert werden.

Art. 13 Nachträgliche Bedingungen

Weitere Bedingungen und Beschränkungen können auch nach Erteilung der Konzession angeordnet und in diese aufgenommen werden.

Art. 14 Enteignung

Dem Konzessionär kann das Enteignungsrecht gewährt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.

Art. 15 Gemeinsame Nutzung

Bei Wasserentnahmen aus dem gleichen Grundwasservorkommen kann der Regierungsrat auf Begehren von Nutzungsberechtigten oder von sich aus eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung und eine angemessene Teilung des Wassers vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche Interessen es verlangen.

Die Beteiligten haben für die gemeinsamen Einrichtungen je nach Interesse entsprechend dem dannzumal geltenden Wert aufzukommen und allfällige Vor- und Nachteile gegenseitig in billiger Weise auszugleichen.

Art. 16 Mitbenützung

Jeder Nutzungsberechtigte kann dazu angehalten werden, seine Anlagen anderen privaten oder öffentlichen Unternehmen zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen.

Art. 17 Wassermangel

Bei Wassermangel kann der Regierungsrat bestehende Grundwassernutzungen vorübergehend ganz oder teilweise einstellen bzw. das Wasser unter billiger Abwägung der beteiligten Interessen für andere, dringlichere Bedürfnisse verwenden oder verwenden lassen.

Art. 18 Haftung des Konzessionärs

Der Konzessionär haftet für allen Schaden, den er durch den Bau, Bestand oder Betrieb seiner Wassernutzungsanlage verursacht.

Art. 19 Grundbucheintrag[2]

Die Konzession ist im Grundbuch anzumerken oder im Fertigungsprotokoll einzutragen.

Art. 20 Übertragung der Konzession

Eine Übertragung der Konzession bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.

Art. 21 Erlöschen der Konzession

Die Konzession erlischt oder fällt dahin:

1. mit Ablauf ihrer Dauer;
2. bei Tod des Konzessionärs beziehungsweise bei Auflösung der juristischen Person oder Personengemeinschaft;
3. bei Verzicht.

Art. 22 Widerruf

Eine Konzession kann jederzeit ohne Entschädigung widerrufen, ganz oder teilweise abgeändert werden, wenn:

1. der Konzessionär trotz vorangegangener Verwarnung den in der Verleihungsurkunde aufgestellten Bestimmungen zuwiderhandelt oder gesetzliche Vorschriften verletzt;
2. vorher bestehende Nutzungen durch die Konzession erheblich beeinträchtigt werden.

Art. 23 Rückkauf und Heimfall

In den Verleihungsurkunden können Rücklauf und Heimfall vorbehalten werden.

Art. 24 Anpassen nach Erlöschen

Mit dem Erlöschen der Konzession sind die Nutzungsanlagen entschädigungslos zu beseitigen. Der Konzessionär kann jedoch dazu verpflichtet werden, Anlagen gegen angemessene Entschädigung im gebrauchsfähigen Zustand stehen zu lassen.

Art. 25 Nutzung von privaten Grundwasservorkommen

Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Nutzung nach den Vorschriften des Privatrechts in das Hoheitsrecht des Kantons eingegriffen wird (§ 2), so kann der Regierungsrat sichernde Massnahmen treffen und gegebenenfalls die Wasserentnahme beschränken oder untersagen.

Art. 26 Ableitung von Quellen und Grundwasser

Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses von Quell- und Grundwasser bedarf der Bewilligung des Regierungsrats (Art. 705 ZGB[3]), insbesondere wenn:

1. das Wasser über den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigenbedarf des Ursprungsgrundstücks hinaus von einem grösseren Kreis von Anliegern benützt wird oder werden soll;
2. das Wasser für die Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist;
3. die Wasserführung eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise beeinträchtigt würde;
4. die Ableitung über die Kantonsgrenze hinaus erfolgen soll.

Art. 27 Entschädigung

Der Konzessionär hat für alle in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschränkungen der Konzession, sofern sie einer Enteignung gleichkommen, Anspruch auf Ersatz. Alle übrigen Beschränkungen sind entschädigungslos zu dulden.

Im Streitfall entscheidet die Expropriationskommission über Voraussetzung und Umfang der Entschädigung.

4 Konzession zur Anreicherung von Grundwasser

Art. 28 Grundsatz

Zur Anreicherung von Grundwasser ist eine Konzession notwendig. Hiefür gelten sinngemäss dieselben Gesetzesbestimmungen wie für die Konzessionierung von Grundwassererschliessungen und -nutzungen.

5 Schutz des Grundwassers

Art. 28a * Wasserversorgungsplanung

Der Kanton setzt die für die Wasserversorgung im Kanton regional bedeutenden Grundwasserfassungen im Kantonalen Richtplan fest.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die Gemeinden dazu auffordern, die Grundwasserschutzzonen der Grundwasserfassungen gemäss Abs. 1 zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Kommen die Gemeinden einer Aufforderung gemäss Abs. 2 innerhalb von 2 Jahren nicht nach oder dauert der Prozess bis zur Ausscheidung mehr als 5 Jahre, kann der Kanton die Überprüfung und bei Bedarf die Anpassung der Grundwasserschutzzonen in der Form kantonaler Nutzungspläne vornehmen.

Die Kosten für die Überprüfung und Anpassung der Grundwasserschutzzonen verbleiben bei den Gemeinden, auch wenn der Kanton die Arbeiten gemäss Abs. 3 vornimmt.

Art. 29 * Grundwasserschutzzonen *

Die Gemeinden: *

  1. setzen in ihren Zonenplänen Grundwasserschutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen (inkl. Quellen) und Grundwasseranreicherungsanlagen fest;
  2. überprüfen die Grundwasserschutzzonen gemäss den kantonalen und eidgenössischen Vorgaben und passen sie bei Bedarf den hydrogeologischen Verhältnissen an.

Art. 29a * Entschädigung

Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen infolge von angepassten oder ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern der Grundwasserfassungen zu bezahlen, zu deren Schutz die Grundwasserschutzzonen festgesetzt wurden.

Art. 30 * Erhaltung des Grundwassers

Die Gemeinden und die Inhaber von Wassergewinnungsanlagen treffen im Interesse der Erhaltung des Grundwassers (inkl. Quellwassers) Massnahmen für einen haushälterischen Umgang mit Wasser.

6 Abgaben und Staatsbeiträge

Art. 32 Gebühren

Für die Prüfung der Gesuche und die Erteilung der auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen kantonalen Bewilligungen und Konzessionen werden einmalige Gebühren erhoben. Sie sind in billiger Weise nach dem Aufwand für die Prüfung abzustufen.

Art. 33 Nutzungsgebühr

Für den konzessionspflichtigen Bezug von Wasser aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen wird eine jährliche Nutzungsgebühr erhoben. Diese dient zur Deckung der Kosten, die dem Kanton im Zusammenhang mit der Wasserbeschaffung erwachsen. *

Die Einnahmen aus den Gebühren werden einem besonderen Konto der Staatsrechnung gutgeschrieben. Über ihre Verwendung ist alljährlich im Amtsbericht Auskunft zu geben.

Art. 34 Umfang, Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr

Der Landrat legt in einer Vollziehungsverordnung den Umfang, die Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr fest.

Für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wird die Nutzungsgebühr angemessen ermässigt.

Zieht ein Konzessionär aus einem öffentlichen Werk zur Speicherung oder Infiltration einen besonderen Nutzen, kann er zu einer ausserordentlichen Beitragsleistung herangezogen werden.

Art. 35 Sicherheitsleistungen

Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann von Amtes wegen oder auf Antrag eines benachbarten Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten vom Bewerber eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen, bevor sie eine Bewilligung zur Durchführung von Sondierungen oder eine Konzession zur Grundwassernutzung oder -anreicherung erteilt. *

Der Umfang der Sicherheitsleistung wird von der Bau- und Umweltschutzdirektion festgesetzt. *

7 Zuständigkeit und Strafbestimmungen

Art. 36 Zuständigkeit

Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entscheidet über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtlicher Natur die Bau- und Umweltschutzdirektion. Sie hat bei Trinkwasserfragen die Vernehmlassung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen. *

Art. 37 Strafbestimmungen

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *

Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu CHF 10'000.– ausgesprochen werden. *

Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen die Vernehmlassung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben. *

Unabhängig von der Strafverfolgung kann der Regierungsrat die Entfernung oder Abänderung vorschriftswidrig erstellter Anlagen verfügen und gegebenenfalls die Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümer anordnen.

8 Vollzug des Gesetzes

Art. 38 Bestehende Nutzungen

Für bestehende Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind dem Regierungsrat nach Inkrafttreten des Gesetzes innert 2 Jahren Konzessionsgesuche einzureichen.

Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung der Konzession für bestehende Anlagen.

Die Konzession wird im Rahmen des bisherigen Umfanges erteilt, sofern nicht erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.

Sofern die Verweigerung der Konzessionserteilung einer Enteignung gleichkommt, ist der Gesuchsteller angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Enteignung.

Art. 39 Wasserkataster

Die Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind in einen Wasserkataster einzutragen, der von der Bau- und Umweltschutzdirektion zu führen ist. Er hat alle Angaben über die rechtlichen und technischen Verhältnisse der konzessionierten Anlagen zu enthalten. *

Art. 40 Auflage des Wasserkatasters

Der Wasserkataster ist gemeinde- oder regionsweise während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während dieser Frist können Einsprachen dagegen eingereicht werden. Über diese entscheidet der Regierungsrat.

Art. 41 Interkantonale und internationale Vereinbarungen

Der Landrat ist befugt, mit anderen Kantonen und, unter Vorbehalt des Bundesrechts, mit anderen Staaten Vereinbarungen über gemeinsame Massnahmen zur Nutzung und zum Schutze des Grundwassers abzuschliessen.

9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 42 Aufgehobene Erlasse

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

Art. 43 Inkrafttreten

Der Landrat setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft.[4]

Egress

GS 23.439

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.04.1967 01.01.1968 Erlass Erstfassung GS 23.439
23.06.1982 01.01.1983 § 33 Abs. 1 geändert GS 28.162
18.04.1994 01.01.1995 § 29 totalrevidiert GS 31.774
18.04.1994 01.01.1995 § 30 totalrevidiert GS 31.774
18.04.1994 01.01.1995 § 31 aufgehoben GS 31.774
21.04.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 1 geändert GS 35.1086
21.04.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 2 geändert GS 35.1086
13.02.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 35 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 35 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 3 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 39 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
16.09.2021 01.01.2022 § 28a eingefügt GS 2021.114
16.09.2021 01.01.2022 § 29 Titel geändert GS 2021.114
16.09.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 1 geändert GS 2021.114
16.09.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2021.114
16.09.2021 01.01.2022 § 29 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2021.114
16.09.2021 01.01.2022 § 29a eingefügt GS 2021.114
16.09.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.114

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.04.1967 01.01.1968 Erstfassung GS 23.439
§ 5 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 8 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 8 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 28a 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114
§ 29 18.04.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 31.774
§ 29 16.09.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.114
§ 29 Abs. 1 16.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.114
§ 29 Abs. 1, Bst. a. 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114
§ 29 Abs. 1, Bst. b. 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114
§ 29a 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114
§ 30 18.04.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 31.774
§ 31 18.04.1994 01.01.1995 aufgehoben GS 31.774
§ 33 Abs. 1 23.06.1982 01.01.1983 geändert GS 28.162
§ 35 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 35 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 36 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 37 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086
§ 37 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086
§ 37 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 39 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
Anhang 1 16.09.2021 01.01.2022 Inhalt geändert GS 2021.114