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455.11

Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers

Vom 13.01.1998 (Stand 01.04.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1] und § 2 Abs. 4 und 5 des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967[2],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug:

  1. des Bundesrechts über den Gewässerschutz für den Bereich Grundwasser,
  2. des kantonalen Rechts über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers.

Art. 2 Begriffe

Grundwasser ist das Wasser, das die Hohlräume unter der Erdoberfläche zusammenhängend ausfüllt.

Quellen sind Grundwasser, das auf natürliche Weise an die Oberfläche austritt.

Art. 3 Zweck

Zweck der Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Wasser in einer der Lebensmittelgesetzgebung entsprechenden Qualität, in ausreichender Menge und unter genügendem Druck.

Die Wasserversorgung und die Grundwasserbewirtschaftung sollen sicher, zweckmässig, wirtschaftlich und umweltschonend sein.

Art. 4 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet bei der Wasserversorgung und der Grundwasserbewirtschaftung mit den Gemeinden und, falls notwendig, mit den Nachbarkantonen zusammen.

Er informiert die Gemeinden und Nachbarkantone über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt, wenn nötig, für die Koordination.

Art. 5 Wasserstatistik

Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserwerke erheben für jedes Jahr die Wassergewinnungs- und -verbrauchswerte (Wasserstatistik).

Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Weisungen über die Erhebung der Werte.

Art. 6 Haushälterischer Umgang mit Wasser

Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserversorgungen sind verpflichtet, auf einen haushälterischen Umgang mit Wasser hinzuwirken.

Sie sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten;
  2. die Wasserverbraucher und -verbraucherinnen über Massnahmen zur rationellen Verwendung von Wasser zu informieren;
  3. wassersparende Massnahmen für Trockenzeiten vorzubereiten;
  4. die Benutzungsbedingungen und -gebühren so auszugestalten, dass sich nachhaltige Anreize zur rationellen Verwendung von Wasser ergeben.

Die Gemeinden ermöglichen die Verwendung von Meteorwasser, soweit auf Trinkwasserqualität verzichtet werden kann.

Art. 6a * Wasserversorgung in Mangellagen

Die Gemeinden oder die für die Gemeinden zuständigen öffentlichen oder privaten Wasserversorgungen planen die Massnahmen gemäss der Bundesverordnung vom 19. August 2020 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM)[3] und treffen die notwendigen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen.

2 Wasserversorgung

2.1 Aufgaben des Kantons

Art. 7 Generelle Wasserversorgungsplanung des Kantons Basel-Landschaft

Für die Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs erarbeitet der Kanton eine Generelle Wasserversorgungsplanung.

Sie ist Grundlage der regionalen Wasserbeschaffung.

Kantonale Projekte und Anlagen werden in der Generellen Wasserversorgungsplanung als solche bezeichnet.

Art. 8 Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Wassergewinnungsanlagen

Die Selbstkosten von kantonalen Anlagen für die regionale Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 Bst. c des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967[4] sind von den nutzniessenden Gemeinden, Wasserversorgungen und Privaten zu tragen.

Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden, die von diesen zu tragenden Kosten und die Bezugsrechte (Kontingente) in einem Nutzungsperimeter fest.

Ausserordentliche Beitragsleistungen gemäss § 34 Abs. 3 des Grundwassergesetzes vom 3. April 1967[5] werden von den der Selbstkostenberechnung zugrunde liegenden Investitionskosten abgezogen.

Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden werden entsprechend dem eingeräumten Vorteil (Grundpreis) und der bezogenen Wassermenge (Arbeitspreis) berechnet.

Art. 9 Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur Anreicherung von Grundwasser

Die Nutzniessenden tragen die Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur Anreicherung von Grundwasser.

Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden und die von diesen zu entrichtenden Kostenanteile in einem Nutzungsperimeter fest.

Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden ermitteln sich aus der geförderten Wassermenge. Dabei wird der für die einzelnen Nutzniessenden unterschiedliche Wirkungsgrad der Grundwasseranreicherung durch einen abgestuften prozentualen Zuschlag zum Fördermengen-Grundpreis berücksichtigt.

Im Nutzungsperimeter werden zusätzlich diejenigen Nutzniessenden bezeichnet, die aus der Grundwasseranreicherung einen besonderen Vorteil ziehen und deshalb einen ausserordentlichen Beitrag zu leisten haben.

Art. 10 Berechnung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen

Die Selbstkosten setzen sich zusammen aus:

  1. Projektierungskosten,
  2. Kosten für das Bauprojekt,
  3. Betriebs- und Unterhaltskosten,
  4. Verzinsung des für den Bau der Anlagen benötigten Kapitals (als Zinssatz gilt die durchschnittliche Verzinsung der Staatsschuld),
  5. Amortisation der Anlagen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen,
  allfällige Rückstellungen,  
  1. Verwaltungskostenanteil.

Als Grundlage für die Anlastung der Selbstkosten gelten die jährlichen Betriebsrechnun-gen der einzelnen Anlagen.

2.2 Aufgaben der Gemeinden

Art. 11 Sicherstellung der Wasserversorgung in den Gemeinden

Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes selbst sicher und erarbeiten dazu ein Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP), in welchem die Vorgaben der kantonalen Planung zu berücksichtigen sind.

Die Gemeinden errichten und betreiben die für die Wasserversorgung erforderlichen Bauten und Anlagen nach dem Stand der Technik und sorgen dafür, dass die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen ihrerseits dem Stand der Technik entsprechende Anlagen, Ausrüstungen und Messeinrichtungen installieren.

… *

Art. 12 Jährliche Wasserbezugsgebühr und Grundgebühr

Die Gemeinden übertragen die Kosten der öffentlichen Wasserversorgung auf die Wasserbezüger und Wasserbezügerinnen in Form einer jährlichen Gebühr. Diese bemisst sich nach der bezogenen Wassermenge.

Für die Finanzierung von Fixkosten können die Gemeinden zudem eine jährliche Grundgebühr erheben.

Art. 13 Vorteilsbeiträge

Die Gemeinden können die Kosten für Investitionen und den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung auch in Form von Vorteilsbeiträgen (Erschliessungsbeiträge, Anschlussbeiträge) auf die Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen überwälzen.

2.3 Delegation der regionalen Wasserbeschaffung

Art. 14 Grundlage

Grundlage für die regionale Wasserbeschaffung ist die Generelle Wasserversorgungsplanung des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 15 Organisation

Die Delegation der regionalen Wasserbeschaffung an Gemeinden, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder privatrechtliche Organisationen setzt eine geeignete Organisation voraus.

Die Statuten und Verträge müssen mindestens enthalten:

  1. Zweck und Umfang,
  2. Mitgliedschaft,
  3. Organisation,
  4. Auflösung,
  5. Betriebsführung,
  6. finanzielle Kompetenzen,
  7. Kostenverteiler.

Art. 16 Genehmigungen

Die Statuten sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Reglemente, Verträge und Tarifordnungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten.

Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion sind die Voranschläge, Jahresrechnungen und Schuldverpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten.

Eine mit der regionalen Wasserbeschaffung beauftragte Organisation kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates aufgelöst werden.

Art. 17 Koordination und Aufsicht

Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist für die Koordination der Genehmigungsverfahren mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion verantwortlich.

Für die Aufsicht gelten sinngemäss die §§ 166–171 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970[6].

3 Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen)

3.1 Grundlagenbeschaffung

Art. 18 Hydrogeologische Grundlagen

Der Kanton ermittelt die für die Grundwassernutzung und den allgemeinen Grundwasserschutz erforderlichen hydrogeologischen Grundlagen, indem er:

  1. ein Grundwassermessnetz errichtet und betreibt und die Messwerte jährlich auswertet,
  2. die Gewässerschutzbereiche festlegt und diese zusammen mit den Schutzzonen und Schutzarealen in den Schutzgebietskarten darstellt und bei Bedarf nachführt.

3.2 Eingriffe

Art. 19 Bewilligungen

Eine Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion ist nötig für:

  1. Sondierbohrungen;
  2. Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung;
  3. Grundwasseruntersuchungen;
  4. Bauten, Grabungen und Anlagen, die einen vorübergehenden oder bleibenden Eingriff ins Grundwasser verursachen.

Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzureichen.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Grundwasser quantitativ und qualitativ nicht gefährdet wird.

Art. 20 Gebietsbeschränkung für Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung *

Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung sind in den Grundwasserschutzzonen nicht gestattet. *

In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao können solche Erdsondenanlagen bewilligt werden, wenn dadurch die für die Trinkwasserversorgung nutzbaren Grundwasservorkommen nicht gefährdet werden. *

Die Bewilligungsbehörde kann von Gesuchstellenden ein hydrogeologisches Gutachten verlangen, das die Auswirkungen der zur Bewilligung beantragten Erdsondenanlage auf das zu Trinkwasserzwecken nutzbare Grundwasservorkommen aufgezeigt. *

Art. 21 Unerlaubte Eingriffe

Bauten und Grabungen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sind in der Regel nicht gestattet.

Ausnahmen können bewilligt werden, wenn ein öffentliches Interesse oder ein anderer wichtiger Grund besteht und entsprechende Schutz- und Kompensationsmassnahmen getroffen werden.

Art. 22 Geologische und hydrogeologische Untersuchungsergebnisse

Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin muss nach Abschluss der Untersuchungen bzw. Bauarbeiten die geologischen und hydrogeologischen Untersuchungsergebnisse der Bau- und Umweltschutzdirektion unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die Ergebnisse stehen zur Einsichtnahme offen, sofern ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird.

Art. 23 Nicht mehr benötigte Bohrungen

Wer eine Bohrung nicht mehr benötigt, muss sie nach den Weisungen des Amtes für Umweltschutz und Energie auffüllen und verschliessen.

Der Kanton kann gegen angemessene Vergütung Bohrungen übernehmen, falls deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Er vergütet höchstens die Differenz zwischen dem Rücknahmewert des Materials und den Demontagekosten der übernommenen Einrichtung.

Wird später aufgrund der Sondierungen eine Konzession erteilt, kann der Regierungsrat bestimmen, dass Einrichtungen vorangegangener Sondierungen zulasten des Konzessionsinhabers erhalten bleiben.

3.3 Konzession

Art. 24 Konzession

Wer Grundwassernutzungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen baut oder betreibt, braucht dazu eine Konzession des Regierungsrates.

Konzessionsgesuche sind der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.

Für Trinkwassernutzungen wird die Konzession nur erteilt, wenn die Schutzzonen rechtsgültig ausgeschieden sind.

Art. 25 Dokumentation

Der Inhaber bzw. die Inhaberin muss nach Inbetriebnahme der Nutzungsanlage der Bau- und Umweltschutzdirektion die gesamte Dokumentation unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Art. 26 Verweigerung von Konzessionen

Der Regierungsrat kann Konzessionen aus Gründen des öffentlichen Wohls verweigern, einschränken oder widerrufen, insbesondere wenn eine erhebliche Gefährdung des zu nutzenden Grundwassers besteht.

Art. 27 Rückkauf und Heimfall

Werden in der Konzession Rückkauf und Heimfall vorbehalten, wird in der Verleihungsurkunde folgendes festgelegt:

  1. frühester Zeitpunkt des Rückkaufes und seine Voranzeige,
  2. Kostennachweis der beim Heimfall an den Kanton übergehenden Anlageteile,
  3. Abtretungsbedingungen.

3.4 Schutz des Grundwassers und der Quellen

3.4.1 Grundwasserschutzmassnahmen

Art. 28 Allgemeine Grundwasserschutzmassnahmen

Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu treffen, um nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser zu vermeiden.

Art. 29 Besondere Grundwasserschutzmassnahmen

Im Rahmen von Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren legt das Amt für Umweltschutz und Energie die erforderlichen Grundwasserschutzmassnahmen, insbesondere für Deponien, Materialentnahmen, Hoch- und Tiefbauten, fest.

Art. 30 Abwasseranlagen

Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanäle) müssen den Dichtigkeitsanforderungen entsprechend dem Stand der Technik genügen und periodisch auf Dichtigkeit geprüft werden.

Art. 31 Verkehrsflächen

Verkehrsflächen, die einen häufigen Verkehr von Fahrzeugen zum Transport von wassergefährdenden Stoffen aufweisen, sind gemäss den Richtlinien des Bundes betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu sichern.

3.4.2 Schutz von öffentlichen Grundwasserfassungen und Quellen

Art. 32 Schutzzonen für öffentliche Grundwasserfassungen und Quellen

Die Gemeinden schützen jede zu Trinkzwecken genutzte Grundwasserfassung und Quelle der öffentlichen Wasserversorgung mit Schutzzonen vor Verunreinigung und Beeinträchtigung. Massgebend sind die Vorschriften und Richtlinien des Bundes.

Die Ausscheidung der Schutzzonen in den Zonenplänen richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts.

Die Gemeinden legen nach dem gleichen Verfahren Schutzareale für zukünftige Trinkwasserfassungen und Anreicherungsanlagen fest.

Für kantonale und regionale Wassergewinnungs- und Anreicherungsanlagen scheidet der Kanton in den Regionalplänen und regionalen Detailplänen die Schutzzonen und Schutzareale aus.

Art. 33 Keine Ausscheidung von Schutzzonen möglich

Trinkwasserfassungen innerhalb des überbauten Gebietes, bei denen die Ausscheidung von Schutzzonen nicht mehr möglich ist, sind durch besondere Massnahmen zu schützen.

Solche Anlagen können auf Zusehen hin benutzt werden, sofern:

  1. die Wasserqualität den gesetzlichen Anforderungen genügt und häufig kontrolliert wird,
  2. eine alternative Versorgung aus ausreichend geschützten Fassungen gewährleistet ist und
  3. die noch möglichen Schutzmassnahmen verwirklicht werden.

Art. 34 Abgrenzung der Schutzzonen und Festlegung der Nutzungsbeschränkungen

Die Inhaber und Inhaberinnen von Fassungen müssen dafür sorgen, dass die Schutzzonen abgegrenzt und Nutzungsbeschränkungen bzw. Schutzmassnahmen festgelegt werden.

Sie müssen entweder das Grundeigentum oder ein selbständiges und dauerndes Baurecht oder ein Quellenrecht inne haben.

Sie haben mit einem hydrogeologischen Gutachten nachzuweisen, dass die Schutzzonen das Wasser ausreichend vor Verunreinigungen schützen. Sie tragen die Kosten für diese Abklärungen und leisten die Entschädigungen, die sich aus allfälligen Nutzungsbeschränkungen ergeben.

3.4.3 Schutz von privaten Trinkwasserfassungen

Art. 35

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von privaten Trinkwasserfassungen müssen die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Verunreinigungen auf ihre Kosten ermitteln und mit den Betroffenen privatrechtlich regeln.

Falls eine privatrechtliche Regelung nicht gelingt, können die Gemeinden das öffentlich-rechtliche Verfahren gemäss den §§ 32–34 durchführen.

4 Gebühren

Art. 36 Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen

Der Kanton erhebt entsprechend dem Bearbeitungsaufwand Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für:

  1. Grundwassernutzungen,
  2. Grundwassereingriffe,
  3. Wärmenutzungen aus dem Boden,
  4. die Ausfuhr von Wasser über die Kantonsgrenzen hinaus.

Der Rückzug des Gesuches ist gebührenpflichtig gemäss Abs. 1.

Die Gebühren sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

Art. 37 Zusatzgebühren

Zusatzgebühren entsprechend dem Zeitaufwand werden erhoben, wenn:

  1. der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der ordentlichen Gebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt;
  2. Arbeiten wegen mangelhafter Gesuchsunterlagen wiederholt werden müssen;
  3. nach der Erteilung der Konzession oder Bewilligung geänderte Unterlagen zur Prüfung vorgelegt werden.

Art. 38 Zusätzliche Kosten

Auslagen für Gutachten, Expertisen etc. werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.

5 Schlussbestimmungen

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. Regierungsratsverordnung vom 17. Februar 1977[7] über die Delegation der regionalen Wasserbeschaffung;
  2. Verordnung vom 5. Juli 1977[8] über die Gebühren für die Nutzung der Gewässer;
  3. Regierungsratsverordnung vom 28. August 1979[9] über den Schutz von Grundwasser und Quellen;
  4. Regierungsratsverordnung vom 18. November 1980[10] über die Bewilligungsgebühren für die Ausfuhr von Quell- und Grundwasser über die Kantonsgrenze hinaus;
  5. Verordnung vom 9. Juni 1993[11] über die Bewilligungsgebühren für Grund-wasserkonzessionen, Sondierungen und Wärmenutzungen aus Wasser und Boden.

Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

Egress

GS 33.0002

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.01.1998 01.02.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0002
15.12.2015 01.01.2016 § 20 Titel geändert GS 2015.091
15.12.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 1 geändert GS 2015.091
15.12.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 2 geändert GS 2015.091
15.12.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3 geändert GS 2015.091
15.02.2022 01.04.2022 § 6a eingefügt GS 2022.028
15.02.2022 01.04.2022 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2022.028

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.01.1998 01.02.1998 Erstfassung GS 33.0002
§ 6a 15.02.2022 01.04.2022 eingefügt GS 2022.028
§ 11 Abs. 3 15.02.2022 01.04.2022 aufgehoben GS 2022.028
§ 20 15.12.2015 01.01.2016 Titel geändert GS 2015.091
§ 20 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.091
§ 20 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.091
§ 20 Abs. 3 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.091