Diese Verordnung regelt den Vollzug:
- des Bundesrechts über den Gewässerschutz für den Bereich Grundwasser,
- des kantonalen Rechts über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers.
455.11
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1] und § 2 Abs. 4 und 5 des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967[2],
Diese Verordnung regelt den Vollzug:
Grundwasser ist das Wasser, das die Hohlräume unter der Erdoberfläche zusammenhängend ausfüllt.
Quellen sind Grundwasser, das auf natürliche Weise an die Oberfläche austritt.
Zweck der Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Wasser in einer der Lebensmittelgesetzgebung entsprechenden Qualität, in ausreichender Menge und unter genügendem Druck.
Die Wasserversorgung und die Grundwasserbewirtschaftung sollen sicher, zweckmässig, wirtschaftlich und umweltschonend sein.
Der Kanton arbeitet bei der Wasserversorgung und der Grundwasserbewirtschaftung mit den Gemeinden und, falls notwendig, mit den Nachbarkantonen zusammen.
Er informiert die Gemeinden und Nachbarkantone über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt, wenn nötig, für die Koordination.
Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserwerke erheben für jedes Jahr die Wassergewinnungs- und -verbrauchswerte (Wasserstatistik).
Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Weisungen über die Erhebung der Werte.
Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserversorgungen sind verpflichtet, auf einen haushälterischen Umgang mit Wasser hinzuwirken.
Sie sind insbesondere verpflichtet:
Die Gemeinden ermöglichen die Verwendung von Meteorwasser, soweit auf Trinkwasserqualität verzichtet werden kann.
Die Gemeinden oder die für die Gemeinden zuständigen öffentlichen oder privaten Wasserversorgungen planen die Massnahmen gemäss der Bundesverordnung vom 19. August 2020 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM)[3] und treffen die notwendigen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen.
Für die Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs erarbeitet der Kanton eine Generelle Wasserversorgungsplanung.
Sie ist Grundlage der regionalen Wasserbeschaffung.
Kantonale Projekte und Anlagen werden in der Generellen Wasserversorgungsplanung als solche bezeichnet.
Die Selbstkosten von kantonalen Anlagen für die regionale Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 Bst. c des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967[4] sind von den nutzniessenden Gemeinden, Wasserversorgungen und Privaten zu tragen.
Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden, die von diesen zu tragenden Kosten und die Bezugsrechte (Kontingente) in einem Nutzungsperimeter fest.
Ausserordentliche Beitragsleistungen gemäss § 34 Abs. 3 des Grundwassergesetzes vom 3. April 1967[5] werden von den der Selbstkostenberechnung zugrunde liegenden Investitionskosten abgezogen.
Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden werden entsprechend dem eingeräumten Vorteil (Grundpreis) und der bezogenen Wassermenge (Arbeitspreis) berechnet.
Die Nutzniessenden tragen die Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur Anreicherung von Grundwasser.
Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden und die von diesen zu entrichtenden Kostenanteile in einem Nutzungsperimeter fest.
Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden ermitteln sich aus der geförderten Wassermenge. Dabei wird der für die einzelnen Nutzniessenden unterschiedliche Wirkungsgrad der Grundwasseranreicherung durch einen abgestuften prozentualen Zuschlag zum Fördermengen-Grundpreis berücksichtigt.
Im Nutzungsperimeter werden zusätzlich diejenigen Nutzniessenden bezeichnet, die aus der Grundwasseranreicherung einen besonderen Vorteil ziehen und deshalb einen ausserordentlichen Beitrag zu leisten haben.
Die Selbstkosten setzen sich zusammen aus:
| allfällige Rückstellungen, | |||
Als Grundlage für die Anlastung der Selbstkosten gelten die jährlichen Betriebsrechnun-gen der einzelnen Anlagen.
Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes selbst sicher und erarbeiten dazu ein Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP), in welchem die Vorgaben der kantonalen Planung zu berücksichtigen sind.
Die Gemeinden errichten und betreiben die für die Wasserversorgung erforderlichen Bauten und Anlagen nach dem Stand der Technik und sorgen dafür, dass die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen ihrerseits dem Stand der Technik entsprechende Anlagen, Ausrüstungen und Messeinrichtungen installieren.
… *
Die Gemeinden übertragen die Kosten der öffentlichen Wasserversorgung auf die Wasserbezüger und Wasserbezügerinnen in Form einer jährlichen Gebühr. Diese bemisst sich nach der bezogenen Wassermenge.
Für die Finanzierung von Fixkosten können die Gemeinden zudem eine jährliche Grundgebühr erheben.
Die Gemeinden können die Kosten für Investitionen und den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung auch in Form von Vorteilsbeiträgen (Erschliessungsbeiträge, Anschlussbeiträge) auf die Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen überwälzen.
Grundlage für die regionale Wasserbeschaffung ist die Generelle Wasserversorgungsplanung des Kantons Basel-Landschaft.
Die Delegation der regionalen Wasserbeschaffung an Gemeinden, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder privatrechtliche Organisationen setzt eine geeignete Organisation voraus.
Die Statuten und Verträge müssen mindestens enthalten:
Die Statuten sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Reglemente, Verträge und Tarifordnungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten.
Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion sind die Voranschläge, Jahresrechnungen und Schuldverpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten.
Eine mit der regionalen Wasserbeschaffung beauftragte Organisation kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates aufgelöst werden.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist für die Koordination der Genehmigungsverfahren mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion verantwortlich.
Für die Aufsicht gelten sinngemäss die §§ 166–171 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970[6].
Der Kanton ermittelt die für die Grundwassernutzung und den allgemeinen Grundwasserschutz erforderlichen hydrogeologischen Grundlagen, indem er:
Eine Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion ist nötig für:
Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzureichen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Grundwasser quantitativ und qualitativ nicht gefährdet wird.
Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung sind in den Grundwasserschutzzonen nicht gestattet. *
In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao können solche Erdsondenanlagen bewilligt werden, wenn dadurch die für die Trinkwasserversorgung nutzbaren Grundwasservorkommen nicht gefährdet werden. *
Die Bewilligungsbehörde kann von Gesuchstellenden ein hydrogeologisches Gutachten verlangen, das die Auswirkungen der zur Bewilligung beantragten Erdsondenanlage auf das zu Trinkwasserzwecken nutzbare Grundwasservorkommen aufgezeigt. *
Bauten und Grabungen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sind in der Regel nicht gestattet.
Ausnahmen können bewilligt werden, wenn ein öffentliches Interesse oder ein anderer wichtiger Grund besteht und entsprechende Schutz- und Kompensationsmassnahmen getroffen werden.
Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin muss nach Abschluss der Untersuchungen bzw. Bauarbeiten die geologischen und hydrogeologischen Untersuchungsergebnisse der Bau- und Umweltschutzdirektion unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Ergebnisse stehen zur Einsichtnahme offen, sofern ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird.
Wer eine Bohrung nicht mehr benötigt, muss sie nach den Weisungen des Amtes für Umweltschutz und Energie auffüllen und verschliessen.
Der Kanton kann gegen angemessene Vergütung Bohrungen übernehmen, falls deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Er vergütet höchstens die Differenz zwischen dem Rücknahmewert des Materials und den Demontagekosten der übernommenen Einrichtung.
Wird später aufgrund der Sondierungen eine Konzession erteilt, kann der Regierungsrat bestimmen, dass Einrichtungen vorangegangener Sondierungen zulasten des Konzessionsinhabers erhalten bleiben.
Wer Grundwassernutzungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen baut oder betreibt, braucht dazu eine Konzession des Regierungsrates.
Konzessionsgesuche sind der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.
Für Trinkwassernutzungen wird die Konzession nur erteilt, wenn die Schutzzonen rechtsgültig ausgeschieden sind.
Der Inhaber bzw. die Inhaberin muss nach Inbetriebnahme der Nutzungsanlage der Bau- und Umweltschutzdirektion die gesamte Dokumentation unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Der Regierungsrat kann Konzessionen aus Gründen des öffentlichen Wohls verweigern, einschränken oder widerrufen, insbesondere wenn eine erhebliche Gefährdung des zu nutzenden Grundwassers besteht.
Werden in der Konzession Rückkauf und Heimfall vorbehalten, wird in der Verleihungsurkunde folgendes festgelegt:
Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu treffen, um nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser zu vermeiden.
Im Rahmen von Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren legt das Amt für Umweltschutz und Energie die erforderlichen Grundwasserschutzmassnahmen, insbesondere für Deponien, Materialentnahmen, Hoch- und Tiefbauten, fest.
Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanäle) müssen den Dichtigkeitsanforderungen entsprechend dem Stand der Technik genügen und periodisch auf Dichtigkeit geprüft werden.
Verkehrsflächen, die einen häufigen Verkehr von Fahrzeugen zum Transport von wassergefährdenden Stoffen aufweisen, sind gemäss den Richtlinien des Bundes betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu sichern.
Die Gemeinden schützen jede zu Trinkzwecken genutzte Grundwasserfassung und Quelle der öffentlichen Wasserversorgung mit Schutzzonen vor Verunreinigung und Beeinträchtigung. Massgebend sind die Vorschriften und Richtlinien des Bundes.
Die Ausscheidung der Schutzzonen in den Zonenplänen richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts.
Die Gemeinden legen nach dem gleichen Verfahren Schutzareale für zukünftige Trinkwasserfassungen und Anreicherungsanlagen fest.
Für kantonale und regionale Wassergewinnungs- und Anreicherungsanlagen scheidet der Kanton in den Regionalplänen und regionalen Detailplänen die Schutzzonen und Schutzareale aus.
Trinkwasserfassungen innerhalb des überbauten Gebietes, bei denen die Ausscheidung von Schutzzonen nicht mehr möglich ist, sind durch besondere Massnahmen zu schützen.
Solche Anlagen können auf Zusehen hin benutzt werden, sofern:
Die Inhaber und Inhaberinnen von Fassungen müssen dafür sorgen, dass die Schutzzonen abgegrenzt und Nutzungsbeschränkungen bzw. Schutzmassnahmen festgelegt werden.
Sie müssen entweder das Grundeigentum oder ein selbständiges und dauerndes Baurecht oder ein Quellenrecht inne haben.
Sie haben mit einem hydrogeologischen Gutachten nachzuweisen, dass die Schutzzonen das Wasser ausreichend vor Verunreinigungen schützen. Sie tragen die Kosten für diese Abklärungen und leisten die Entschädigungen, die sich aus allfälligen Nutzungsbeschränkungen ergeben.
Die Eigentümer und Eigentümerinnen von privaten Trinkwasserfassungen müssen die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Verunreinigungen auf ihre Kosten ermitteln und mit den Betroffenen privatrechtlich regeln.
Falls eine privatrechtliche Regelung nicht gelingt, können die Gemeinden das öffentlich-rechtliche Verfahren gemäss den §§ 32–34 durchführen.
Der Kanton erhebt entsprechend dem Bearbeitungsaufwand Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für:
Der Rückzug des Gesuches ist gebührenpflichtig gemäss Abs. 1.
Die Gebühren sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Zusatzgebühren entsprechend dem Zeitaufwand werden erhoben, wenn:
Auslagen für Gutachten, Expertisen etc. werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.
Es werden aufgehoben:
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 13.01.1998 | 01.02.1998 | Erlass | Erstfassung | GS 33.0002 |
| 15.12.2015 | 01.01.2016 | § 20 | Titel geändert | GS 2015.091 |
| 15.12.2015 | 01.01.2016 | § 20 Abs. 1 | geändert | GS 2015.091 |
| 15.12.2015 | 01.01.2016 | § 20 Abs. 2 | geändert | GS 2015.091 |
| 15.12.2015 | 01.01.2016 | § 20 Abs. 3 | geändert | GS 2015.091 |
| 15.02.2022 | 01.04.2022 | § 6a | eingefügt | GS 2022.028 |
| 15.02.2022 | 01.04.2022 | § 11 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2022.028 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.01.1998 | 01.02.1998 | Erstfassung | GS 33.0002 |
| § 6a | 15.02.2022 | 01.04.2022 | eingefügt | GS 2022.028 |
| § 11 Abs. 3 | 15.02.2022 | 01.04.2022 | aufgehoben | GS 2022.028 |
| § 20 | 15.12.2015 | 01.01.2016 | Titel geändert | GS 2015.091 |
| § 20 Abs. 1 | 15.12.2015 | 01.01.2016 | geändert | GS 2015.091 |
| § 20 Abs. 2 | 15.12.2015 | 01.01.2016 | geändert | GS 2015.091 |
| § 20 Abs. 3 | 15.12.2015 | 01.01.2016 | geändert | GS 2015.091 |