Die Wasserversorgung ist wegen ihrer lebenswichtigen Bedeutung vom Kanton und den Gemeinden möglichst wirtschaftlich und zweckmässig zu betreiben.
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Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden
(Wasserversorgungsgesetz)
Präambel
im Bestreben, die Wasserversorgung der Gemeinden sicherzustellen,
Anhänge
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Aufgaben des Kantons
Der Kanton ist verpflichtet, im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Beschaffung von Trink- und Gebrauchswasser in ausreichender Menge und Qualität zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs zu sorgen. Er ist dabei nicht an die Kantonsgrenzen gebunden.
Hierfür sollen insbesondere folgende Vorkehrungen getroffen werden:
- Durchführung von geologisch-hydrologischen, chemisch-bakteriologischen, technischen und betriebswirtschaftlichen Untersuchungen;
- Ausarbeiten von generellen und detaillierten Projekten;
- Errichtung und Betrieb von Anlagen für die regionale Wasserbeschaffung (z.B. Grundwasseranreicherungen, Rückhaltebecken, Pumpwerke, Transportleitungen, Reservoire, Schutzzonen);
- Beratung der Gemeinden und Privaten in allen Fragen der Wasserversorgung.
Die Projekte für regionale Wasserbeschaffungen unterliegen, nach Anhören der Gemeinden, der Genehmigung des Landrates.
Der Kanton stellt das in seinen Anlagen gewonnene Wasser den Gemeinden nach Massgabe des Bedarfs und der technischen Möglichkeiten zum Selbstkostenpreis zur Verfügung. Die Grundlagen für die Berechnung des Selbstkostenpreises werden in der Vollziehungsverordnung festgelegt.
Sofern es zweckmässig ist, soll der Kanton die Aufgaben der Wasserbeschaffung an Gemeinden, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Genossenschaften oder Private delegieren. In diesen Fällen gilt Absatz 4 sinngemäss. Der Regierungsrat regelt Rechte und Pflichten. Er übt die Aufsicht aus. *
Art. 3 Aufgaben der Gemeinden
Die Einwohnergemeinden haben für die Wasserversorgung, insbesondere die Wasserverteilung innerhalb des Gemeindegebietes, selbst zu sorgen. Der Kanton ist jedoch im Rahmen von § 2 berechtigt, die kommunale Wasserbeschaffung neu zu ordnen, sofern die regionalen Interessen dies erfordern.
Für die technischen, hygienischen, rechtlichen und finanziellen Belange der Gemeindewasserversorgung haben die Gemeinden den kantonalen Normalien angepasste Reglemente zu erlassen.
Die Gemeinden haben ihre Wasserbeschaffungsprojekte und -anlagen den Plänen des Kantons anzupassen. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden Projekte der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten. *
Die Gemeinden und von ihnen gegründeten Zweckverbände sind verpflichtet, zugunsten regionaler Bedürfnisse und Mangel leidender Gemeinden Wasser, das sie nicht selbst benötigen, gegen angemessene Entschädigungen abzugeben. Kann zwischen einzelnen Gemeinden oder Zweckverbänden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet der Regierungsrat.
Zur Planung der Wasserbeschaffung und zur Kontrolle ihres Wasserbedarfs haben die Gemeinden die festen Einrichtungen, welche für die Messung der Quellergüsse, der Grundwasserstände, des Wasserbezuges und der Wasserabgabe erforderlich sind, auf ihre Kosten einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten.
Die Gemeinden sind verpflichtet, das Trinkwasser der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasserversorgungsanlagen periodisch von einer staatlichen Kontrollstelle chemisch und bakteriologisch untersuchen zu lassen und für eigene Wasserbeschaffungsanlagen die erforderlichen Schutzzonen zu errichten.
Art. 4 Wasserversorgungen ausserhalb des Baugebietes, von Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriebetrieben
Die Pflicht der Gemeinden zur Wasserverteilung gemäss § 3 Absatz 1 ist auf das Baugebiet beschränkt. Ausserhalb dieses Gebietes sind die Gemeinden nicht zur Wasserabgabe verpflichtet. Sie haben jedoch die Versorgung von Landwirtschaftsbetrieben mit gutem Trinkwasser entsprechend ihren Möglichkeiten zu fördern und zu erleichtern.
Die Versorgung von Gewerbe und Industrie mit Trink- und Gebrauchswasser hat in der Regel durch die Gemeinde zu erfolgen.Über Ausnahmen entscheidet bei privaten Grundwassernutzungen der Regierungsrat im Rahmen der Grundwassergesetzgebung. Bei privaten Quellwassernutzungen haben die Gemeinden ein gesetzliches Vorkaufsrecht zum Erwerb von Quellenrechten.
Einwandfreies Wasser muss vor allem für die Trinkwasserversorgung und für jene Verbraucher reserviert werden, die auf gutes Wasser angewiesen sind. Für alle anderen Zwecke (z.B. Kühl- und Spülwasser in Gewerbe und Industrie, Bewässerungen in der Landwirtschaft und in Gärtnereien) sollen so weit als möglich Oberflächenwasser, gereinigte Abwasser oder zu Trinkzwecken ungeeignetes Quell- und Grundwasser verwendet werden. Die Beschaffung solchen Wassers kann den betreffenden Verbrauchern überbunden werden und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Nutzung der ober- und unterirdischen Gewässer.
Art. 5 Private Wasserversorgungen
Die Inhaber von privaten Wasserversorgungen sind verpflichtet, Wasserüberschüsse dem Staat, den Gemeinden oder den von ihnen mit der regionalen Wasserbeschaffung betrauten Organisationen gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert.
Projekte und Anlagen von privaten Wasserversorgungen müssen den Plänen des Kantons und der Gemeinden angepasst werden. Zu diesem Zwecke sind die Projekte der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Gemeinde zur Genehmigung zu unterbreiten. *
Für die Messung der Wasserstände, des Wasserbezuges und der Wasserabgabe haben die Inhaber der privaten Wasserversorgungen die erforderlichen Einrichtungen auf eigene Kosten einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten. Sie haben ihre Messresultate der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Gemeinde zuzustellen. Die privaten Messeinrichtungen unterstehen der Kontrolle des Kantons. *
Die Gemeinden sind berechtigt, die Kosten für die Untersuchung des aus privaten Anlagen geförderten Trinkwasser gemäss § 3 Absatz 6 ganz oder teilweise deren Inhabern in Rechnung zu stellen.
Art. 6 Wasserausfuhr über die Kantonsgrenze
Das Recht zur Abgabe von Wasser über die Kantonsgrenze hinaus steht dem Kanton zu. Der Regierungsrat kann Gemeinden, öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen bewilligen, die Wasserabgabe an Stelle des Kantons vorzunehmen, nötigenfalls kann er sie dazu auch verpflichten. Er kann an die Ausfuhrbewilligungen Bedingungen knüpfen.
Art. 8 Untersuchungen
Die Durchführung von Untersuchungen gemäss § 2 Absatz 2 lit. a ist Sache des Kantons, ausgenommen die Untersuchungen gemäss § 3 Absatz 6. Er kann sie durch seine Organe selbst vornehmen oder an Dritte übertragen.
Der Kanton ist berechtigt, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Institutionen und Private entsprechend ihrem Interesse zu angemessenen Beiträgen an die Untersuchungskosten heranzuziehen.
Art. 9 Massnahmen bei Wassermangel
Bei Wassermangel kann der Regierungsrat Verfügungen über eine besondere Verteilung des Wassers für das ganze Kantonsgebiet oder für einzelne Regionen erlassen. Er ist dabei berechtigt, einzelne Wasserlieferungen bis zur Rückkehr normaler Verhältnisse ohne Entschädigung einzuschränken.
Art. 10 Übergangsbestimmungen
Bestehende Verträge und Vereinbarungen über die Wasserversorgung oder -Lieferung können grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf in Kraft bleiben, müssen aber bei einer allfälligen Erneuerung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden.
Im Interesse einer rationellen und zweckmässigen Wasserbewirtschaftung innerhalb einer Region kann der Regierungsrat ausserdem ein Wasserversorgungsunternehmen verpflichten, ein Vertragsverhältnis vorzeitig auf einen bestimmten Termin abzuändern oder aufzulösen.
Art. 11 Vollzug
Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entscheidet über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtlicher Natur die Baudirektion.
Gegen Verfügungen der Bau- und Umweltschutzdirektion kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. *
Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950.
Art. 12 Strafbestimmungen
Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *
Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu 10'000 Fr. ausgesprochen werden. *
Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen auch die Vernehmlassung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben. *
Art. 13 Aufhebung früherer Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden früheren Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden und die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Hardwasser AG vom 4. Juli 1955[2].
Art. 14 Inkraftsetzung
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft.[3]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 03.04.1967 | 04.06.1967 | Erlass | Erstfassung | GS 23.434 |
| 26.08.1976 | 01.01.1977 | § 2 Abs. 5 | geändert | GS 26.234 |
| 23.06.1982 | 01.01.1983 | § 7 | aufgehoben | GS 28.167 |
| 13.06.1988 | 01.01.1989 | § 11 Abs. 2 | geändert | GS 29.695 |
| 21.04.2005 | 01.01.2007 | § 12 Abs. 1 | geändert | GS 35.1086 |
| 21.04.2005 | 01.01.2007 | § 12 Abs. 2 | geändert | GS 35.1086 |
| 13.02.2014 | 01.01.2015 | § 3 Abs. 3 | geändert | GS 2014.067 |
| 13.02.2014 | 01.01.2015 | § 5 Abs. 2 | geändert | GS 2014.067 |
| 13.02.2014 | 01.01.2015 | § 5 Abs. 3 | geändert | GS 2014.067 |
| 13.02.2014 | 01.01.2015 | § 11 Abs. 2 | geändert | GS 2014.067 |
| 13.02.2014 | 01.01.2015 | § 12 Abs. 3 | geändert | GS 2014.067 |
| 13.02.2014 | 01.01.2015 | Anhang 1 | Name und Inhalt geändert | GS 2014.067 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.04.1967 | 04.06.1967 | Erstfassung | GS 23.434 |
| § 2 Abs. 5 | 26.08.1976 | 01.01.1977 | geändert | GS 26.234 |
| § 3 Abs. 3 | 13.02.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014.067 |
| § 5 Abs. 2 | 13.02.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014.067 |
| § 5 Abs. 3 | 13.02.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014.067 |
| § 7 | 23.06.1982 | 01.01.1983 | aufgehoben | GS 28.167 |
| § 11 Abs. 2 | 13.06.1988 | 01.01.1989 | geändert | GS 29.695 |
| § 11 Abs. 2 | 13.02.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014.067 |
| § 12 Abs. 1 | 21.04.2005 | 01.01.2007 | geändert | GS 35.1086 |
| § 12 Abs. 2 | 21.04.2005 | 01.01.2007 | geändert | GS 35.1086 |
| § 12 Abs. 3 | 13.02.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014.067 |
| Anhang 1 | 13.02.2014 | 01.01.2015 | Name und Inhalt geändert | GS 2014.067 |