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Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden

(Wasserversorgungsgesetz)

Vom 03.04.1967 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

im Bestreben, die Wasserversorgung der Gemeinden sicherzustellen,

beschliesst als Gesetz:[1]

Anhänge

Art. 1 Grundsatz

Die Wasserversorgung ist wegen ihrer lebenswichtigen Bedeutung vom Kanton und den Gemeinden möglichst wirtschaftlich und zweckmässig zu betreiben.

Art. 2 Aufgaben des Kantons

Der Kanton ist verpflichtet, im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Beschaffung von Trink- und Gebrauchswasser in ausreichender Menge und Qualität zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs zu sorgen. Er ist dabei nicht an die Kantonsgrenzen gebunden.

Hierfür sollen insbesondere folgende Vorkehrungen getroffen werden:

  1. Durchführung von geologisch-hydrologischen, chemisch-bakteriologischen, technischen und betriebswirtschaftlichen Untersuchungen;
  2. Ausarbeiten von generellen und detaillierten Projekten;
  3. Errichtung und Betrieb von Anlagen für die regionale Wasserbeschaffung (z.B. Grundwasseranreicherungen, Rückhaltebecken, Pumpwerke, Transportleitungen, Reservoire, Schutzzonen);
  4. Beratung der Gemeinden und Privaten in allen Fragen der Wasserversorgung.

Die Projekte für regionale Wasserbeschaffungen unterliegen, nach Anhören der Gemeinden, der Genehmigung des Landrates.

Der Kanton stellt das in seinen Anlagen gewonnene Wasser den Gemeinden nach Massgabe des Bedarfs und der technischen Möglichkeiten zum Selbstkostenpreis zur Verfügung. Die Grundlagen für die Berechnung des Selbstkostenpreises werden in der Vollziehungsverordnung festgelegt.

Sofern es zweckmässig ist, soll der Kanton die Aufgaben der Wasserbeschaffung an Gemeinden, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Genossenschaften oder Private delegieren. In diesen Fällen gilt Absatz 4 sinngemäss. Der Regierungsrat regelt Rechte und Pflichten. Er übt die Aufsicht aus. *

Art. 3 Aufgaben der Gemeinden

Die Einwohnergemeinden haben für die Wasserversorgung, insbesondere die Wasserverteilung innerhalb des Gemeindegebietes, selbst zu sorgen. Der Kanton ist jedoch im Rahmen von § 2 berechtigt, die kommunale Wasserbeschaffung neu zu ordnen, sofern die regionalen Interessen dies erfordern.

Für die technischen, hygienischen, rechtlichen und finanziellen Belange der Gemeindewasserversorgung haben die Gemeinden den kantonalen Normalien angepasste Reglemente zu erlassen.

Die Gemeinden haben ihre Wasserbeschaffungsprojekte und -anlagen den Plänen des Kantons anzupassen. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden Projekte der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten. *

Die Gemeinden und von ihnen gegründeten Zweckverbände sind verpflichtet, zugunsten regionaler Bedürfnisse und Mangel leidender Gemeinden Wasser, das sie nicht selbst benötigen, gegen angemessene Entschädigungen abzugeben. Kann zwischen einzelnen Gemeinden oder Zweckverbänden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet der Regierungsrat.

Zur Planung der Wasserbeschaffung und zur Kontrolle ihres Wasserbedarfs haben die Gemeinden die festen Einrichtungen, welche für die Messung der Quellergüsse, der Grundwasserstände, des Wasserbezuges und der Wasserabgabe erforderlich sind, auf ihre Kosten einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten.

Die Gemeinden sind verpflichtet, das Trinkwasser der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasserversorgungsanlagen periodisch von einer staatlichen Kontrollstelle chemisch und bakteriologisch untersuchen zu lassen und für eigene Wasserbeschaffungsanlagen die erforderlichen Schutzzonen zu errichten.

Art. 4 Wasserversorgungen ausserhalb des Baugebietes, von Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriebetrieben

Die Pflicht der Gemeinden zur Wasserverteilung gemäss § 3 Absatz 1 ist auf das Baugebiet beschränkt. Ausserhalb dieses Gebietes sind die Gemeinden nicht zur Wasserabgabe verpflichtet. Sie haben jedoch die Versorgung von Landwirtschaftsbetrieben mit gutem Trinkwasser entsprechend ihren Möglichkeiten zu fördern und zu erleichtern.

Die Versorgung von Gewerbe und Industrie mit Trink- und Gebrauchswasser hat in der Regel durch die Gemeinde zu erfolgen.Über Ausnahmen entscheidet bei privaten Grundwassernutzungen der Regierungsrat im Rahmen der Grundwassergesetzgebung. Bei privaten Quellwassernutzungen haben die Gemeinden ein gesetzliches Vorkaufsrecht zum Erwerb von Quellenrechten.

Einwandfreies Wasser muss vor allem für die Trinkwasserversorgung und für jene Verbraucher reserviert werden, die auf gutes Wasser angewiesen sind. Für alle anderen Zwecke (z.B. Kühl- und Spülwasser in Gewerbe und Industrie, Bewässerungen in der Landwirtschaft und in Gärtnereien) sollen so weit als möglich Oberflächenwasser, gereinigte Abwasser oder zu Trinkzwecken ungeeignetes Quell- und Grundwasser verwendet werden. Die Beschaffung solchen Wassers kann den betreffenden Verbrauchern überbunden werden und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Nutzung der ober- und unterirdischen Gewässer.

Art. 5 Private Wasserversorgungen

Die Inhaber von privaten Wasserversorgungen sind verpflichtet, Wasserüberschüsse dem Staat, den Gemeinden oder den von ihnen mit der regionalen Wasserbeschaffung betrauten Organisationen gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert.

Projekte und Anlagen von privaten Wasserversorgungen müssen den Plänen des Kantons und der Gemeinden angepasst werden. Zu diesem Zwecke sind die Projekte der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Gemeinde zur Genehmigung zu unterbreiten. *

Für die Messung der Wasserstände, des Wasserbezuges und der Wasserabgabe haben die Inhaber der privaten Wasserversorgungen die erforderlichen Einrichtungen auf eigene Kosten einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten. Sie haben ihre Messresultate der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Gemeinde zuzustellen. Die privaten Messeinrichtungen unterstehen der Kontrolle des Kantons. *

Die Gemeinden sind berechtigt, die Kosten für die Untersuchung des aus privaten Anlagen geförderten Trinkwasser gemäss § 3 Absatz 6 ganz oder teilweise deren Inhabern in Rechnung zu stellen.

Art. 6 Wasserausfuhr über die Kantonsgrenze

Das Recht zur Abgabe von Wasser über die Kantonsgrenze hinaus steht dem Kanton zu. Der Regierungsrat kann Gemeinden, öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen bewilligen, die Wasserabgabe an Stelle des Kantons vorzunehmen, nötigenfalls kann er sie dazu auch verpflichten. Er kann an die Ausfuhrbewilligungen Bedingungen knüpfen.

Art. 8 Untersuchungen

Die Durchführung von Untersuchungen gemäss § 2 Absatz 2 lit. a ist Sache des Kantons, ausgenommen die Untersuchungen gemäss § 3 Absatz 6. Er kann sie durch seine Organe selbst vornehmen oder an Dritte übertragen.

Der Kanton ist berechtigt, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Institutionen und Private entsprechend ihrem Interesse zu angemessenen Beiträgen an die Untersuchungskosten heranzuziehen.

Art. 9 Massnahmen bei Wassermangel

Bei Wassermangel kann der Regierungsrat Verfügungen über eine besondere Verteilung des Wassers für das ganze Kantonsgebiet oder für einzelne Regionen erlassen. Er ist dabei berechtigt, einzelne Wasserlieferungen bis zur Rückkehr normaler Verhältnisse ohne Entschädigung einzuschränken.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

Bestehende Verträge und Vereinbarungen über die Wasserversorgung oder -Lieferung können grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf in Kraft bleiben, müssen aber bei einer allfälligen Erneuerung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden.

Im Interesse einer rationellen und zweckmässigen Wasserbewirtschaftung innerhalb einer Region kann der Regierungsrat ausserdem ein Wasserversorgungsunternehmen verpflichten, ein Vertragsverhältnis vorzeitig auf einen bestimmten Termin abzuändern oder aufzulösen.

Art. 11 Vollzug

Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entscheidet über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtlicher Natur die Baudirektion.

Gegen Verfügungen der Bau- und Umweltschutzdirektion kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. *

Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950.

Art. 12 Strafbestimmungen

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *

Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu 10'000 Fr. ausgesprochen werden. *

Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen auch die Vernehmlassung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben. *

Art. 13 Aufhebung früherer Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden früheren Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden und die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Hardwasser AG vom 4. Juli 1955[2].

Art. 14 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft.[3]

Egress

GS 23.434

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.04.1967 04.06.1967 Erlass Erstfassung GS 23.434
26.08.1976 01.01.1977 § 2 Abs. 5 geändert GS 26.234
23.06.1982 01.01.1983 § 7 aufgehoben GS 28.167
13.06.1988 01.01.1989 § 11 Abs. 2 geändert GS 29.695
21.04.2005 01.01.2007 § 12 Abs. 1 geändert GS 35.1086
21.04.2005 01.01.2007 § 12 Abs. 2 geändert GS 35.1086
13.02.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 3 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 3 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 11 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 12 Abs. 3 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.04.1967 04.06.1967 Erstfassung GS 23.434
§ 2 Abs. 5 26.08.1976 01.01.1977 geändert GS 26.234
§ 3 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 5 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 5 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 7 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.167
§ 11 Abs. 2 13.06.1988 01.01.1989 geändert GS 29.695
§ 11 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 12 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086
§ 12 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086
§ 12 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067