Diese Verordnung bezeichnet die Zuständigkeiten der kantonalen Dienststellen zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts von Bund und Kanton.
481.11
Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft
Präambel
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft vom 28. September 2017[2], *
Art. 1 Zweck
Art. 2 Polizei Basel-Landschaft
Die Polizei Basel-Landschaft ist insbesondere zuständig für:
- die Verweigerung und den Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahrlehrerbewilligungen;
- die Anordnung von Verwarnungen betreffend Führerausweise;
- die Aberkennung ausländischer Führerausweise;
- die nichtperiodische Fahreignungsabklärung. Bei Lernfahrausweisgesuchen für Abklärungen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle;
- die Anordnung und Kontrolle von Auflagen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle;
- die Anordnung medizinisch bedingter Kontrollfahrten;
- die Anordnung von Verkehrsunterricht bei verkehrsauffälligen Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern;
- die Abklärungen im Zusammenhang mit der Wiederzulassung als Verkehrsteilnehmerin oder Verkehrsteilnehmer und die Anordnung von Auflagen bei unbefristeten Führerausweisentzügen;
- die Anordnung von Fahrverboten für Führerinnen oder Führer motorloser Fahrzeuge, für die kein Führerausweis benötigt wird;
- die Erteilung der Bewilligung
| 1. | für Veranstaltungen, die den Verkehr auf Kantonsstrassen tangieren oder behindern; | ||
| 2. | für rennsportliche Veranstaltungen, nach Anhören der Gemeinde; | ||
| 3. | für die Benützung von zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebs liegenden öffentlichen Strassen ohne Kontrollschilder (werkinterner Verkehr)[3]; | ||
| 4. | für Versuchsfahrten gemäss Art. 53 SVG[4]; | ||
- die Erteilung der Ausnahmebewilligung
| 1. | für die Benützung von Strassen oder die Verwendung von Motorfahrzeugen; | ||
| 2. | für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte; | ||
| 3. | für Fahrten während des Sonntags- und Nachtfahrverbots; | ||
| 4. | für die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge sowie die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen; | ||
| 5. * | für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden[5]; | ||
- die Meldung der Strassenverkehrsunfälle an die zuständige Bundesstelle;
- die Aufsicht über die Signalisation auf Kantons- und Gemeindestrassen.
Die Polizei Basel-Landschaft ist weiter zuständig für: *
- die Erteilung der Bewilligung zum zeitlich beschränkten Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen (§ 7 SVG BL[6]);
- die Erteilung der Bewilligung zum regelmässigen Parkieren von schweren Motorwagen und Anhängern über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen auf Kantonsstrassen ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen (§ 8 SVG BL[7]);
- die Entfernung von vorschriftswidrig parkierten oder den Verkehr behindernden oder gefährdenden Fahrzeugen (§ 10 SVG BL[8]);
- die Erteilung der Bewilligung betreffend Parkierungserleichterungen für Personen und Organisationen, die beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen (§ 11 SVG BL[9]).
Die Polizei Basel-Landschaft ist, nach Zustimmung des Tiefbaumts, ausserdem zuständig für (§ 3 Abs. 1 SVG BL[10] in Verbindung mit § 20 Abs. 4 RVOG BL[11]): *
- alle Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf Kantonsstrassen, nach Anhören der Gemeinde bei Massnahmen innerhalb von Ortschaften;
- abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf Gemeindestrassen, nach Anhören der Gemeinde;
- den Standort von Ortschaftstafeln, nach Anhören der Gemeinde;
- die Anbringung von Markierungen und Signalen sowie Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monate, auf Kantonsstrassen, die nicht verfügt und nicht veröffentlicht werden müssen[12], sowie den Entscheid über dagegen erhobene Einsprachen[13].
Die Polizei Basel-Landschaft ist ferner zuständig, auf öffentlichen Verkehrsflächen in privatem Eigentum nach Anhören der Eigentümerschaft Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen zu verfügen[14]. *
Art. 3 Motorfahrzeugkontrolle
Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für:
- die Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen;
- die Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
- die Anordnung von Kontrollfahrten im Zusammenhang mit der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
- die Verweigerung der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
- die periodische Fahreignungsabklärung und die Abklärungen betreffend Gesuche um Erteilung des Lernfahrausweises;
- die Anordnung und Kontrolle medizinischer Auflagen;
- die Erteilung und den Entzug von Fahrzeugausweisen;
- die Erteilung der Bewilligung:
| 1. | zur Ausübung des Fahrlehrerberufs, | ||
| 2. | zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Gelblicht, Blaulicht und Wechselklanghorn, | ||
| 3. * | betreffend Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen sowie für Personen oder Organisationen, die sie regelmässig transportieren (§ 11 SVG BL[15]); | ||
- die Bewilligung von Weiterausbildungskursen für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Aufsicht über die Durchführung der Weiterausbildung;
- die Zulassung zur Ausbildung beim Verkehrssicherheitsrat als Moderatorin oder Moderator für Weiterausbildungskurse für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Moderatorin oder Moderator;
- die Durchführung des Versicherungskündigungsverfahrens[16];
- die Überwachung der Einhaltung der periodischen Fahrzeugprüfungspflicht[17];
- die Abgabe und den Einzug von Kontrollschildern;
- die Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer sowie der Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Schwerverkehrsabgabeverordnung[18].
Art. 4 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist insbesondere zuständig für:
- die Betriebskontrolle betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen[19];
- die Betriebskontrolle betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer und Führerinnen von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen[20];
- die Kontrolle der gewerbsmässigen Vermieter von Motorfahrzeugen[21].
Art. 5 Amt für Umweltschutz und Energie *
Das Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt die dem Kanton übertragenen Aufgaben beim Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.[22] *
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezember 1963[23] betreffend den Transport von Raupenfahrzeugen wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 14.08.2012 | 01.09.2012 | Erlass | Erstfassung | GS 37.1015 |
| 26.03.2019 | 01.05.2019 | Ingress | geändert | GS 2019.018 |
| 26.03.2019 | 01.05.2019 | § 5 | Titel geändert | GS 2019.018 |
| 26.03.2019 | 01.05.2019 | § 5 Abs. 1 | geändert | GS 2019.018 |
| 14.03.2023 | 01.05.2023 | Ingress | geändert | GS 2023.024 |
| 14.03.2023 | 01.05.2023 | § 2 Abs. 1, Bst. l., 5. | eingefügt | GS 2023.024 |
| 14.03.2023 | 01.05.2023 | § 2 Abs. 2 | geändert | GS 2023.024 |
| 14.03.2023 | 01.05.2023 | § 2 Abs. 2, Bst. b. | geändert | GS 2023.024 |
| 14.03.2023 | 01.05.2023 | § 2 Abs. 2, Bst. c. | geändert | GS 2023.024 |
| 14.03.2023 | 01.05.2023 | § 2 Abs. 2, Bst. d. | geändert | GS 2023.024 |
| 14.03.2023 | 01.05.2023 | § 2 Abs. 3 | eingefügt | GS 2023.024 |
| 14.03.2023 | 01.05.2023 | § 2 Abs. 4 | eingefügt | GS 2023.024 |
| 14.03.2023 | 01.05.2023 | § 3 Abs. 1, Bst. h., 3. | geändert | GS 2023.024 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.08.2012 | 01.09.2012 | Erstfassung | GS 37.1015 |
| Ingress | 26.03.2019 | 01.05.2019 | geändert | GS 2019.018 |
| Ingress | 14.03.2023 | 01.05.2023 | geändert | GS 2023.024 |
| § 2 Abs. 1, Bst. l., 5. | 14.03.2023 | 01.05.2023 | eingefügt | GS 2023.024 |
| § 2 Abs. 2 | 14.03.2023 | 01.05.2023 | geändert | GS 2023.024 |
| § 2 Abs. 2, Bst. b. | 14.03.2023 | 01.05.2023 | geändert | GS 2023.024 |
| § 2 Abs. 2, Bst. c. | 14.03.2023 | 01.05.2023 | geändert | GS 2023.024 |
| § 2 Abs. 2, Bst. d. | 14.03.2023 | 01.05.2023 | geändert | GS 2023.024 |
| § 2 Abs. 3 | 14.03.2023 | 01.05.2023 | eingefügt | GS 2023.024 |
| § 2 Abs. 4 | 14.03.2023 | 01.05.2023 | eingefügt | GS 2023.024 |
| § 3 Abs. 1, Bst. h., 3. | 14.03.2023 | 01.05.2023 | geändert | GS 2023.024 |
| § 5 | 26.03.2019 | 01.05.2019 | Titel geändert | GS 2019.018 |
| § 5 Abs. 1 | 26.03.2019 | 01.05.2019 | geändert | GS 2019.018 |