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481.11

Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft

Vom 14.08.2012 (Stand 01.05.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft vom 28. September 2017[2]*

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezeichnet die Zuständigkeiten der kantonalen Dienststellen zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts von Bund und Kanton.

Art. 2 Polizei Basel-Landschaft

Die Polizei Basel-Landschaft ist insbesondere zuständig für:

  1. die Verweigerung und den Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahrlehrerbewilligungen;
  2. die Anordnung von Verwarnungen betreffend Führerausweise;
  3. die Aberkennung ausländischer Führerausweise;
  4. die nichtperiodische Fahreignungsabklärung. Bei Lernfahrausweisgesuchen für Abklärungen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle;
  5. die Anordnung und Kontrolle von Auflagen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle;
  6. die Anordnung medizinisch bedingter Kontrollfahrten;
  7. die Anordnung von Verkehrsunterricht bei verkehrsauffälligen Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern;
  8. die Abklärungen im Zusammenhang mit der Wiederzulassung als Verkehrsteilnehmerin oder Verkehrsteilnehmer und die Anordnung von Auflagen bei unbefristeten Führerausweisentzügen;
  9. die Anordnung von Fahrverboten für Führerinnen oder Führer motorloser Fahrzeuge, für die kein Führerausweis benötigt wird;
  10. die Erteilung der Bewilligung
  1. für Veranstaltungen, die den Verkehr auf Kantonsstrassen tangieren oder behindern;
  2. für rennsportliche Veranstaltungen, nach Anhören der Gemeinde;
  3. für die Benützung von zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebs liegenden öffentlichen Strassen ohne Kontrollschilder (werkinterner Verkehr)[3];
  4. für Versuchsfahrten gemäss Art. 53 SVG[4];
  1. die Erteilung der Ausnahmebewilligung
  1. für die Benützung von Strassen oder die Verwendung von Motorfahrzeugen;
  2. für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;
  3. für Fahrten während des Sonntags- und Nachtfahrverbots;
  4. für die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge sowie die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen;
  5. * für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden[5];
  1. die Meldung der Strassenverkehrsunfälle an die zuständige Bundesstelle;
  2. die Aufsicht über die Signalisation auf Kantons- und Gemeindestrassen.

Die Polizei Basel-Landschaft ist weiter zuständig für: *

  1. die Erteilung der Bewilligung zum zeitlich beschränkten Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen (§ 7 SVG BL[6]);
  2. die Erteilung der Bewilligung zum regelmässigen Parkieren von schweren Motorwagen und Anhängern über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen auf Kantonsstrassen ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen (§ 8 SVG BL[7]);
  3. die Entfernung von vorschriftswidrig parkierten oder den Verkehr behindernden oder gefährdenden Fahrzeugen (§ 10 SVG BL[8]);
  4. die Erteilung der Bewilligung betreffend Parkierungserleichterungen für Personen und Organisationen, die beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen (§ 11 SVG BL[9]).

Die Polizei Basel-Landschaft ist, nach Zustimmung des Tiefbaumts, ausserdem zuständig für (§ 3 Abs. 1 SVG BL[10] in Verbindung mit § 20 Abs. 4 RVOG BL[11]):  *

  1. alle Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf Kantonsstrassen, nach Anhören der Gemeinde bei Massnahmen innerhalb von Ortschaften;
  2. abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf Gemeindestrassen, nach Anhören der Gemeinde;
  3. den Standort von Ortschaftstafeln, nach Anhören der Gemeinde;
  4. die Anbringung von Markierungen und Signalen sowie Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monate, auf Kantonsstrassen, die nicht verfügt und nicht veröffentlicht werden müssen[12], sowie den Entscheid über dagegen erhobene Einsprachen[13].

Die Polizei Basel-Landschaft ist ferner zuständig, auf öffentlichen Verkehrsflächen in privatem Eigentum nach Anhören der Eigentümerschaft Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen zu verfügen[14].  *

Art. 3 Motorfahrzeugkontrolle

Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für:

  1. die Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen;
  2. die Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
  3. die Anordnung von Kontrollfahrten im Zusammenhang mit der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
  4. die Verweigerung der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
  5. die periodische Fahreignungsabklärung und die Abklärungen betreffend Gesuche um Erteilung des Lernfahrausweises;
  6. die Anordnung und Kontrolle medizinischer Auflagen;
  7. die Erteilung und den Entzug von Fahrzeugausweisen;
  8. die Erteilung der Bewilligung:
  1. zur Ausübung des Fahrlehrerberufs,
  2. zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Gelblicht, Blaulicht und Wechselklanghorn,
  3. * betreffend Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen sowie für Personen oder Organisationen, die sie regelmässig transportieren (§ 11 SVG BL[15]);
  1. die Bewilligung von Weiterausbildungskursen für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Aufsicht über die Durchführung der Weiterausbildung;
  2. die Zulassung zur Ausbildung beim Verkehrssicherheitsrat als Moderatorin oder Moderator für Weiterausbildungskurse für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Moderatorin oder Moderator;
  3. die Durchführung des Versicherungskündigungsverfahrens[16];
  4. die Überwachung der Einhaltung der periodischen Fahrzeugprüfungspflicht[17];
  5. die Abgabe und den Einzug von Kontrollschildern;
  6. die Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer sowie der Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Schwerverkehrsabgabeverordnung[18].

Art. 4 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist insbesondere zuständig für:

  1. die Betriebskontrolle betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen[19];
  2. die Betriebskontrolle betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer und Führerinnen von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen[20];
  3. die Kontrolle der gewerbsmässigen Vermieter von Motorfahrzeugen[21].

Art. 5 Amt für Umweltschutz und Energie *

Das Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt die dem Kanton übertragenen Aufgaben beim Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.[22] *

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezember 1963[23] betreffend den Transport von Raupenfahrzeugen wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Egress

GS 37.1015

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.08.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1015
26.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 5 Titel geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2019.018
14.03.2023 01.05.2023 Ingress geändert GS 2023.024
14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 1, Bst. l., 5. eingefügt GS 2023.024
14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023.024
14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2023.024
14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2023.024
14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2023.024
14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2023.024
14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 2023.024
14.03.2023 01.05.2023 § 3 Abs. 1, Bst. h., 3. geändert GS 2023.024

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.08.2012 01.09.2012 Erstfassung GS 37.1015
Ingress 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018
Ingress 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024
§ 2 Abs. 1, Bst. l., 5. 14.03.2023 01.05.2023 eingefügt GS 2023.024
§ 2 Abs. 2 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024
§ 2 Abs. 2, Bst. b. 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024
§ 2 Abs. 2, Bst. c. 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024
§ 2 Abs. 2, Bst. d. 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024
§ 2 Abs. 3 14.03.2023 01.05.2023 eingefügt GS 2023.024
§ 2 Abs. 4 14.03.2023 01.05.2023 eingefügt GS 2023.024
§ 3 Abs. 1, Bst. h., 3. 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024
§ 5 26.03.2019 01.05.2019 Titel geändert GS 2019.018
§ 5 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018