Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Strassenreklamen und der kantonalen Bestimmungen über den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Denkmal- und Heimatschutz.
481.12
Verordnung über Reklamen
Präambel
gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kanton Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Reklamen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlich wahrnehmbaren Kommunikationseinrichtungen und Kommunikationsmassnahmen, die direkt oder indirekt der Werbung dienen und mit denen wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unter Vorbehalt von Absatz 3 auf dem ganzen Kantonsgebiet für Reklamen jeder Art.
Die Gemeinden können im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts eigene Reklameregelungen erlassen. Soweit die Gemeinden keine Reklameregelungen erlassen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
1.2 Bewilligungspflicht und Grundsätze des Bewilligungsverfahren
Art. 3 Bewilligungspflicht; Zuständigkeit
Das Aufstellen, Anbringen, Versetzen und wesentlich Verändern von Reklamen ist bewilligungspflichtig.
Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.
Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:
- Reklamen in Schaufenstern und bewilligten Schaukästen sowie Schaufensterbeschriftungen;
- unbeleuchtete Firmenanschriften, wenn sie flach an der Fassade angebracht werden und die zulässige Anzahl gemäss § 11 Absatz 3 dieser Verordnung nicht überschritten wird;
- unbeleuchtete Angebotstafeln am Eingang von Detailhandelsgeschäften und Gastwirtschaftsbetrieben, wenn sie den Fussgängerverkehr nicht behindern;
- unbeleuchtete Angebotstafeln an Feldrändern und bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, mit denen Landwirtschaftsbetriebe oder Gärtnereien während der Saison über die Möglichkeit zur Selbstbedienung und zum Kauf der selbsterzeugten Produkte orientieren;
- 3 Fahnen pro Betrieb;
- temporäre Reklamen einschliesslich Wahl- und Abstimmungsplakate, wenn sie die Voraussetzungen von § 14 dieser Verordnung erfüllen;
- Plakate an bewilligten Plakatanschlagstellen.
Auch Reklamen, die von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, dürfen nicht gegen § 7 Absatz 1 dieser Verordnung verstossen.
Art. 5 Grundsätze des Bewilligungsverfahrens
Die Gemeinden können für das Bewilligungsverfahren eine Gebühr erheben.
Dem Reklamegesuch sind beizulegen:
- eine massstäbliche Skizze mit den Angaben über Standort, Art und Ausgestaltung der Reklame;
- die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.
Die Bewilligungsbehörde informiert die Polizei Basel-Landschaft über Bewilligungen für Reklamen im Bereich der öffentlichen Strassen (Strassenreklamen).
Die Bewilligungsbehörde hört die zuständige kantonale Fachstelle für den Natur- und Landschaftsschutz bzw. den Denkmal- und Heimatschutz an, wenn Reklamen zu beurteilen sind, die auf zu schützende Orts-, Strassen- und Landschaftsbilder sowie auf Kulturdenkmäler einwirken.
Art. 6 Gültigkeitsdauer der Bewilligung; Widerruf
Die Reklamebewilligung kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse oder bei nicht ordnungsgemässem Unterhalt der Reklame kann die Reklamebewilligung widerrufen werden.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Grundsätze für die Ausgestaltung und den Unterhalt von Reklamen
Art. 7 Ausgestaltung von Reklamen
Reklamen dürfen die Verkehrssicherheit nicht gefährden und das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
Reklamen können unbeweglich oder beweglich sowie unbeleuchtet, angeleuchtet, selbstleuchtend oder projiziert sein. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts für Strassenreklamen.
Dachreklamen sind in der Industriezone und in der Gewerbezone zulässig.
Art. 8 Ausnahmen von der Anwendung einzelner Reklamevorschriften
Die Bewilligungsbehörde kann die gesuchstellende Person oder Organisation ausnahmsweise von der Einhaltung einzelner Reklamevorschriften des kantonalen oder kommunalen Rechts entbinden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen und keine öffentlichen oder wesentlichen privaten Interessen dadurch beeinträchtigt werden.
Ausnahmen vom Verbot von Fremdreklamen ausserhalb des Siedlungsgebiets sind unzulässig.
Die Bewilligungsbehörde kann nach Anhören der Polizei Basel-Landschaft innerorts Ausnahmen vom bundesrechtlichen Verbot beweglicher oder projizierender Strassenreklamen gestatten.
Bei besonderen Anlässen kann die Bewilligungsbehörde nach Anhören der Polizei Basel-Landschaft innerorts Ausnahmen vom bundesrechtlichen Verbot gestatten, wonach Strassenreklamen weder über die Fahrbahn gespannt noch in dichter Folge aufgestellt noch zur Wegweisung nach einem bestimmten Fahrziel wiederholt werden dürfen. Betrifft die Ausnahme ein Geschäftszentrum innerorts, so ist das Anhören der Polizei Basel-Landschaft nicht erforderlich.
Art. 9 Unterhalt von Reklamen
Reklamen sind von der bewilligungsberechtigten Person oder Organisation ordnungsgemäss zu unterhalten. Schäden sind umgehend zu beheben.
2.2 Weitere Anforderungen
Art. 10 Strassenreklamen
Die Zulässigkeit von Reklamen im Bereich der öffentlichen Strassen richtet sich nach den verkehrspolizeilichen Vorschriften des Bundesrechts sowie nach den Reklamevorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts.
Für die Beurteilung der verkehrspolizeilichen Aspekte aller Strassenreklamen gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV)[2] und der darauf beruhenden Weisungen und Richtlinien.
Für die Beurteilung der verkehrspolizeilichen Aspekte von Reklamen an Tankstellen und Garagen ist insbesondere das Normblatt «Tankstellen» SN 640 625c der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden.
Art. 11 Firmenanschriften; Eigenreklamen
Firmenanschriften bestehen aus Firmennamen, Branchenhinweis, Firmensignet; sie werden am Gebäude der Firma oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.
Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
Jeder Betrieb kann pro Fassade anbringen:
- 1 Firmenanschrift und 1 Eigenreklame, oder
- 2 Firmenanschriften, oder
- 2 Eigenreklamen.
Die Bewilligungsbehörde kann zusätzliche Firmenanschriften und Eigenreklamen bewilligen, insbesondere wenn das Gebäude eine ausserordentliche Grösse oder mehrere Kundeneingänge aufweist.
Art. 12 Örtlicher Zusammenhang
Der örtliche Zusammenhang mit dem Standort der Reklame liegt vor, wenn die Reklame am Betriebsstandort oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist und das beworbene Objekt dort hergestellt, vertrieben oder erbracht wird respektive dort erworben oder konsumiert werden kann.
Der örtliche Zusammenhang ist unabhängig von den Eigentums- und Besitzverhältnissen zu beurteilen.
Art. 13 Fremdreklamen
Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
Fremdreklamen sind zulässig:
- in Schaufenstern und bewilligten Schaukästen;
- an bewilligten Plakatanschlagstellen;
- an Sportstadien flach an der Fassade und innerhalb von Sportanlagen.
Fremdreklamen sind ausserhalb des Siedlungsgebiets verboten.
Art. 14 Temporäre Reklamen
Temporäre Reklamen sind zeitlich begrenzte Ankündigungen, die über besondere Veranstaltungen orientieren.
Temporäre Reklamen sind innerhalb des Siedlungsgebiets zulässig. Sie sind unbeleuchtet auszugestalten und der Name der verantwortlichen Person oder Organisation muss ersichtlich sein.
Wahl- und Abstimmungsplakate gelten als temporäre Eigenreklamen. Sie sind innerorts und ausserorts zulässig und unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung.
Für die Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten gilt § 105a des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG)[3]. *
Sind temporäre Reklamen nicht spätestens 1 Woche nach dem Veranstaltungstermin vollständig entfernt, können sie von der zuständigen Gemeindebehörde ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation beseitigt werden. *
An öffentlichen Bauten und Anlagen ist das Anbringen von temporären Reklamen nur zulässig, soweit die zuständige Behörde dies gestattet.
Art. 15 Baureklamen
Baureklamen orientieren an der Baustelle über das Bauvorhaben und am Bau beteiligte Betriebe sowie über Verkauf und Vermietung des Bauobjekts.
Baureklamen sind unbeleuchtet und möglichst auf einer Tafel zusammengefasst auszugestalten.
Angaben über das Bauvorhaben und am Bau beteiligte Betriebe werden für die Dauer der Bauarbeiten bewilligt. Angaben über Verkauf und Vermietung des Bauobjekts können für eine zusätzliche Dauer seit Abschluss der Bauarbeiten bewilligt werden.
Art. 16 Plakatanschlagstellen
Plakatanschlagstellen sind Reklameeinrichtungen auf öffentlichem oder privatem Grund, die der wechselweisen Anbringung von Plakaten dienen.
Plakatanschlagstellen können an Bauten, an Umzäunungen von Bauten, Anlagen oder Baustellen sowie freistehend bewilligt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über Strassenreklamen.
Plakate sind an den bewilligten Plakatanschlagstellen anzubringen.
Art. 17 Informationstafeln
Die Gemeinde legt die Standorte für Informationstafeln fest. Diese weisen einen im öffentlichen Interesse liegenden Informationsgehalt (Ortsplan mit Strassenverzeichnis, lokal-historische Hinweise und ähnliches) auf und können zusätzliche Werbeflächen enthalten.
2.3 Strafbestimmungen; Ersatzvornahme
Art. 18 Widerhandlungen
Stellt die Bewilligungsbehörde Widerhandlungen gegen Reklamevorschriften fest und verlangen Sicherheitsgründe nicht die sofortige Entfernung der Reklame, so verfügt sie unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)[4] und Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist.
Wer der Verfügung keine Folge leistet, wird gemäss Artikel 292 StGB bestraft, sofern nicht besondere Strafbestimmungen Anwendung finden.
Art. 19 Ersatzvornahme
Werden unzulässige Reklamen trotz Verfügung der Bewilligungsbehörde nicht innert der gesetzten Frist entfernt, lässt sie die Bewilligungsbehörde auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernen.
3 Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Die Regierungsratsverordnung vom 18. Februar 1969[5] über Reklamen und Signale wird aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 29.10.1996 | 01.01.1997 | Erlass | Erstfassung | GS 32.602 |
| 16.06.2015 | 01.07.2015 | § 14 Abs. 3bis | eingefügt | GS 2015.039 |
| 16.06.2015 | 01.07.2015 | § 14 Abs. 4 | geändert | GS 2015.039 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.10.1996 | 01.01.1997 | Erstfassung | GS 32.602 |
| § 14 Abs. 3bis | 16.06.2015 | 01.07.2015 | eingefügt | GS 2015.039 |
| § 14 Abs. 4 | 16.06.2015 | 01.07.2015 | geändert | GS 2015.039 |