Für häufig aufgesuchte Ziele (Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, Ausstellungen, von mehreren Betrieben gebildete Einkaufsstrassen oder -gebiete und dergleichen), die abseits von Durchgangsstrassen oder wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind, kann ein Betriebswegweiser an der nächstgelegenen Verzweigung der verkehrstechnisch günstigsten Zufahrtsrouten bewilligt werden.
Befinden sich an den verkehrstechnisch günstigsten Zufahrtsrouten mehrere Verzweigungen, die das Ziel trotz eines bewilligten Betriebswegweisers immer noch schwer auffindbar machen, können zusätzliche Betriebswegweiser bewilligt werden.
Am gleichen Standort können vier Betriebswegweiser bewilligt werden. Erfüllen mehr als vier Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen, ist eine Gebietsbezeichnung zu signalisieren und vorhandene Betriebswegweiser sind zu entfernen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäss auch für die besonderen Wegweiser «Zeltplatz», «Wohnwagenplatz», «Hotelwegweiser» und die touristische Signalisation.