Dieses Gesetz legt die Zuständigkeiten zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts von Bund und Kanton sowie ergänzende kantonale Strassenverkehrsvorschriften fest, soweit das Bundesrecht solche zulässt.
481
Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft
(SVG BL)
Präambel
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958[1] über den Strassenverkehr und § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[2], beschliesst:[3]
Anhänge
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Vollzug und Aufsicht
Die Sicherheitsdirektion vollzieht das Strassenverkehrsrecht von Bund und Kanton, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und übt die Aufsicht über den Strassenverkehr aus.
Schreibt das Bundesrecht eine vom Kanton zu bezeichnende Behörde als Beschwerdeinstanz vor, ist dies der Regierungsrat.
Art. 3 Kantonale Zuständigkeiten
Die Sicherheitsdirektion entscheidet in Verbindung mit der Bau- und Umweltschutzdirektion über:
- alle Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf Kantonsstrassen, nach Anhören der Gemeinde bei Massnahmen innerhalb von Ortschaften;
- abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf Gemeindestrassen, nach Anhören der Gemeinde;
- den Standort von Ortschaftstafeln, nach Anhören der Gemeinde;
- die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Gesellschaftswagen im fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen.
Die dem Kanton übertragenen Aufgaben beim Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern werden von der Bau- und Umweltschutzdirektion erfüllt.
Art. 4 Kommunale Zuständigkeiten
Auf Gemeindestrassen entscheidet die Gemeinde über Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sowie über die Anbringung von Signalen und Markierungen; sie orientiert die Polizei Basel-Landschaft über ihre Entscheide.
Vorbehalten bleiben § 3 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Die Gemeinde hat die Polizei Basel-Landschaft vorgängig anzuhören bei:
- Vortrittsregelungen,
- Überholverboten,
- Fussgängerstreifen,
- Markierungen für den fahrenden Verkehr (Mittelmarkierungen).
1bis Einspracheverfahren Administrativmassnahmen *
Art. 4a * Rechtsmittel Administrativmassnahmen
2 Strassenverkehrsvorschriften
2.1 Allgemeine Vorschriften
Art. 5 Reinigung, Reparatur und Wartung auf öffentlichem Grund
Das Reinigen, Reparieren und Warten von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund ist verboten.
In Notfällen dürfen Reparaturen an Fahrzeugen auf öffentlichem Grund vorgenommen werden, falls der Schaden sofort behoben werden kann und die Umwelt nicht gefährdet wird.
Bei Defekten, die nicht sofort behoben werden können, ist das Fahrzeug vom öffentlichen Grund zu entfernen.
Art. 6 Raupenfahrzeuge
Auf öffentlichen Strassen dürfen Raupenfahrzeuge nur mit einem geeigneten Transportfahrzeug befördert werden.
2.2 Vorschriften über das Parkieren
Art. 7 Fahrzeuge ohne Kontrollschilder
Die Sicherheitsdirektion kann in besonderen Fällen das Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen für eine beschränkte Zeit bewilligen.
Handelt es sich um Gemeindestrassen und -parkplätze, ist vorgängig die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Art. 8 Schwere Motorwagen und Anhänger
Ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen ist das regelmässige Parkieren auf öffentlichem Grund über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen für schwere Motorwagen und Anhänger jeder Art verboten.
Die Sicherheitsdirektion kann für Kantonsstrassen und die Gemeinde kann für Gemeindestrassen Ausnahmen gestatten.
Art. 9 Bewilligungspflicht für Dauerparkieren
Das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen über Nacht an gleicher Stelle auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde und des Kantons kann von der Gemeinde unter Bewilligungspflicht gestellt werden; sie kann dafür eine Gebühr erheben.
In der Bewilligung ist darauf hinzuweisen, dass Parkierfelder auf Kantonsstrassen vom Kanton gesperrt werden können und dies entschädigungslos zu dulden ist, wenn die Parkierfelder als Ersatzflächen beim Strassenbau, bei Betriebsvorkommnissen oder aus anderen Gründen benötigt werden.
Art. 10 Entfernen von Fahrzeugen
Fahrzeuge, die vorschriftswidrig parkiert sind oder die den Verkehr behindern oder gefährden oder die herrenlos sind, sind durch die zuständige Behörde zu entfernen, sofern die Halterin oder der Halter innert nützlicher Frist nicht auffindbar ist oder der Aufforderung zur Entfernung nicht nachkommt.
Zuständig für die Entfernung von vorschriftswidrig parkierten und von verkehrsbehindernden oder -gefährdenden Fahrzeugen ist die Polizei Basel-Landschaft; werden Fahrzeuge in Absprache mit der Polizei Basel-Landschaft durch die Gemeinde entfernt, erhebt diese die Aufwandgebühr und Auslagen gemäss Absatz 5.
Zuständig für die Entfernung von herrenlosen Fahrzeugen, die weder vorschriftswidrig parkiert sind noch den Verkehr behindern oder gefährden, obliegt der Eigentümerschaft der öffentlichen Strasse, auf der sie sich befinden.
Die Entfernung ist der Halterin bzw. dem Halter oder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Fahrzeugs sobald als möglich mitzuteilen.
Für die Entfernung und Unterbringung des Fahrzeugs wird eine Aufwandgebühr erhoben; Auslagen für den Beizug Dritter werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Nach sechs Monaten können nicht abgeholte Fahrzeuge verwertet werden; der Erlös wird mit den entstandenen Gebühren und Auslagen verrechnet.
Art. 11 Parkierungserleichterungen
Die Sicherheitsdirektion kann auf Gesuch hin Parkierungserleichterungen für die öffentlichen Strassen und Plätze von Kanton und Gemeinden bewilligen:
- für Personen oder Organisationen, die beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen;
- für gehbehinderte Personen sowie für Personen oder Organisationen, die sie regelmässig transportieren.
Die Bewilligungsbehörde orientiert sich bezüglich der Voraussetzungen und des Umfangs der Parkierungserleichterung sowie bezüglich der Bewilligungssausstellung und des Bewilligungsentzugs an den Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKST).
Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Kontrollverfahren Auskünfte bei der gesuchstellenden Person sowie bei weiteren betroffenen Personen einholen und ergänzende Unterlagen verlangen.
Art. 12 Parkieren in besonderen Fällen
Das Reservieren von öffentlichen Parkplätzen auf Kantons- und Gemeindestrassen für Güterumschlag, Wohnungsumzug und dergleichen ist bewilligungspflichtig.
Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinde erteilt und ist zu befristen.
2.3 Strafbestimmung
Art. 13 Strafbestimmung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- gegen das Verbot der Reinigung, Reparatur und Wartung von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund gemäss § 5 Absatz 1 verstösst,
- gegen das Verbot der Beförderung von Raupenfahrzeugen mit einem ungeeigneten Transportfahrzeug gemäss § 6 verstösst,
- gegen das Parkierungsverbot für schwere Motorwagen und Anhänger ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen gemäss § 8 Absatz 1 verstösst,
wird mit Busse bestraft.
3 Besondere Bestimmungen
Art. 14 Zuteilung von Kontrollschildern, Wunschkontrollschilder
Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Kontrollschilder für Motorfahrzeuge.
Erfolgt die Zuteilung eines Kontrollschilds auf speziellen Wunsch der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters ausserhalb der ordentlichen Zuteilungskriterien, wird für die Zuteilung und Benützung dieses Kontrollschilds eine besondere Abgabe erhoben.
Die Höhe der Sonderabgabe richtet sich nach der Anzahl Ziffern auf dem Wunschkontrollschild und kann bis zu 5'000 Fr. betragen; der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
Die Zuteilung kann auch durch Versteigerung an meistbietende Personen ohne Begrenzung der Abgabenhöhe erfolgen.
Art. 15 Online-Zugriff auf Daten der Fahrzeugzulassung
Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassung dürfen durch ein elektronisches Abrufverfahren (Online-Zugriff) zugänglich gemacht werden:
- gegenüber Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
- gegenüber Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherungsgesellschaften zur Abwicklung der Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung.
Der Online-Zugriff gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist kostenpflichtig. Die Aufwandgebühr (inklusive Kontoeinrichtung und Stichprobenüberprüfung durch die Motorfahrzeugkontrolle gemäss [[§ 16 Absatz 1v) richtet sich nach der Zahl der Online-Zugriffe.
Namen und Adressen von Inhaberinnen und Inhabern eines Kontrollschilds dürfen Privaten für Abfragen im Einzelfall durch ein elektronisches Abrufverfahren (Online-Zugriff) zugänglich gemacht werden. Die Kontrollschild-Inhaberinnen und -Inhaber können den Online-Zugriff auf ihre Daten gebührenfrei sperren lassen.
Art. 16 Kontrolle der Online-Zugriffe, Entzug der Zugriffsberechtigung
Die Motorfahrzeugkontrolle überprüft stichprobenweise, ob der Online-Datenbezug bestimmungsgemäss erfolgt. Sie teilt die Ergebnisse der Aufsichtsstelle Datenschutz mit.
Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch kann die Motorfahrzeugkontrolle externe Fachleute beiziehen. Wird einer Organisation gemäss § 15 Absatz 1 Buchstabe b ein missbräuchlicher Datenbezug nachgewiesen, trägt diese die Kosten für den Beizug externer Fachleute.
Bei Missbrauch der Systeme und Daten kann die Online-Zugriffsberechtigung entzogen werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. April 1968[6] zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[7].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 03.05.2012 | 01.09.2012 | Erlass | Erstfassung | GS 37.1009 |
| 28.01.2021 | 01.07.2021 | Titel 1bis | eingefügt | GS 2021.043 |
| 28.01.2021 | 01.07.2021 | § 4a | eingefügt | GS 2021.043 |
| 28.01.2021 | 01.07.2021 | Anhang 1 | Name und Inhalt geändert | GS 2021.043 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.05.2012 | 01.09.2012 | Erstfassung | GS 37.1009 |
| Titel 1bis | 28.01.2021 | 01.07.2021 | eingefügt | GS 2021.043 |
| § 4a | 28.01.2021 | 01.07.2021 | eingefügt | GS 2021.043 |
| Anhang 1 | 28.01.2021 | 01.07.2021 | Name und Inhalt geändert | GS 2021.043 |