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482.11

Verordnung zum Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen

(Vo Fahrdienstgesetz)

Vom 05.12.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) vom 26. Januar 2023[2],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Beiträge an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen (Fahrdienstgesetz) vom 26. Januar 2023[3].

2 Berechtigte Personen

Art. 2 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung werden das Einkommen und das Vermögen der antragstellenden Person berücksichtigt.

Bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung oder zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, werden das Einkommen und das Vermögen nicht berücksichtigt.

Die Grundlage für die Prüfung bildet die aktuelle Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft oder, bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung oder zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, die Verfügung über die Ergänzungsleistungen.

Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus:

  1. dem Zwischentotal der Einkünfte der gesuchstellenden Person (Position 399 der Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft), wobei das Nettoeinkommen aus nicht selbstbewohnten Liegenschaften angerechnet wird (das Nettoeinkommen entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftskosten);
  2. zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens (Position 910);
  3. abzüglich der geleisteten Unterhaltsbeiträge;
  4. abzüglich des Kinderabzugs von CHF 5‘000.– pro Kind, das zu einem Steuerabzug berechtigt;
  5. abzüglich der abzugsberechtigten Kosten für Krankheit, Unfall und behinderungsbedingte Kosten (Positionen 720, 730).

Werden die folgenden Einkommensgrenzen überschritten, besteht keine Anspruchsberechtigung:

Anrechenbares Einkommen
a. CHF 104'000.– 1. Personen im erwerbsfähigen Alter; *
2. Elternteile mit behinderten Kindern
b. CHF 130'000.– 1. Ehepaare im erwerbsfähigen Alter; *
2. Elternteile mit behinderten Kindern
c. CHF 65'000.– 1. Personen im AHV-Alter;
d. CHF 77'000.– 1. Ehepaare im AHV-Alter.

Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung bei mobilitätseingeschränkten Personen mit ständigem Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft und zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, die in Heimen leben, welche vom Kanton gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006[4] anerkannt sind oder die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen gemäss Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft sind, werden die Bestimmungen analog angewendet.

3 Beiträge an Fahrten

Art. 3 Fahrkontingent

Pro Jahr stehen einer anspruchsberechtigten Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder mit ständigem Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft 240 beitragsberechtigte Fahrten zur Verfügung.

Der Regierungsrat kann bei Bedarf unterjährig das Kontingent an subventionierten Fahrten anpassen.

Art. 4 Selbstbehalt

Der Anteil der selbstzutragenden Fahrtkosten wird wie folgt festgelegt:

Bstb. Betrag Taxi Selbstbehalt Fahrgast
a. CHF 00.00-10.00 CHF 3.–;
b. CHF 10.05-20.00 CHF 4.–;
c. CHF 20.05-30.00 CHF 5.–;
d. CHF 30.05-40.00 CHF 6.–;
e. CHF 40.05-50.00 CHF 7.–;
f. CHF 50.05-60.00 CHF 8.–;
g. CHF 60.05-70.00 CHF 9.–;
h. CHF 70.05-75.00 CHF 10.–;
i. CHF 75.05-85.00 CHF 11.–;
j. CHF 85.05-95.00 CHF 12.–;
k. CHF 95.05-100.00 CHF 13.–;
l. CHF 100.05-110.00 CHF 14.–;
m. CHF 110.05-120.00 CHF 15.–.

Übersteigt der Taxameterbetrag die Grenze von CHF 120.–, setzt sich der Selbstbehalt des Fahrgasts wie folgt zusammen: CHF 15.– + Betrag, der CHF 120.– übersteigt = Selbstbehalt.

Egress

GS 2023.092

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.092

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.092