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486.31

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen

Vom 29.05.2001 (Stand 01.07.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf den Grossratsbeschluss vom 22. April 1976[1] betreffend Verlängerung der Hauptpiste des Flughafens Basel-Mülhausen sowie Richtlinien über Massnahmen betreffend den Fluglärm aus dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen und auf § 34 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976[2], und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[3] in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983[4], beschliessen:

Art. 1 Einsetzung

Unter dem Namen «Fluglärmkommission» wird eine beratende Kommission der beiden Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Behandlung von Fluglärmfragen insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen bestellt.

Das zuständige Departement im Sinne dieser Vereinbarung ist im Kanton Basel-Stadt das Wirtschafts- und Sozialdepartement, im Kanton Basel-Landschaft die Finanz- und Kirchendirektion.

Art. 2 Stellung und genereller Auftrag

Die Fluglärmkommission ist eine ständige Verwaltungskommission.

Sie berät und unterstützt die Regierungen in folgenden Zielen (in der Reihenfolge ihrer Priorität): *

  1. Verhinderung einer Zunahme der Lärmbelastung;
  2. Reduktion der Lärmbelastungen auf ein Mass, welches die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört;
  3. Ausschöpfung der Massnahmen zur weitergehenden Reduktion der Lärmbelastung, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind.

Art. 3 Besondere Aufgaben

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie berät die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in allen Fragen, welche den Fluglärm betreffen;
  2. sie berichtet den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft jährlich über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung;
  3. sie stellt den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Lärmschutzfragen gegebenenfalls Anträge zuhanden der schweizerischen Mitglieder im Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen;
  4. sie nimmt auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellung zu parlamentarischen Vorstössen betreffend den Fluglärm;
  5. sie verfolgt die Fluglärmberichterstattung und die Behandlung und Auswertung der Lärmreklamationen durch die Direktion des Flughafens.

Art. 4 Zusammensetzung der Kommission

Die Kommission besteht aus maximal 19 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern. *

Die Sitze werden wie folgt verteilt: *

  1. Präsidentin oder Präsident;
  2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident;
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der Bevölkerung des Kantons Basel-Stadt;
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft;
  5. drei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der Bevölkerung des Elsass;
  6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Unternehmungen, welche auf dem Flughafen Basel-Mülhausen tätig sind;
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt;
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft;
  9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Lärmschutzfachstelle des Kantons Basel-Stadt;
  10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Lärmschutzfachstelle des Kantons Basel-Landschaft;
  11. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;
  12. die Direktorin oder der Direktor des Flughafens Basel-Mülhausen;
  13. die Commandante oder der Commandant des Flughafens Basel-Mülhausen als Vertreterin bzw. Vertreter der französischen Zivilluftfahrtbehörde;
  14. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Umwelt des Flughafens Basel-Mülhausen.

Ersatzvertreterinnen und -vertreter können an Sitzungen teilnehmen, wenn ein anderes Mitglied der gleichen Gebietskörperschaft nicht anwesend ist. Ansonsten sind sie den anderen Kommissionsmitgliedern gleichgestellt. Die Mitglieder der drei Bevölkerungsvertretungen organisieren sich selbstständig. *

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin nimmt im Verhinderungsfall des Präsidenten oder der Präsidentin dessen bzw. deren Aufgaben wahr. Er oder sie kann gleichzeitig ein Mitglied gemäss Absatz 2 Buchstaben c, d, g, h, i oder k sein.

Die Koordination der Wahlen erfolgt durch das Sekretariat der Fluglärmkommission.

Art. 5 Wahl der Mitglieder

Die baselstädtischen Mitglieder (§ 4 Absatz 2 Buchstaben c, g, und i) werden auf Antrag des zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt, die basellandschaftlichen (§ 4 Absatz 2 Buchstaben d, h und k) auf Antrag der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft von der jeweiligen Regierung gewählt.

Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der Kommission (§ 4 Absatz 2 Buchstaben a und b) sowie die weiteren Mitglieder (§ 4 Absatz 2 Buchstaben e, f, l, m, n und o), letztere nach vorgängiger Zustimmung der jeweils repräsentierten Institution, werden auf gemeinsamen Antrag des zuständigen Departements und der zuständigen Direktion von den beiden Regierungen durch separate Beschlüsse gleichen Inhalts gewählt.

Art. 6 Sekretariat

Die beiden Regierungen wählen auf gemeinsamen Antrag des zuständigen Departements und der zuständigen Direktion durch separate Beschlüsse gleichen Inhalts einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die die Geschäftsführung der Kommission besorgt und administrativ dem zuständigen Departement oder der zuständigen Direktion zugeordnet ist. Diese Person kann gleichzeitig Mitglied der Kommission gemäss § 4 Absatz 2 Buchstaben c, d, g, h, i oder k sein.

Die Sekretariate von Unterkommissionen sowie einzelne Aufgaben können anderen Stellen übertragen werden.

Art. 7 Spezielle Arbeitsgruppen, Auskunftspersonen

Die Kommission kann:

  1. für bestimmte Aufgaben spezielle Arbeitsgruppen bilden;
  2. Auskunftspersonen (mit beratender Stimme) beiziehen.

Art. 8 Amtsperiode, Amtszeit, Altersgrenze, Ausscheiden

Die Amtsperiode dauert jeweils vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni.

Die Amtszeit ist nicht beschränkt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Erreicht ein Mitglied im Laufe einer Amtsperiode das 70. Altersjahr, so scheidet es am Ende dieser Periode aus.

Verliert ein Kommissionsmitglied im Laufe der Amtsperiode die Stellung, aufgrund deren es gewählt wurde, so informiert es unverzüglich den Präsidenten oder die Präsidentin und scheidet für den Rest der Amtsperiode aus der Kommission aus.

Art. 9 Geschäftsverkehr

Die Kommission wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.

Die Kommission ist einzuberufen:

  1. nach Anfall der Geschäfte;
  2. wenn mindestens vier Kommissionsmitglieder dies verlangen;
  3. auf Verlangen des zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt;
  4. auf Verlangen der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft.

Der Präsident oder die Präsidentin entwirft die Tagesordnung mit den Traktanden. Dieser Entwurf ist den Mitgliedern in der Regel mindestens sieben Tage vor der Sitzung zuzustellen.

Schriftliche Anträge der Kommissionsmitglieder zur Tagesordnung, die spätestens drei Wochen vor der Sitzung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin eingereicht werden, müssen in den Entwurf zur Traktandenliste aufgenommen werden.

Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert. Die Protokolle werden ausschliesslich den Kommissionsmitgliedern zugestellt.

Art. 10 Amtsgeheimnis

Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit der Präsident oder die Präsidentin sie nicht im Einzelfall ausdrücklich davon entbindet.

Art. 11 Information der Öffentlichkeit

Einzig der Präsident oder die Präsidentin und gegebenenfalls das Sekretariat oder das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind berechtigt, die Öffentlichkeit von sich aus oder auf Anfrage über die Kommissionsarbeit zu orientieren; vorbehalten bleibt § 10.

Art. 12 Auskünfte und Kontakte

Die Vertretung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen sowie die mit Fragen des Lärmschutzes beauftragten Abteilungen der Verwaltungen des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel-Landschaft unterstützen die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sorgen wenn nötig für die Vermittlung der gewünschten Kontakte.

Beruft sich eine kantonale Behörde gegenüber der Fluglärmkommission auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses, so entscheidet die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Departements bzw. der Direktion, welcher sie angehört, ob die von der Fluglärmkommission gewünschte Auskunft erteilt werden kann.

Die Aufnahme von Kontakten im Namen der Fluglärmkommission zu ausserkantonalen Behörden, Verbänden, Universitäten, Unternehmungen und anderen Organisationen erfolgt:

  1. durch den Präsidenten oder die Präsidentin;
  2. nach Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin durch das zuständige Departement oder die zuständige Direktion.

Art. 13 Ombudsstelle für Fluglärmklagen

Die Vertreter und Vertreterinnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemäss § 4 Absatz 2 Buchstaben c, d, g, h, i und k nehmen die Funktion einer Ombudsstelle für Fluglärmklagen wahr.

Der Präsident oder die Präsidentin der Fluglärmkommission nimmt den Vorsitz der Ombudsstelle ein.

Das Sekretariat der Ombudsstelle wird vom Sekretariat der Fluglärmkommission besorgt.

Im Übrigen gelten sinngemäss die voranstehenden Bestimmungen für die Fluglärmkommission.

Art. 14 Aufgaben der Ombudsstelle

Die Ombudsstelle setzt sich auf Ersuchen für eine rechtzeitige, verständliche und zuvorkommende Beantwortung der beim Flughafen eingereichten Lärm-Reklamationen ein. Sie behandelt ausschliesslich Eingaben von in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wohnhaften Personen.

Die Eingaben werden vom Sekretariat der Ombudsstelle entgegengenommen und bearbeitet. Das Sekretariat kann die Eingaben im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Ombudsstelle direkt erledigen. Die Ombudsstelle ist über die Erledigung der Eingaben zu informieren.

Die Ombudsstelle erstellt jährlich einen Geschäftsbericht und fügt diesen dem Bericht der Fluglärmkommission über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung bei.

Art. 15 Entschädigung

Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin können im Rahmen der geltenden Regelungen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern entschädigt werden. Die Kantone tragen die entsprechenden Kosten je zur Hälfte.

Art. 16 Finanzierung der Kommissionsarbeit

Der Kanton, welchem das Sekretariat administrativ zugeordnet ist, erhält vom anderen eine jährliche Pauschale, zahlbar jeweils im Voraus per 30. Juni. Sofern die gesamten Aufwendungen für die Kommission das Doppelte der Pauschale übersteigen, tragen die Kantone den überschiessenden Teil je zur Hälfte.

Die beiden zuständigen Departemente gemäss § 1 Absatz 2 einigen sich über die Höhe der Pauschale. Erzielen sie keine einvernehmliche Lösung, einigen sich die beiden Regierungen.

Art. 17 Vereinbarungsdauer

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den 30. Juni gekündigt werden.

Art. 18 Übergangsordnung

Die erste Amtsperiode endet am 30. Juni 2003.

Art. 19 Publikation, Inkrafttreten

Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie tritt auf den 1. Juli 2001 in Kraft.

Egress

GS 34.0123

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.05.2001 01.07.2001 Erlass Erstfassung GS 34.0123
28.06.2011 01.07.2011 § 2 Abs. 2 geändert GS 37.597
28.06.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.597
28.06.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 2 geändert GS 37.597
28.06.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 2 bis eingefügt GS 37.597

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.05.2001 01.07.2001 Erstfassung GS 34.0123
§ 2 Abs. 2 28.06.2011 01.07.2011 geändert GS 37.597
§ 4 Abs. 1 28.06.2011 01.07.2011 geändert GS 37.597
§ 4 Abs. 2 28.06.2011 01.07.2011 geändert GS 37.597
§ 4 Abs. 2 bis 28.06.2011 01.07.2011 eingefügt GS 37.597
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