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487.2

Verordnung über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden

Vom 05.09.1977 (Stand 01.10.1977)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 3 der Verordnung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 1. April 1976[1] über die Inkraftsetzung der Schiffahrtpolizeiverordnung Basel – Rheinfelden, beschliesst:

Anhänge

Art. 1

Das Wasserskifahren ist auf dem zum Kanton Basel-Landschaft gehörenden Teil des Rheins mit Ausnahme der in § 2 bezeichneten Strecke verboten.

Art. 2

Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang ist das Wasserskifahren in der Stauhaltung Birsfelden zwischen Rhein-km 156.5 und 159.0 gestattet.

Art. 3

Für das Wasserskischleppen wird die Höchstgeschwindigkeit gegen das Ufer gemessen auf 40 km/h festgesetzt.

Während des Schleppvorganges muss ausser dem Schiffsführer noch eine weitere Person im Schleppboot anwesend sein, die fähig und in der Lage ist, die geschleppten Wasserskifahrer und die Fahrstrecke zu beobachten.

Wasserskifahrer und Schleppboote müssen einen Mindestabstand von 30 m zum Ufer sowie einen Mindestabstand von 20 m zu badenden Personen, zu Fahrwasserzeichen, zu fahrenden und stilliegenden Fahrzeugen, zu schwimmenden Geräten und zu Strombauwerken einhalten.

Art. 4

Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Flugfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist auf der gesamten in § 1 genannten Rheinstrecke verboten.

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft.

Egress

GS 26.496

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.09.1977 01.10.1977 Erlass Erstfassung GS 26.496

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.09.1977 01.10.1977 Erstfassung GS 26.496