Das Wasserskifahren ist auf dem zum Kanton Basel-Landschaft gehörenden Teil des Rheins mit Ausnahme der in § 2 bezeichneten Strecke verboten.
487.2
Verordnung über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden
Präambel
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 3 der Verordnung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 1. April 1976[1] über die Inkraftsetzung der Schiffahrtpolizeiverordnung Basel – Rheinfelden, beschliesst:
Anhänge
Art. 1
Art. 2
Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang ist das Wasserskifahren in der Stauhaltung Birsfelden zwischen Rhein-km 156.5 und 159.0 gestattet.
Art. 3
Für das Wasserskischleppen wird die Höchstgeschwindigkeit gegen das Ufer gemessen auf 40 km/h festgesetzt.
Während des Schleppvorganges muss ausser dem Schiffsführer noch eine weitere Person im Schleppboot anwesend sein, die fähig und in der Lage ist, die geschleppten Wasserskifahrer und die Fahrstrecke zu beobachten.
Wasserskifahrer und Schleppboote müssen einen Mindestabstand von 30 m zum Ufer sowie einen Mindestabstand von 20 m zu badenden Personen, zu Fahrwasserzeichen, zu fahrenden und stilliegenden Fahrzeugen, zu schwimmenden Geräten und zu Strombauwerken einhalten.
Art. 4
Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Flugfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist auf der gesamten in § 1 genannten Rheinstrecke verboten.
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 05.09.1977 | 01.10.1977 | Erlass | Erstfassung | GS 26.496 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.09.1977 | 01.10.1977 | Erstfassung | GS 26.496 |