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489.11

Verordnung über den Leitungskataster

(LKV)

Vom 27.04.2010 (Stand 01.07.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 26 Absatz 6 des Strassengesetzes vom 24. März 1986[1], beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Begriff und Zweck

Der Leitungskataster (LK) ist ein Geobasisdatensatz nach kantonalem Recht.

Er gibt Auskunft über bestehende Leitungen, Objekte und ihre Attribute.

Art. 2 Umfang

Der Leitungskataster umfasst die Leitungen, einschliesslich der dazugehörenden ober- und unterirdischen baulichen Objekte über das ganze Gemeindegebiet.

2 Organisation

Art. 3 Aufsicht

Die Aufsicht über den Leitungskataster obliegt dem Amt für Geoinformation.

Die Aufsicht umfasst insbesondere:

  1. den Erlass von administrativen und technischen Vorschriften;
  2. die Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität der Geobasisdaten Leitungskataster;
  3. die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen.

Das Amt für Geoinformation stellt Werkzeuge zur Qualitätsprüfung kostenlos zur Verfügung.

Es stellt bei der Erarbeitung von administrativen und technischen Vorschriften die Mitwirkung der GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden - Kanton und der Werkeigentümer auf geeignete Weise sicher.

Art. 4 Gemeinde

Die Gemeinde ist zuständig für die Anlage und Nachführung des Leitungskatasters.

Sie bestimmt eine Datenverwaltungsstelle und orientiert darüber das Amt für Geoinformation und die Werkeigentümer.

Art. 5 Werkeigentümer

Die Werkeigentümer sind verpflichtet bei der Anlegung und Nachführung des Leitungskatasters mitzuwirken.

Die Werkeigentümer sind für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werkes verantwortlich. Die Erhebung der erdverlegten Leitungen und Objekte hat am offenen Graben zu erfolgen.

Sie transferieren die aktualisierten und qualitätsgeprüften Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werkes in INTERLIS an die Datenverwaltungsstelle.

Der Transfer erfolgt mindestens jeweils per Quartalsende.

Art. 6 Datenverwaltungsstelle

Die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle umfassen insbesondere:

  1. die laufende Entgegennahme der aktuellen Geobasisdaten Leitungskataster der Werke, deren Qualitätsprüfung und Zusammenführung;
  2. die Verwaltung und Sicherung der Geobasisdaten Leitungskataster;
  3. die kontrollierte Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleiteter Produkte;
  4. die Weitergabe der Geobasisdaten Leitungskataster an die GIS-Fachstelle nach jeder Datenlieferung der Werkeigentümer.

3 Anforderungen und Inhalte

Art. 7 Grundlagen Leitungskataster

Die Daten der amtlichen Vermessung bilden die Georeferenzdaten des Leitungskatasters.

Art. 8 Form des Leitungskatasters

Die Daten des Leitungskatasters werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.

Der Objektkatalog Leitungskataster (Objektkatalog LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Inhalt und Struktur der Geobasisdaten Leitungskataster verbindlich fest.

Das Geodatenmodell Leitungskataster (Geodatenmodell LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in der normierten Datenbeschreibungssprache INTERLIS.

Das Darstellungsmodell Leitungskataster (Darstellungsmodell LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Legenden fest.

Art. 9 Inhalt des Leitungskatasters

Der Objektkatalog LKBL umfasst folgende Medien:

  1. Abwasser;
  2. Wasser;
  3. Gas;
  4. Elektrizität;
  5. Kommunikation;
  6. Fernwärme;
  7. Diverse.

Bereits erfasste und neue Hausanschlüsse sind Bestandteil des Leitungskatasters.

4 Kostenverteilung

Art. 10 Grundlagenbeschaffung

Der Bezug der Georeferenzdaten aus der amtlichen Vermessung erfolgt über die GIS-Fachstelle zu Lasten des Kantons.

Art. 11 Erhebung, Nachführung und Verwaltung

Die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungskataster des Werkes und deren Transfer zur Datenverwaltungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Werkeigentümers.

Art. 12 Datenverwaltungsstelle

Die Kosten für die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle gemäss § 6 gehen zu Lasten der Gemeinde.

Art. 13 Änderungen des Geodatenmodells LK und des Darstellungsmodells LK

Fallen Änderungen des Objektkataloges LKBL, des Geodatenmodells LKBL und des Darstellungsmodells LKBL an, so gehen die Kosten für die Federführung und die Koordination zu Lasten des Kantons. Die Kosten für die paritätische Mitwirkung der Gemeinden und Werkeigentümer geht zu deren Lasten.

Die Kosten für Anpassungen an den Daten der Werkeigentümer gehen zu deren Lasten.

Art. 14 Datenaustausch

Der Datenaustausch zwischen den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkeigentümern, der Datenverwaltungsstelle und der GIS-Fachstelle ist kostenlos. Darunter fallen der Datentransfer und die Nutzung entsprechender Geodienste.

Der Datentransfer erfolgt in INTERLIS.

5 Zugang und Nutzung

Art. 15 Zugangsberechtigung

Die Geobasisdaten Leitungskataster sind nur beschränkt öffentlich zugänglich (Zugangsberechtigungsstufe B, gemäss Geoinformationsverordnung, GeoVO[2]).

Der Zugang wird gewährt:

  1. den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkeigentümern;
  2. den Mitarbeitenden der kantonalen und kommunalen Verwaltung, sofern die Geobasisdaten Leitungskataster für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages notwendig sind;
  3. Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsinteressen wahren.

Art. 16 Geodienste

Die Datenverwaltungsstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Leitungskataster über einen Darstellungsdienst sicher.

Die GIS-Fachstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Leitungskataster über einen Darstellungsdienst und über einen Downloaddienst sicher.

Art. 17 Datenabgabe

Die Datenabgabe erfolgt durch die Datenverwaltungsstelle oder die GIS-Fachstelle.

Die Daten müssen mindestens in INTERLIS und im DXF-Format verfügbar sein.

Bei der Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleiteter Produkte ist der Empfänger insbesondere zu informieren über:

  1. die Qualität;
  2. die Aktualität;
  3. die Vollständigkeit der Daten;
  4. die Nutzungsbedingungen;
  5. die Geheimhaltungspflicht gemäss Geoinformationsverordnung, GeoVO[3];
  6. die speziellen Verpflichtungen bei Aufgrabungen.

Art. 18 Urheberrecht

Das Urheberrecht der Geobasisdaten Leitungskataster des Werkes liegt beim jeweiligen Werkeigentümer.

6 Schluss und Übergangsbestimmungen

Art. 19 Einführung noch nicht vertraglich geregelter Leitungskataster

Gemeinden, welche noch über keinen vertraglich geregelten Leitungskataster gemäss Verordnung vom 27. April 1993[4] über den Leitungskataster verfügen, haben diesen bis zum 31. Dezember 2016 anzulegen.

Art. 20 Bestehende vertraglich geregelte Leitungskataster

Bestehende Verträge über die Anlage oder Nachführung des Leitungskatasters sind spätestens auf den 31. Dezember 2013 von der Gemeinde zu kündigen.

Die Anpassung des bestehenden Leitungskatasters an die neuen Vorschriften muss bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein.

Das Amt für Geoinformation koordiniert die organisatorische Umstellung mit der Gemeinde und den Werkeigentümern.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. April 1993[5] über den Leitungskataster wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Egress

GS 37.0078

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.04.2010 01.07.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0078

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.04.2010 01.07.2010 Erstfassung GS 37.0078