Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher sowie Wärmetauscher mit Betriebstemperaturen bis zu 90° C, die nicht den energietechnischen Prüfverfahren des Bundes unterliegen, müssen nach den Anforderungen von Anhang 3 wärmegedämmt werden. Dies gilt auch für Mannlochdeckel und Heizregisterflansche.
Neue Wärmeverteilleitungen mit Betriebstemperatur bis zu 90° C für z.B. Heizungswasser müssen in unbeheizten Räumen und im Freien durchgehend nach den Anforderungen gemäss Anhang 4 wärmegedämmt werden. Dies gilt auch für Armaturen und Pumpen, sofern dies technisch möglich ist und es die Funktion erlaubt.
Bei höheren Betriebstemperaturen als 90° C sind die minimal vorgeschriebenen Dämmstärken gemäss Anhang 3 und Anhang 4 angemessen zu erhöhen.
Bei maximalen Vorlauftemperaturen unter 30° C kann die Dämmstärke von Wärmeverteilleitungen gemäss Anhang 4 halbiert werden.
Bei Aussenaufstellungen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern sowie Wärmetauschern müssen die Dämmstärken um 20 % erhöht werden.
Neue Warmwasserverteilleitungen, die auf Betriebstemperatur gehalten werden, müssen sowohl in unbeheizten als auch in beheizten Räumen und im Freien durchgehend nach den Anforderungen von Anhang 4 wärmegedämmt werden. Dies gilt auch für Armaturen und Pumpen, sofern dies technisch möglich ist und es die Funktion erlaubt.
Bei neuen erdverlegten Wärmeverteilleitungen darf der Wärmedurchgangskoeffizient der Wärmedämmung den Wert gemäss Anhang 5 nicht überschreiten.
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers müssen frei zugängliche, bestehende Wärmeverteilleitungen an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden, soweit es von den bauphysikalischen Gegebenheiten und den örtlichen Platzverhältnissen her möglich ist.