Bewilligungspflichtig ist die Nutzung des untiefen Untergrunds. *
Für die Nutzung des untiefen Untergrunds beurteilt der Kanton die Risiken und bezeichnet die geeigneten Gebiete für die Nutzung mit Erdsonden. Ebenso bezeichnet der Kanton Gebiete, in welchen für neue Installationen eine Regeneration geboten ist. *
Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann Vorschriften über die einzureichenden und aufzubewahrenden Unterlagen, die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Überwachung und Abnahme von Anlagen zur Erdwärmenutzung und Wärmespeicherung im Untergrund erlassen sowie technische Normen als verbindlich erklären. *
Der Regierungsrat kann für Erkundungsmassnahmen im mitteltiefen und tiefen Untergrund eine Bewilligung erteilen. Die Bewilligung setzt voraus, dass die gebietsspezifischen Gegebenheiten und Risiken der Erkundung gutachterlich analysiert und beurteilt worden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zur Erkundung des Untergrunds. *
Treten bei bewilligten Erkundungsmassnahmen Schäden auf oder drohen solche, so kann der Regierungsrat die Bewilligung jederzeit widerrufen. Einem Rechtsmittel gegen einen solchen Bewilligungsentzug kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Wer Energie aus dem mitteltiefen und tiefen Untergrund nutzen will, bedarf einer Konzession des Regierungsrats. Eine solche setzt eine vorgängige Richtplanfestsetzung voraus. *
Bewilligungen und Konzessionen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlöschen durch Zeitablauf, Verzicht, Widerruf, insbesondere wegen Zuwiderhandlungen oder durch Nichtnutzung.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss nach Abschluss der Untersuchungen bzw. der Bauarbeiten die geologischen und hydrogeologischen Untersuchungsergebnisse sowie die technischen Daten zur Bohrung der Bau- und Umweltschutzdirektion unentgeltlich zur Verfügung stellen. *
Die Ergebnisse stehen zur Einsichtnahme offen, sofern ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird. *