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490

Energiegesetz

(EnG BL)

Vom 16.06.2016 (Stand 01.03.2025)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Kantonsgebiet mittels einer diversifizierten, im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden, nachhaltigen, effizienten sowie umweltschonenden Energieversorgung. *

Zur Erreichung der Zwecksetzung stehen die Einsparung von Energie, die Verbesserung der Energieeffizienz und eine möglichst weitgehende Deckung des Energiebedarfs durch anfallende erneuerbare Energien und deren Speicherung im Vordergrund. *

Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit, der Verhältnismässigkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu berücksichtigen. Zudem berücksichtigt der Regierungsrat den Stand der Technik und stimmt seine Festlegungen mit den anderen Kantonen ab.

Art. 2 Ziele und Wirksamkeitskontrolle

Die Entwicklung des Endenergieverbrauchs im Kanton muss bis zum Jahr 2050 das Netto-Null-Emissionsziel ermöglichen. *

Der Endenergieverbrauch im Kanton ohne Mobilität ist bis zum Jahr 2050 um 40 % gegenüber dem Jahr 2000 (6‘500 GWh) zu reduzieren.

Der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch (ohne Mobilität) soll bis zum Jahr 2030 auf mindestens 70 % gesteigert werden. *

Im Gebäudebereich soll bis zum Jahr 2030 der Heizwärmebedarf für Neubauten auf durchschnittlich 20 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr gesenkt werden.

Im Gebäudebereich soll bis zum Jahr 2050 der Heizwärmebedarf für bestehende Bauten auf durchschnittlich 40 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr gesenkt werden. *

Der Kanton strebt an, die Abhängigkeit von importierter nicht erneuerbarer Energie so weit wie möglich unter Einbezug der volkswirtschaftlichen Interessen zu reduzieren.

Der Regierungsrat überprüft die Massnahmen zur Zielerreichung periodisch auf ihre Wirksamkeit und erstattet dem Landrat Bericht.

Der Kanton koordiniert seine Energiepolitik mit dem Bund und den Kantonen und berücksichtigt die Anstrengungen der Wirtschaft. Der Kanton kann mit Organisationen der Wirtschaft Massnahmen zur Zielerreichung festlegen und beim Vollzug dieses Gesetzes zusammenarbeiten.

Der Kanton nimmt seine Koordinationsfunktion in Bewilligungsverfahren wahr, begleitet die Erstellung von Energieproduktionsanlagen und moderiert nach Bedarf zwischen Anspruchsgruppen.

2 Energieplanung, Gemeinden und Grossverbraucher

Art. 3 Energieplanung des Kantons

Der Regierungsrat erstellt auf Grundlage der eidgenössischen Vorgaben und Rahmenbedingungen eine Energieplanung, passt diese bei Bedarf an und erstattet dem Landrat Bericht.

Die Energieplanung umfasst insbesondere:

  1. eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton;
  2. eine Strategie zur Energieversorgung und -nutzung mit den dazu notwendigen Massnahmen;
  3. eine kantonale Energiestatistik.

Die Energieplanung dient insbesondere:

  1. als Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Förderung, der Raumplanung sowie der Projektierung von Anlagen;
  2. als Grundlage der Gemeinden für deren Energieplanung.

Gemeinden, Energieproduzenten und -verteiler sowie Grossverbraucher sind verpflichtet, bei Bedarf Auskünfte und Informationen für die Energieplanung zu erteilen.

Art. 4 Energieplanung der Gemeinden

Die Gemeinden, die über ein Gasverteilnetz verfügen, haben innert 5 Jahren nach Inkrafttreten eine Energieplanung für ihr Gebiet oder ihre Region zu erstellen. Die übrigen Gemeinden können eine Energieplanung für ihr Gebiet oder ihre Region erstellen. Für die Energieplanung stellt der Kanton den Gemeinden die bei ihm vorhandenen, energieplanerisch relevanten Daten und einen Leitfaden kostenfrei zur Verfügung. *

Die Energieplanung der Gemeinden bedarf der Genehmigung der Bau- und Umweltschutzdirektion, welche die Planung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht und der Energieplanung des Kantons überprüft.

Die kommunale Energieplanung kann in die Richt- oder Nutzungsplanung der Gemeinde einfliessen.

Im Rahmen von kommunalen Quartierplanungen können die Gemeinden weitergehende energetische Anforderungen an Gebäude oder an die Nutzung erneuerbarer Energien festlegen, als dies das kantonale Recht verlangt.

Weitergehende energetische Anforderungen an Gebäude oder an die Nutzung erneuerbarer Energien müssen mit möglichst effizienten und anerkannten Verfahren umgesetzt werden können.

Art. 5 Grossverbraucher

Der Kanton kann Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.

Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind. Bereits getätigte Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs werden umfassend und gebührend berücksichtigt. Grossverbraucher können in begründeten Fällen eine Sistierung der Massnahmen beantragen.

Abs. 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich in einer Vereinbarung verpflichten, individuell oder in einer Gruppe die mit dem Kanton oder einer von diesem anerkannten Institution vereinbarten Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs einzuhalten. Bestehende Vereinbarungen werden anerkannt.

Der Kanton kann Grossverbraucher gemäss Abs. 3 von der Einhaltung von in der Vereinbarung näher bezeichneten energietechnischen Vorschriften ganz oder teilweise entbinden.

Der Kanton kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

Art. 6 Areale

Der Kanton kann im Einverständnis mit der Standortgemeinde für Areale mit einer Arealfläche von mehr als 5‘000 m² bei Vorliegen einer langfristigen Energieplanung eine Vereinbarung mit Zielen für die Senkung des Energieverbrauchs und dem Anteil zu nutzender erneuerbarer Energie abschliessen.

Der Kanton kann Areale gemäss Abs. 1 von der Einhaltung von in der Vereinbarung näher bezeichneten energietechnischen Vorschriften ganz oder teilweise entbinden.

In der Zielvereinbarung werden bereits getätigte Massnahmen zur Entwicklung des Energieverbrauchs grundsätzlich berücksichtigt.

3 Energieberatung

Art. 7 Energieberatung

Der Kanton führt eine Energiefachstelle.

Der Kanton sorgt für eine niederschwellige und neutrale Energieberatung mit den Gemeinden.

Die Energieberatung kann mit einem Leistungsauftrag an Dritte übertragen werden. Die Abgeltung des Leistungsauftrages erfolgt durch Kanton und Gemeinden paritätisch und beträgt maximal CHF 1.– pro Kopf der Bevölkerung und Jahr.

Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen in Zusammenarbeit insbesondere mit dem Bund, der Regionalkonferenz der Energiefachstellen, den Fachorganisationen und der Fachhochschule Nordwestschweiz.

Art. 8 Gebäudeenergieausweis

Der Landrat kann in einem Dekret für ausgewählte Gebäudekategorien und Sachverhalte eine Verpflichtung zur Erstellung des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) festlegen.

4 Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen

Art. 9 Sparsame und effiziente Energienutzung

Neubauten, Umnutzungen, Umbauten und neue Anlagen, welche nicht über eine eigene, saisonal ausreichende Versorgung mit erneuerbarer Energie verfügen, sind so zu erstellen und zu betreiben, dass der Energiebedarf gering ist und die Energie sparsam und effizient eingesetzt wird.

Für die Sanierung bestehender Bauten und Anlagen kann der Landrat zur Reduktion des Energiebedarfs in einem Dekret Massnahmen vorschreiben.

Haustechnische Anlagen, die neu erstellt, ersetzt oder wesentlich geändert werden, müssen dem Stand der Energietechnik entsprechen. Sie sind so zu betreiben, dass der Energiebedarf möglichst gering ist und die Energie sparsam und effizient eingesetzt wird.

Art. 10 Anteil erneuerbarer Energie

Für Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten legt der Landrat in einem Dekret einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs fest.

Beim Ersatz bestehender Wärmeerzeuger/-speicher kann der Landrat in einem Dekret einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs festlegen.

Art. 11 Öffentliche Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden

Bei den eigenen Bauten und Anlagen sorgen Kanton und Gemeinden für eine möglichst sparsame und effiziente Verwendung der Energie.

Nicht erneuerbare Energie soll möglichst durch erneuerbare Energie mit möglichst hohem Eigenversorgungsgrad ersetzt werden.

Art. 12 Klimaanlagen zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung

Die Erstellung und der Ersatz von Klimaanlagen sind ab einer thermischen Kälteleistung von 50 kW pro Gebäude bewilligungspflichtig.

Der Regierungsrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

Art. 13 Elektroheizungen

Die Neuinstallation von Elektroheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig.

Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.

Der Ersatz von Elektroheizungen mit einem Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung durch eine Elektroheizung ist nicht zulässig.

Der teilweise Ersatz von Elektroheizungen ohne ein Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung durch eine Elektroheizung ist zulässig.

Bestehende Elektroheizungen mit einem Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung, welche älter als 25 Jahre sind, müssen innert 15 Jahren durch eine andere Wärmeerzeugung ersetzt werden.

Bestehende Elektroheizungen ohne ein Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung, bei denen die Erstinstallation älter als 25 Jahre ist, müssen innert 15 Jahren durch eine andere Wärmeerzeugung ersetzt werden.

Der Regierungsrat kann für begründete Fälle Ausnahmen vorsehen z. B. für besonders energieeffiziente Gebäude, für Provisorien, Kirchen usw. oder im Einzelfall bewilligen, namentlich für Härtefälle.

Art. 14 Heizung und Kühlung im Freien

Heizungen und Kühlungen im Freien für Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze, Warmluftvorhänge usw. sind ausschliesslich mit gleichwertiger erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

Heizungen im Freien für Bäder werden bewilligt, wenn sie mit gleichwertiger erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.

Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist. *

Bestehende Heizungen und Kühlungen sind bei einem Ersatz oder einem Umbau gemäss Abs. 1 und Abs. 2 anzupassen.

Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen.

Art. 15 Wärme- und Kälteerzeugung bei Gesamtüberbauungen und Quartierplanungen

Bei Gesamtüberbauungen und Quartierplanungen können die Gemeinden im Planungs- und Bewilligungsverfahren die Erstellung einer gemeinsamen zentralen Wärme- und/oder Kälteerzeugung verlangen.

Art. 16 Wärmekraftkopplungsanlagen

Die Bewilligung von Wärmeerzeugungsanlagen mit nicht erneuerbarer Energie und einer geeigneten Leistungsgrösse kann mit der Auflage zur Erstellung einer Wärmekraftkopplungsanlage verbunden werden, sofern diese wirtschaftlich zumutbar ist.

Der Regierungsrat legt die geeignete Leistungsgrösse und den Jahresnutzungsgrad fest, ab welchen eine Wärmekraftkopplungsanlage geprüft werden muss.

Art. 17 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird.

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

Der Regierungsrat kann für spezielle Fälle die Menge der zu nutzenden Wärme reduzieren oder Ausnahmen vorsehen.

Art. 18 Nutzung von Abwärme

Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere aus Kälteanlagen sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist möglichst zu nutzen.

Art. 19 Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung

In zentral beheizten Gebäuden müssen die Heizkosten zum überwiegenden Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden, wenn:

  1. mehr als 5 Heizwärmebezüger oder -bezügerinnen vorhanden sind oder
  2. mehr als 1 Heizwärmebezüger oder -bezügerin vorhanden ist und insgesamt mehr als 1000 m² Bodenfläche beheizt werden.

Die Gebäudeeigentümerschaft muss die notwendigen Einrichtungen zur individuellen Raumtemperaturregulierung und Heizkostenabrechnung installieren und unterhalten.

In Gebäuden mit zentraler Warmwasserversorgung, für welche ein Baugesuch nach dem 1. Januar 1992 eingereicht wurde, müssen die Warmwasserkosten zum überwiegenden Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden, wenn mehr als 5 Warmwasserbezüger oder -bezügerinnen vorhanden sind.

Die Gebäudeeigentümerschaft muss die notwendigen Erfassungsgeräte zur individuellen Warmwasserkostenabrechnung installieren und unterhalten.

Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 19a * Gebäudeautomation

Im Hinblick auf einen möglichst tiefen Energieverbrauch sind Neubauten der Kategorien III–XII (SIA 380/1) mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Verordnung regelt das Verfahren und die weiteren Einzelheiten.

Art. 19b * Betriebsoptimierung

In neuen und bestehenden Nichtwohnbauten mit einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch zwischen 0,2 und 0,5 GWh ist periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. Bei neuen Nichtwohnbauten ist die Betriebsoptimierung bis spätestens 3 Jahre nach Inbetriebsetzung, bei bestehenden Nichtwohnbauten innert 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ein erstes Mal durchzuführen.

Von Abs. 1 ausgenommen sind:

  1. Grossverbraucher, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von § 5 abgeschlossen haben;
  2. Verbraucher, die auf freiwilliger Basis eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben oder bereits eine systematische Betriebsoptimierung durchführen.

Die Dokumentation zu den Betriebsoptimierungen ist während 10 Jahren aufzubewahren. Sie ist der Bau- und Umweltschutzdirektion auf Verlangen vorzulegen.

Die Verordnung regelt das Verfahren und die weiteren Einzelheiten.

5 Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeordnetem Interesse

Art. 20 Gefährdung der Versorgungssicherheit

Für den Fall, dass die Versorgungssicherheit mit Energie im Kantonsgebiet gefährdet ist, kann auf dem Weg einer kantonalen Nutzungsplanung ein Standort für eine bestimmte Energiegewinnungsanlage verbindlich festgelegt werden.

Der Erlass eines kantonalen Nutzungsplans zur Festsetzung des Standorts einer Energiegewinnungsanlage setzt eine vorgängige örtliche Festlegung im kantonalen Richtplan voraus.

Art. 21 Vorrang der Interessen an erneuerbaren Energien

Bei Standorten für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind die jeweiligen Aspekte des Denkmal-, Natur- und Landschaftsschutzes gebührend zu berücksichtigen.

Ansonsten gehen die Interessen an der Erzeugung erneuerbarer Energien den ästhetischen, naturschützerischen oder landschaftsschützerischen Anliegen grundsätzlich vor.

6 Gewinnung von Energie aus dem Untergrund

Art. 22 Verfügungs- und Nutzungsrecht

Das Verfügungsrecht über die Energie im Untergrund steht dem Kanton zu.

Als Untergrund gilt das Erdinnere ausserhalb des nach Privatrecht geschützten Eigentumsbereichs.

Bei der Energiegewinnung aus dem Untergrund und der Energiespeicherung im Untergrund wird unterschieden zwischen: *

  1. untiefem (< 400 m) Untergrund;
  2. mitteltiefem (400–3000 m) Untergrund;
  3. tiefem (> 3000 m) Untergrund.

Die Nutzung des untiefen Untergrunds umfasst insbesondere Erdsonden, Energiekörbe, Energiepfähle und Erdregister oder Wärmespeicher. Für die Nutzung von Grundwasser gilt das Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) vom 3. April 1967[3]*

Die Nutzung des mitteltiefen und tiefen Untergrunds umfasst Grundwassernutzung, Geothermie, Gasspeicherung, Erdgas, Schiefergas, Schieferöl. Der Einsatz von Fracking-Technologien für die Nutzung von Schiefergas und Schieferöl ist nicht zulässig. *

Der Kanton kann das Nutzungsrecht selbst ausüben, auf Basis einer Bewilligung oder einer Konzession an Dritte übertragen oder öffentlich ausschreiben.

Art. 23 Bewilligungs- und Konzessionspflicht

Bewilligungspflichtig ist die Nutzung des untiefen Untergrunds. *

Für die Nutzung des untiefen Untergrunds beurteilt der Kanton die Risiken und bezeichnet die geeigneten Gebiete für die Nutzung mit Erdsonden. Ebenso bezeichnet der Kanton Gebiete, in welchen für neue Installationen eine Regeneration geboten ist. *

Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann Vorschriften über die einzureichenden und aufzubewahrenden Unterlagen, die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Überwachung und Abnahme von Anlagen zur Erdwärmenutzung und Wärmespeicherung im Untergrund erlassen sowie technische Normen als verbindlich erklären. *

Der Regierungsrat kann für Erkundungsmassnahmen im mitteltiefen und tiefen Untergrund eine Bewilligung erteilen. Die Bewilligung setzt voraus, dass die gebietsspezifischen Gegebenheiten und Risiken der Erkundung gutachterlich analysiert und beurteilt worden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zur Erkundung des Untergrunds. *

Treten bei bewilligten Erkundungsmassnahmen Schäden auf oder drohen solche, so kann der Regierungsrat die Bewilligung jederzeit widerrufen. Einem Rechtsmittel gegen einen solchen Bewilligungsentzug kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Wer Energie aus dem mitteltiefen und tiefen Untergrund nutzen will, bedarf einer Konzession des Regierungsrats. Eine solche setzt eine vorgängige Richtplanfestsetzung voraus. *

Bewilligungen und Konzessionen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlöschen durch Zeitablauf, Verzicht, Widerruf, insbesondere wegen Zuwiderhandlungen oder durch Nichtnutzung.

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss nach Abschluss der Untersuchungen bzw. der Bauarbeiten die geologischen und hydrogeologischen Untersuchungsergebnisse sowie die technischen Daten zur Bohrung der Bau- und Umweltschutzdirektion unentgeltlich zur Verfügung stellen. *

Die Ergebnisse stehen zur Einsichtnahme offen, sofern ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird. *

Art. 24 Konzessionsverfahren

Der Regierungsrat entscheidet über ein Konzessionsgesuch nach Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Gemeinden und Einsicht in ein von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einzureichendes Gutachten, welches sich umfassend mit der Methodik, dem erwarteten Nutzungsumfang, den voraussichtlichen Folgen und den mit der Nutzung des tiefen Untergrunds verbundenen Risiken auseinandersetzt.

Eine Konzession wird nur erteilt, wenn das zu nutzende Gebiet vorgängig mit Erkundungsmassnahmen gutachterlich analysiert und beurteilt worden ist. In begründeten Fällen kann für die Prüfung des eingereichten Gutachtens eine Prüfexpertise auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eingeholt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Konzession besteht nicht.

Konzessionsgesuche sind öffentlich während 30 Tagen aufzulegen, der Regierungsrat entscheidet über allfällige während der Auflage eingehende Einsprachen. Einspracheberechtigt ist, wer durch das Projekt besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Nichtrealisierung hat, bei Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich die beschwerdeberechtigten Organisationen nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[4].

Für die Konzessionserteilung ist zuzüglich allfälliger externer Expertisenkosten eine einmalige Konzessionsgebühr von CHF 10'000.– geschuldet, zuzüglich einer jährlich in Rechnung zu stellenden Mengenabgabe, welche durch den Regierungsrat fallweise festgelegt wird.

Liegt das Vorhaben zur Gewinnung von Energie aus dem Untergrund im öffentlichen Interesse, so kann der Regierungsrat gleichzeitig mit der Konzessionserteilung das Enteignungsrecht erteilen.

7 Verteilung von Elektrizität

Art. 25 Zuteilung der Netzgebiete

Der Regierungsrat teilt auf den Netzebenen 3, 5 und 7 die gesamte Fläche des Kantons in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu.

Die Netzbetreiber sind nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben für den Netzbetrieb in den ihnen zugewiesenen Netzgebieten zuständig.

Beim Erlass der Verfügungen über die Aufteilung und Zuweisung der Netzgebiete berücksichtigt der Regierungsrat über die prioritäre Versorgungssicherheit hinaus die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen, die Betriebsverhältnisse und die vertraglichen Regelungen über die Netze.

Das Gebiet einer politischen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen Netzbetreibern zugewiesen.

Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.

Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die betroffenen Netzbetreiber und Gemeinden angehört.

Art. 26 Geringfügige Veränderungen der Netzgebietsgrenzen

Nach der erstmaligen Festlegung der Netzgebiete verfügt der Regierungsrat auf Gesuch hin geringfügige Änderungen der festgelegten Netzgebietsgrenzen.

Dabei berücksichtigt er die Kriterien der Versorgungssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und der Erschliessung.

Er hört die betroffenen Netzbetreiber, Endkunden und Gemeinden vorgängig an.

Art. 27 Aufhebung der Netzgebietszuteilung, Ersatzvornahme

Der Regierungsrat kann eine Netzgebietszuteilung ganz oder teilweise aufheben, wenn der Netzbetreiber ein entsprechendes Gesuch stellt.

Die Aufhebung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit auch möglich, wenn der Netzbetreiber seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht nachkommt.

Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten ist eine Ersatzvornahme auf Kosten des Netzbetreibers möglich, auch wenn keine Aufhebung der Netzgebietszuteilung verfügt wird.

Art. 28 Anschlussrecht und Anschlusspflicht

In einem Gebiet, das Netzbetreiber zugewiesen ist, ist vorbehältlich damit verbundener Tiefbauarbeiten ausschliesslich dieser berechtigt, Netzanschlüsse für Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger zu erstellen.

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger seines Gebiets anzuschliessen, sofern diese es verlangen. Er hat die Netzanschlusskosten transparent und nach Massgabe der Rechtsgleichheit auszugestalten.

Befindet sich der Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, dürfen ihm die tatsächlich verursachten Anschlusskosten und die Kosten für den allfälligen Ersatz der Anschlussleitung auferlegt werden. Im Streitfall erlässt der Netzbetreiber eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.

Gegen die Verfügung des Netzbetreibers kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Betreibt ein Netzeigentümer das Netz nicht selbst, so hat er alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten ergreift.

Art. 29 Leistungsaufträge

Der Regierungsrat kann im Interesse der Endkundinnen und Endkunden den Netzbetreibern einen Leistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) vom 23. März 2007[5] erteilen für: *

  1. die Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5–7 des Stromversorgungsgesetzes gebotene Mass hinaus;
  2. die Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8 des Stromversorgungsgesetzes gebotene Mass hinaus, insbesondere zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen;
  3. das Erbringen von Dienstleistungen im Elektrizitätsbereich;
  4. die Information und Beratung über den sparsamen und umweltschonenden Einsatz von Elektrizität;
  5. einen definierten Zubau von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien;
  6. einen definierten Zubau von Stromspeicheranlagen in der Region.

Kosten, die durch Leistungsaufträge anfallen, werden auf den Stromrechnungen der Endkunden separat ausgewiesen.

Art. 30 Kataster der Netzgebiete

Das Netzgebietskataster bildet die Netzgebietszuteilung ab und ist öffentlich einsehbar.

Für die Erstellung und Nachführung des Netzgebietskatasters haben die Netzbetreiber dem Regierungsrat die erforderlichen Unterlagen und Pläne einzureichen.

Art. 31 Überprüfungsbefugnisse des Regierungsrats

Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Netzbetreiber Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) vom 23. März 2007[6] zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen.

Der Regierungsrat kann diejenigen Kosten, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen, überprüfen.

Der Regierungsrat kann eine Verordnung über die Grundsätze der Massnahmen und der Kosten, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen, erlassen.

Art. 32 Übernahme und Abgeltung von Elektrizität

Die Netzbetreiber müssen die dezentral erzeugte elektrische Energie gemäss den Vorgaben des Bundesrechts[7] in ihr Netz übernehmen und abgelten.

Der Regierungsrat kann die Übernahme und Abgeltung von dezentral erzeugter elektrischer Energie für Bereiche festlegen, welche durch Bundesrecht nicht abschliessend geregelt sind, insbesondere für fossil betriebene Wärmekraftkopplungsanlagen. Die Abgeltung in diesen Bereichen erfolgt nach Massgabe der Gestehungskosten für Referenzanlagen.

Einzelheiten regelt die Verordnung. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb waren, gilt Besitzstand.

Art. 33 Konzession für Elektrizitätsnetze

Die Gemeinden können mit den vom Regierungsrat für ihr Gemeindegebiet bestimmten Netzbetreibern Konzessionsverträge abschliessen. Für die Konzessionsabgabe gelten das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.

Ausgenommen sind Netze, wenn die abgegebene maximale elektrische Leistung unter 500 kW liegt.

Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

8 Verteilung von leitungsgebundenem Gas und thermischer Energie *

Art. 34 Konzession für Gasnetze

Die Gemeinden können mit den Netzbetreibern von Gasnetzen für ihr Gemeindegebiet Konzessionsverträge abschliessen. Für die Konzessionsabgabe gelten das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.

Ausgenommen sind Netze, welche unter Bundesaufsicht stehen.

Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

Art. 34a * Konzession für thermische Netze

Die Gemeinden können mit den Betreibern von thermischen Netzen für ihr Gemeindegebiet Konzessionsverträge abschliessen. Für die Konzessionsabgabe gelten das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

9 Förderbeiträge

Art. 35 Energieförderbeiträge

Der Regierungsrat legt im Rahmen einer Ausgabenbewilligung «Baselbieter Energiepaket» Standardförderbeiträge fest. *

Der Regierungsrat berichtet spätestens nach der Hälfte der Laufzeit über die Ausschöpfung der Ausgabenbewilligung und die erreichte CO₂-Reduktion. Er nimmt entsprechende Erhöhungen der Förderbeiträge vor oder beschliesst, respektive beantragt, eine zusätzliche Ausgabenbewilligung für die restliche Laufzeit. *

Beiträge können ausgerichtet werden für:

  1. Energieeffizienzmassnahmen bei bestehenden Bauten;
  2. Wärmeerzeugung und Verteilung aus erneuerbaren Quellen und Nutzung von Abwärme;
  3. Energieeffizienzmassnahmen in Gewerbe und Industrie;
  4. Energiemassnahmen bei Neubauten, wenn deren Energieverbrauch deutlich kleiner ist als gesetzlich gefordert;
  5. Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 250 kW und Anschlüsse an damit versorgte Wärmenetze zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Betriebs gemäss den Kriterien von in der Schweiz anerkannten Fachorganisationen; das verfeuerte Holz muss nachweislich zu mindestens 80 % aus regionaler Produktion oder aus der Schweiz stammen;
  6. Massnahmen zur Förderung von emissionsarmen Kraftfahrzeugen;
  7. Anlagen zur Energiespeicherung;
  8. Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie.

Fördermassnahmen werden regelmässig überprüft, und es werden diejenigen Technologien gefördert, welche mit dem geringsten Förderaufwand eine sichere, wirtschaftliche, ökologische und ausreichende Energieversorgung sicherstellen. Dabei wird der Stand der Technik berücksichtigt, und beinahe wirtschaftliche Massnahmen mit der grössten ökologischen Wirkung werden bevorzugt.

Die Umsetzung des Vollzugs der Energieförderung sowie der notwendigen flankierenden indirekten Massnahmen werden – vorbehältlich der Energieberatung – mit der Ausgabenbewilligung finanziert. *

Er kann den Vollzug der Förderung an Dritte übertragen. Die Vergabe dieses Vollzugs ist öffentlich auszuschreiben.

Er erteilt den für den Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeiten durch Aufsicht.

Auf Förderbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.

10 Vollzug und Rechtspflege

Art. 36 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

Jede natürliche und juristische Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen nötigen Auskünfte zu erteilen, die hierzu erforderlichen Abklärungen durchzuführen oder deren Durchführung zu dulden.

Art. 37 Übertragung von Vollzugsaufgaben

Die zuständige Behörde kann für den Vollzug von Aufgaben nach diesem Gesetz Dritte beiziehen und diesen insbesondere Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gilt auch gegenüber beigezogenen Dritten.

Art. 38 Ausnahmebestimmung

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch dann, wenn keine Bewilligung notwendig ist (Eigenverantwortung).

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zugehörigen Verordnungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen wesentlich verletzt werden.

Die Ausnahmebewilligung, auf die kein Anspruch auf Gewährung besteht, kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden.

Art. 39 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. Insbesondere regelt er Ausnahmen.

Art. 40 Gebühren

Kanton und Gemeinden können für die Erteilung von Bewilligungen, für die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Prüfungen, Kontrollen und Abnahmen Gebühren erheben.

Der Regierungsrat legt die Gebührenhöhe für den kantonalen Bereich unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest.

Art. 41 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des zugehörigen Dekrets, der zugehörigen Verordnungen und sich darauf stützende Verfügungen und Entscheide werden mit Busse bis zu CHF 10'000.– bestraft. *

Fahrlässige Widerhandlungen, Versuche und Gehilfenschaft sind strafbar.

Bei Widerhandlungen bleibt das Recht zur Ersatzvornahme vorbehalten.

Egress

GS 2016.045

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.045
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 1 geändert GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 1bis eingefügt GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 2, Bst. e. aufgehoben GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 2, Bst. f. aufgehoben GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 4 geändert GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.038
19.10.2023 01.03.2025 § 1 Abs. 1 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 1 Abs. 2 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 2 Abs. 1bis eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 2 Abs. 2 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 2 Abs. 4 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 14 Abs. 2bis eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 19a eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 19b eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 22 Abs. 3 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 22 Abs. 3, Bst. a. eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 22 Abs. 3, Bst. b. eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 22 Abs. 3, Bst. c. eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 22 Abs. 4 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 22 Abs. 5 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 23 Abs. 1 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 23 Abs. 2 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 23 Abs. 2bis eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 23 Abs. 3 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 23 Abs. 5 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 23 Abs. 7 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 23 Abs. 8 eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 29 Abs. 1 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 29 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 29 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 29 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 Titel 8 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 34a eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 35 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 35 Abs. 2, Bst. h. eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 35 Abs. 2, Bst. i. eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 35 Abs. 2, Bst. j. eingefügt GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 § 41 Abs. 1 geändert GS 2024.046
19.10.2023 01.03.2025 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.046

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.06.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.045
§ 1 Abs. 1 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 1 Abs. 2 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 2 Abs. 1bis 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 2 Abs. 2 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 2 Abs. 4 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 4 Abs. 1 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 14 Abs. 2bis 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 19a 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 19b 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 22 Abs. 3 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 22 Abs. 3, Bst. a. 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 22 Abs. 3, Bst. b. 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 22 Abs. 3, Bst. c. 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 22 Abs. 4 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 22 Abs. 5 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 23 Abs. 1 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 23 Abs. 2 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 23 Abs. 2bis 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 23 Abs. 3 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 23 Abs. 5 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 23 Abs. 7 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 23 Abs. 8 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 29 Abs. 1 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 29 Abs. 1, Bst. d. 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 29 Abs. 1, Bst. e. 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 29 Abs. 1, Bst. f. 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
Titel 8 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 34a 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 35 Abs. 1 30.01.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.038
§ 35 Abs. 1bis 30.01.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.038
§ 35 Abs. 2, Bst. d. 30.01.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.038
§ 35 Abs. 2, Bst. e. 30.01.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.038
§ 35 Abs. 2, Bst. f. 30.01.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.038
§ 35 Abs. 2, Bst. g. 30.01.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.038
§ 35 Abs. 2, Bst. g. 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
§ 35 Abs. 2, Bst. h. 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 35 Abs. 2, Bst. i. 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 35 Abs. 2, Bst. j. 19.10.2023 01.03.2025 eingefügt GS 2024.046
§ 35 Abs. 4 30.01.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.038
§ 41 Abs. 1 19.10.2023 01.03.2025 geändert GS 2024.046
Anhang 1 30.01.2020 01.05.2020 Inhalt geändert GS 2020.038
Anhang 1 19.10.2023 01.03.2025 Inhalt geändert GS 2024.046