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493.1

Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden

Vom 17.12.1962 (Stand 15.05.1963)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 24bis der Bundesverfassung und Art. 7 und 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916[1] über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg gemäss dem Art. 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879[2] betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Art.s 6 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28. März 1929[3] über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, erteilt der Kraftwerk Birsfelden AG in Birsfelden (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) in Ergänzung der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 1. Juni 1950[4] folgende Zusatzverleihung:

Art. 1 Umfang des neuen Wasserrechts

Die in Art. 1 Buchstabe b der Verleihung vom 1. Juni 1950 auf 1300 m³/sec festgesetzte Wassermenge wird auf 1500 m³/sec erhöht.

Art. 2 Dauer der Verleihung

Diese Verleihung gilt bis zum Ablauf der Verleihung vom 1. Juni 1950, nämlich bis am 15. Januar 2034.

Art. 3 Uferschutz

Art. 9 Ziffer 1 Absatz 1 der Verleihung vom 1. Juni 1950 erhält folgenden Nachsatz: «Auf Verlangen der Behörden sind einzelne Uferpartien durch Bepflanzungen zu sichern oder zu gestalten.»

Art. 4 Verleihungsgebühr und Wasserzins

Das Kraftwerkunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die zusätzlich verliehene Wasserkraft eine einmalige Gebühr und den jährlichen Wasserzins gemäss Art. 19 der Verleihung vom 1. Juni 1950 zu entrichten.

Art. 5 Kosten des Verleihungsverfahrens

Das Kraftwerkunternehmen hat sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens zu tragen.

Art. 6 Verhältnis dieser Verleihung zur Verleihung vom 1. Juni 1950

Diese Verleihung bildet mit der Verleihung vom 1. Juni 1950 eine Einheit. Die Bestimmungen der vorgenannten Verleihung bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit der vorliegenden Verleihung in Widerspruch stehen.

Art. 7 Wirksamkeit der Verleihung

Diese Verleihung wird in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Bedingungen beider Konzessionen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.[5]

Egress

GS –

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.1962 15.05.1963 Erlass Erstfassung GS –

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.12.1962 15.05.1963 Erstfassung GS –