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493.2

Gesetz betreffend die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Errichtung und am Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden

Vom 25.05.1950 (Stand 01.09.1950)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, in der Erwägung, dass der Bau des Kraftwerkes Birsfelden eine produktive Arbeitsbeschaffung im Dienste der Stromversorgung des Landes darstellt und den weiteren fruchtbringenden Ausbau der basellandschaftlichen Rheinhafenanlagen fördert, beschliesst als Gesetz:[1]

Anhänge

Art. 1

Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich in Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt an der Erstellung und am Betrieb eines Kraftwerkes in Birsfelden.

Der Landrat wird ermächtigt, die folgenden vom Regierungsrat unterzeichneten Verträge zu genehmigen:[2]

1. Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage in Birsfelden;
2. Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt einerseits und der Kraftwerk Birsfelden AG in Birsfelden andererseits betreffend die Anerkennung des Gründungsvertrages;
3. Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft einerseits und den Genossenschaften Elektra Baselland in Liestal und Elektra Birseck in Münchenstein anderseits betreffend die Beteiligung der Elektra-Genossenschaften an der Kraftwerk Birsfelden AG und an der Errichtung und am Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden.

Art. 2

Es wird ein Kredit von 7,5 Millionen Franken zwecks Zeichnung des dem Kanton zufallenden Aktienkapitalanteils von 25% des Gesamtkapitals von dreissig Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Der Landrat wird ermächtigt, bei einer allfällig späteren Erhöhung des Aktienkapitals des Kraftwerkes Birsfelden eine entsprechende Erhöhung des kantonalen Anteils und des hierfür notwendigen Kredites zu beschliessen.

Art. 4

Der Kanton leistet an die Bau-, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten der Schiffahrtsanlagen gemäss Artikel 15 der durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Land Baden gewährten Verleihungsurkunde nachfolgende Beiträge:

  1. an die Baukosten 3,048 Millionen Franken, d.h. 40% des der öffentlichen Hand zufallenden budgetierten Kostenbeitrages von total 7,62 Millionen Franken;
  2. an Betrieb, Unterhalt und Erneuerung jährlich 58 000 Fr., d.h. 40% der jährlich der öffentlichen Hand zufallenden Pauschalzahlung an das Kraftwerk von total 145 000 Fr.

Die hiefür notwendigen Kredite werden bewilligt mit der Massgabe, dass der Bundesbeitrag an den Kanton Basel-Landschaft in Abzug gebracht wird.

Art. 5

Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Aufnahme eines Baukredites durch die Kraftwerk Birsfelden AG für einen Betrag von fünfzehn Millionen Franken Staatsgarantie zu leisten.

Art. 6

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt. Er wird im weitern beauftragt und ermächtigt, die sich aus dem Gründungsvertrag ergebenden Rechte zu wahren und Verpflichtungen einzugehen.

Art. 7

Das Gesetz ist der Volksabstimmung zu unterstellen. Es tritt in Kraft, nachdem die Verleihung der Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Rheines bei Birsfelden durch den Bund bzw. das Land Baden definitiv erfolgt ist und nachdem insbesondere die in Artikel 15 der Verleihung festgelegten Beiträge des Landes Baden und des Bundes an die Schiffahrtsanlagen des Kraftwerkes Birsfelden von den zuständigen Instanzen beschlossen sind. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt nach Erfüllung dieser Voraussetzungen der Landrat.[3]

Egress

GS 20.148

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.05.1950 01.09.1950 Erlass Erstfassung GS 20.148

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.05.1950 01.09.1950 Erstfassung GS 20.148