Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich, die in eigenen Werken erzeugte oder aus fremden Werken bezogene Energie weder direkt noch indirekt in das Absatzgebiet der andern Vertragspartei zu liefern oder anzubieten, es sei denn, dass letztere vorher ihre ausdrückliche Zustimmung gibt.
Als Absatzgebiet einer Vertragspartei gilt ihr Kantonsgebiet, sowie ihr Grundeigentum jenseits der Kantonsgrenze, soweit es von dieser aus ein zusammenhängendes Ganzes darstellt und sofern es einem im öffentlichen Interesse der betreffenden Vertragspartei liegenden Zwecke dient (z. B. Stadion St. Jakob, Kunsteisbahn).
Dem eigenen Grundeigentum einer Vertragspartei mit der nämlichen räumlichen Abgrenzung gleichgestellt ist das Grundeigentum ihrer Gemeinden und öffentlichrechtlichen Institutionen (z. B. Christoph-Meriansche Stiftung), sowie solcher Unternehmungen, bei denen ein wichtiges öffentliches Interesse der betreffenden Vertragspartei vorhanden ist und die keine weitergehende Erwerbstätigkeit ausüben, als zur Deckung ihrer Auslagen einschliesslich normale Verzinsung ihres Anlagekapitals nötig ist.
Wird ein von der Kantonsgrenze ausgehendes Grundstück durch eine Staats- oder Gemeindestrasse des andern Kantons oder durch ein öffentliches Gewässer durchschnitten, so gilt dieses Grundstück von der Kantonsgrenze aus nur bis zu dieser Strasse oder diesem öffentlichen Gewässer als zusammenhängend.
In Augst steht dem Kanton Basel-Stadt die Energielieferung für den Eigenbedarf des Kraftwerks mit Büros und Wohngebäuden, des Gasthofes zum Rössli und des Bauernhofes (ehemalige Anstalt), zu, soweit und solange die letzteren Eigentum des Kraftwerks sind.
Der Energiehandel zwischen dem Elektrizitätswerk Basel und den beiden Elektra-Genossenschaften Baselland und Birseck bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
Die Energielieferung für elektrische Bahnen, die einer der beiden Vertragsparteien oder einer oder mehreren ihrer Gemeinden oder einer Kombination beider ganz oder mehrheitlich gehören, jedoch ausschliesslich für die eigenen Betriebszwecke dieser Bahnen, ist der betreffenden Vertragspartei reserviert auch da, wo die betreffende Bahn sich ausserhalb des Kantonsgebietes der betreffenden Vertragspartei befindet.
Die beiden Vertragsparteien werden die vorstehenden Verpflichtungen auch den in ihrem Kantonsgebiet tätigen Elektrizitätsunternehmungen auferlegen, welche direkt oder indirekt aus einem der Kraftwerke Augst oder Birsfelden Energie beziehen.
Verletzungen dieses Abgrenzungsabkommens geben der verletzten Partei den Anspruch auf sofortige Wiederherstellung des vertragsmässigen Zustandes.
Mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen wird § 16 des Energielieferungs-Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt vom 22. November 1906 (Gebietsabgrenzung) aufgehoben.