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Verleihung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage im Rhein bei Birsfelden[1]

Vom 01.06.1950 (Stand 01.01.1951)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 24bis der Bundesverfassung und Art. 7 und 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916[2] über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Badischen Regierung gemäss dem Art. 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879[3] betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Art.s 6 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28. März 1929[4] über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, erteilt dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (im folgenden «Kraftwerksunternehmen» genannt) das Recht, unter nachstehenden Bedingungen eine Wasserkraftanlage am Rhein bei Birsfelden zu errichten und zu betreiben.

1 Gegenstand, Umfang und Dauer der Verleihung

Art. 1 Umfang des Wasserrechts

Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung:

  1. des Gefälles des Rheins von der Ausmündung der Ablaufkanäle der Kraftwerke Augst-Wyhlen (bad. km 13,980, Nullpunkt an der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Kleinhüningen) bis zu einer Linie, welche fünfzig Meter unterhalb des im Rheinbett gelegenen Eckpunktes der Grenze zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft senkrecht zur Flussachse gezogen wird (bad. km 5,488); das Kraftwerksunternehmen ist überdies berechtigt, den Rheinwasserspiegel am Stauwehr bei Birsfelden auf Kote 254,25 (neuer schweizerischer Horizont RPN = 373,60) aufzustauen;
  2. einer Wassermenge bis zu 1300 m³/sec[5], die jedoch jeweils nur so weit zum Zwecke der Wasserkraftnutzung benützt werden darf, als sie nicht für die Speisung und den Betrieb der Schleusen und anderen Schiffahrtseinrichtungen sowie der Fischaufstiegvorrichtung nötig ist. Für die Bestimmung der Wassermengen sind die amtlichen Messungen massgebend.

Art. 1a Verhältnis zu den Werken Augst-Wyhlen und Kembs

1. Das Kraftwerksunternehmen hat die Besitzer der Werke Augst und Wyhlen für den Energieausfall zu entschädigen, welchen sie durch den Aufstau bei Birsfelden auf Kote 254,25 (RPN = 373,60) erleiden. Die Entschädigung ist nach ihrer Wahl durch unentgeltliche Lieferung von elektrischer Kraft loco Augst-Wyhlen oder auf andere Weise zu entrichten. Die Nutzungsberechtigten setzen die näheren Bedingungen untereinander fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheiden darüber die Gerichte.Das Kraftwerksunternehmen hat den Besitzern der Werke Augst und Wyhlen die Kosten zu ersetzen, die diesen dadurch entstehen, dass sie ihre Anlagen (insbesondere die Brücke über das Schleusen-Unterhaupt beim Kraftwerk Augst, den Dammkopf zwischen Ablaufkanal und Rhein und die Kanalberme) den veränderten Stauverhältnissen anpassen müssen.
2. Räumt der Schweizerische Bundesrat dem Nutzungsberechtigten des Kraftwerkes Kembs das Recht ein, den Wasserspiegel des Rheins auf Schweizer Gebiet höher aufzustauen als in der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 25. Januar 1925 vorgesehen, so hat das Kraftwerksunternehmen den Einstau des Unterwassers seines Werkes gegen eine durch den Nutzungsberechtigten des Kraftwerkes Kembs zu entrichtende Entschädigung zu dulden. Der Bundesrat wird die Modalitäten dieser Entschädigung bei der Einräumung jenes Rechtes nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens festsetzen.

Art. 2 Dauer der Verleihung

Die Verleihung gilt dreiundachtzig Jahre, von der Zustellung der beidseitigen Verleihungsurkunden an gerechnet.[6]

2 2

Art. 3 Anlagen

1. Dem Kraftwerkunternehmen wird zur Ausnützung der Wasserkraft gestattet, folgende im Projekt vom 20. Februar 1942 mit Änderungen und Ergänzungen vom 30. Dezember 1948 vorgesehenen Kraftwerksanlagen auszuführen:
  a. ein Stauwehr im Rhein bei Birsfelden (bad. km 6,180);
  b. ein Maschinenhaus am linken Rheinufer, in der Verlängerung der Wehranlage unmittelbar mit dieser verbunden.
2. Es ist verpflichtet, zur Wahrung der Schiffahrt und der Fischerei zu erstellen:
  c. Schiffahrtsanlagen am linken Rheinufer, gemäss den Änderungen und Ergänzungen vom 30. Dezember 1948 zum Projekt vom 20. Februar 1942, sowie alle zum Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Einrichtungen;
  d. eine Kahnrampe,
  e. einen Fischpass.

Art. 4 Ausführung und Unterhalt der Anlagen

1. Die Anlagen müssen nach den einzureichenden Ausführungsplänen, nebst den zugehörigen Berechnungen sowie einem Bauprogramm, die der beidseitigen behördlichen Genehmigung bedürfen, erstellt werden. Allfällige Ergänzungen sind den Behörden auf Verlangen nachzuliefern. Von den genehmigten Ausführungsplänen darf nur im Einverständnis und mit Bewilligung der Behörden abgewichen werden.
2. Die Arbeiten für die Einzelbauten dürfen jeweils erst in Angriff genommen werden, wenn die Einzelzeichnungen sowie die erforderlichen statischen Nachweise für diese Bauten vorgelegt und von den Behörden genehmigt sind. Das gleiche gilt für Baugerüste, die innerhalb des Hochwassergebietes erstellt werden.
3. Sämtliche in Art. 3 aufgeführten Anlagen sowie die weiteren nach dieser Verleihung durch das Kraftwerksunternehmen auszuführenden Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend herzustellen und stets in gutem Zustand zu erhalten; ebenso sind etwa eintretende Schäden zu beseitigen.
4. Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist auf die öffentlichen und privaten Interessen möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 5 Heimatschutz

Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig gestört wird. Naturschönheiten sind zu schonen und, soweit dies die Behörden als erforderlich erachten, ungeschmälert zu erhalten.

Art. 6 Bau und Betrieb des Stauwehres

1. Der Bau des Stauwehres ist so auszuführen, dass die Schiffahrt im offenen Rhein während der ganzen Bauzeit keine nennenswerte Beeinträchtigung erfährt, solange die Abflussmengen des Rheins 2000 m³/sec nicht überschreiten. Das Kraftwerksunternehmen hat sich den behördliche Anordungen zu unterziehen, welche zur Sicherung des Fahrbetriebes an dieses ergehen, und die angeordneten Sicherungsmassnahmen auf seine Kosten auszuführen.
2. Das Stauwehr muss so bemessen sein, dass eine Hochwassermenge von 5500 m³/sec selbst dann ohne schädlichen Aufstau durch das Wehr abfliessen kann, wenn eine Wehröffnung geschlossen ist. Die Wehrverschlüsse müssen so hoch aufgezogen werden können, dass ihre Unterkanten bei einer Hochwassermenge von 5500 m³/sec, selbst wenn eine Wehröffnung geschlossen ist, mindestens 1,2 Meter über dem sich unter den Wehrverschlüssen einstellenden Wasserspiegel liegen. Die Höhe der Unterkanten der hochgezogenen Wehrverschlüsse wird, auf Grund der vom Kraftwerksunternehmen durchgeführten Modellversuche, durch die Behörden festgesetzt.
3. Beim Stauwehr darf das Wasser des Rheins nicht höher als auf Kote 254,25 Meter aufgestaut werden. Auf Verlangen der Behörden ist diese Stauhöhe bei allen schiffbaren Wasserständen zu halten.
4. Die Wehrverschlüsse müssen mittelst zweier voneinander unabhängiger Energiequellen bewegt und ausserdem von Hand betätigt werden können.
5. Sofern sich der Untergrund im Flussbett unterhalb des Stauwehres nicht als ausreichend widerstandsfähig erweist, ist ein entsprechendes Sturzbett auszubauen. Der Zustand der Sohle ober- und unterhalb des Stauwehres ist von Zeit zu Zeit nach Weisungen der zuständigen Behörden zu untersuchen. Das Ergebnis ist dem eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft vorzulegen.
6. Das dem Werk zufliessende Wasser ist in der Menge, in der es zufliesst, ununterbrochen abfliessen zu lassen. Bei Vorhaben, die unvermeidbar eine unregelmässige Wasserführung bedingen, z. B. zwecks Vornahme von Ausbesserungen am Werk, hat das Kraftwerksunternehmen die Bewilligung der zuständigen Behörden einzuholen und die von diesen Behörden bezeichneten Unterlieger rechtzeitg vom bewilligten Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Für schädliche Folgen haftet das Kraftwerksunternehmen. Zur Verhütung von Schwallerscheinungen bei plötzlichen Unterbrechungen der Stromabgabe sind auf Verlangen der Behörden Wasserwiderstände einzubauen.
7. Die Behörden behalten sich vor, für die Handhabung der Wehrverschlüsse nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine allgemeine Anweisung zu erlassen. Hierbei kann im Interesse einer einwandfreien Regelung der Wasserstände der Einbau von Registrierapparaten, die die Stellung der Wehrverschlüsse im Krafthaus aufzeichnen, verlangt werden.
8. Bei Arbeiten am Stauwehr darf ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden niemals mehr als eine Wehröffnung, und zwar nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Mai, ausser Dienst gestellt werden. Derartige Arbeiten sind nach Möglichkeit zu beschleunigen.

Art. 6a Nachprüfung der Wasserstände

1. An geeigneten Stellen sind nach den Weisungen und unter Aufsicht der Behörden die zur Kontrolle des Werkes erforderlichen Pegel und Limnigraphen vom Kraftwerksunternehmen zu erstellen, von ihm zu bedienen und zu unterhalten.
2. Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft zuzustellen.

Art. 7 Entnahme von kleinen Wassermengen

Das Kraftwerksunternehmen hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Entnahme von kleinen Wassermengen aus dem Rhein zu öffentlichen oder privaten Zwecken gestattet wird.

Art. 8 Abnahme und Inbetriebnahme des Werkes

1. Das Kraftwerk darf ganz oder teilweise erst in Betrieb genommen werden, wenn durch die zuständigen Behörden sämtliche Anlagen, insbesondere das Stauwehr, die Bauten der Turbinenanlagen mit Landanschluss, die Schiffahrtsanlagen und alle Dämme, Ufermauern und Entwässerungsanlagen sowie sämtliche Verschlüsse und Aufzugsvorrichtungen in jeder Hinsicht als betriebssicher befunden worden sind.
2. Die erstmalige Einstauung hat nach einem Programm zu erfolgen, welches der behördlichen Genehmigung bedarf.
3. Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Maschineneinheit; derselbe wird von den beidseitigen Behörden verbindlich festgestellt.

3 Flussbau und Verkehr

Art. 9 Uferschutz

1. Vom Stauwehr aufwärts, bis sechshundert Meter unterhalb des Wehres Augst-Wyhlen, und auf der Strecke vom Stauwehr Birsfelden abwärts bis zur unteren Verleihungsgrenze (bad. km 5,488), sind die beidseitigen Rheinufer von dem Kraftwerksunternehmen nach Anweisung der Behörden so weit instand zu halten und durch besondere Bauten gegen Wasserangriff zu sichern, als eine Schädigung erwartet werden kann oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird. Auf Verlangen der Behörden sind einzelne Uferpartien durch Bepflanzungen zu sichern oder zu gestalten.[7] Werden Verleihungs- oder bewilligungspflichtige Anlagen am Ufer errichtet, so entscheidet die Behörde über die Verpflichtung zur Durchführung des Uferschutzes im Bereiche dieser Anlagen.
2. Das Kraftwerksunternehmen ist berechtigt, im Falle der Beschädigung der Ufer durch unerlaubte Handlungen nach den Bestimmungen des Zivilrechtes selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

Art. 10 Öffentliches Ufergebiet

Das Kraftwerksunternehmen hat das Land zu erwerben, das für die Aufstauung und den Uferschutz in Anspruch genommen werden muss und noch nicht öffentliches Gebiet ist. Auf Gesuch des Kraftwerksunternehmens können die zuständigen Behörden Ausnahmen gestatten.

Diese Landerwerbung hat sich so weit zu erstrecken, dass auch beim höchsten schiffbaren Wasserstande (4,30 m am Pegel Rheinfelden, Sohlenzustand vom Jahr 1943, entsprechend einer Wasserführung des Rheins in Rheinfelden von 2463 m³/sec) ein Uferstreifen von zwei Meter Breite, in der Horizontalen gemessen, wasserfrei bleibt und ungehindert begangen werden kann.

Das Kraftwerksunternehmen hat das erworbene Land nach Vorschrift zu vermarken und es sodann den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie dem Lande Baden je auf ihrem Gebiete unentgeltlich und lastenfrei abzutreten; es ist berechtigt, den wasserfreien Uferstreifen jederzeit zu befahren, zu begehen und beim Uferunterhalt zu benutzen.

Soweit einzelne Uferstrecken im Privateigentum Dritter verbleiben, hat das Kraftwerksunternehmen für sich und zugunsten der mit der Staatsaufsicht betrauten Behörden (Art. 33 der vorliegenden Verleihung) die erforderlichen dringlichen Zutritts- und Durchgangsrechte zu erwerben.

Art. 11 Aufrechterhaltung des Verkehrs und Geländeschutz

1. Als Ersatz für die eingehende Fähre Birsfelden hat das Kraftwerksunternehmen längs dem Maschinenhaus und dem Wehr einen Durchgang für Fussgänger offen zu halten. Über den Kostenbeitrag der an dieser Verkehrsverbesserung interessierten Gemeinden bleibt eine Verständigung zwischen den Beteiligten vorbehalten.
2. Die in den Rhein mündenden natürlichen und künstlichen Wasserabläufe sind nach Weisung der Behörden den veränderten Verhältnissen anzupassen. Insbesondere sind alle Wasserabläufe für Tag- und Grundwasser zu fassen und derart abzuleiten, dass keine Versumpfungen entstehen können. Dabei ist auf die Möglichkeit der Bewässerung und Entwässerung Rücksicht zu nehmen.
3. Vor Inangriffnahme des Baues, während desselben und nach Inbetriebsetzung des Werkes hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der Behörden und durch von ihnen zu bezeichnende Fachleute die Grundwasserverhältnisse der durch die Wasserkraftanlage beeinflussten Gebiete festzustellen. Soweit Schäden durch Heben oder Absenken des Grundwassers entstehen, hat das Kraftwerksunternehmen nach Weisung der Behörden diese Schäden zu beseitigen oder Schadenersatz zu leisten. Kulturland ist möglichst zu erhalten.
4. Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um bauliche Anlagen, welche bei Baubeginn des Kraftwerkes bestehen und den geltenden Vorschriften entsprechen, oder für welche ein von den kantonalen Behörden zur Ausführung genehmigtes Projekt vorliegt, den durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes veränderten Verhältnissen anzupassen. Ebenso hat das Kraftwerksunternehmen die Mehrkosten zu tragen, die durch den Bau und Betrieb des Kraftwerkes für Betrieb und Unterhalt solcher Anlagen entstehen. Unberührt bleiben die in bereits erteilten Verleihungen und Bewilligungen enthaltenen Bestimmungen für den Bau und Betrieb solcher Anlagen.
5. Für untergehende Badeplätze von Gemeinden hat das Kraftwerksunternehmen Ersatz zu leisten. Das gleiche gilt für untergehende öffentliche Wege.

Art. 12 Benutzung von öffentlichem Eigentum

1. Die durch den Kraftwerkbau stark in Anspruch genommenen Strassen und Brücken sind während der Bauzeit von dem Kraftwerksunternehmen zu unterhalten und nach Bauvollendung in den vorherigen guten Zustand zu setzen.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat alle Kosten für die in den berührten Gemeinden infolge der Werkanlage von den Behörden nötig befundenen Abänderungen der Flureinteilung und Weganlagen nebst Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken zu tragen. Ebenso hat es sämtliche Kosten für die Nachführung der Vermarkung, der Vermessungswerke und des Grundbuches, die durch die Ausführung der Werkanlage bedingt sind, auf sich zu nehmen.
3. Ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Abtragmaterial und Schuttmassen nicht in das Flussbett geworfen werden. Die Behörden behalten sich vor, Weisungen über die Ablagerung des Materials sowie über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen.
4. Das Kraftwerksunternehmen hat die schädlichen Geschiebeablagerungen in den im Art. 9 bezeichneten Flussstrecken nach Weisung der zuständigen Behörden zu beseitigen und sich über die Verwendung des Materials mit den Behörden ins Einvernehmen zu setzen.

Art. 13 Änderung der Anlagen

Wenn den beidseitigen Behörden aus bau- oder flusspolizeilichen Gründen Änderungen der Ergänzungen an den Kraftwerksanlagen als geboten erscheinen, so hat das Kraftwerksunternehmen diese gemäss ihren Verfügungen auf seine Kosten auszuführen.

4 Schiffahrt und Fischerei

Art. 14 Kleinschiffahrt

1. Beim Wehr oder beim Maschinenhaus ist für die Kleinschiffahrt eine Kahnrampe mit zugehörigem Windwerk nach Weisung der zuständigen Behörden zu erstellen. Die Zufahrten sollen dauernd deutlich bezeichnet und leicht zugänglich sein.
2. Während der Tageszeit, das heisst eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, hat das Personal des Kraftwerkes beim Transport von Schiffen durch die Kahnrampe unentgeltlich mitzuwirken.

Art. 15 Grossschiffahrt

1. Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c der vorliegenden Verleihung auszuführenden Schiffahrtsanlagen gleichzeitig mit den Anlagen des Kraftwerkes zu erstellen. Diese Schiffahrtsanlagen sind öffentliche Sachen des Kantons Basel-Landschaft und als solche im Grundbuch einzutragen. Die zu 22'440'000 Schweizerfranken veranschlagten Erstellungskosten der erwähnten Schiffahrtsanlagen sind zu zweiundsechzigeinhalb Prozent vom Kraftwerksunternehmen aufzubringen. Überdies hat es an die verbleibenden siebenunddreissigeinhalb Prozent weitere 800'000 Schweizerfranken zu leisten. Der Rest ist im Verhältnis von vierzig zu sechzig vom Kanton Basel-Landschaft und vom Land Baden zu übernehmen und in Jahresraten nach Massgabe der durchgeführten Arbeiten zu leisten. Die Beiträge des Kantons Basel-Landschaft und des Landes Baden sind auf den Höchstbetrag von 7'622'000 Schweizerfranken begrenzt. Allfällige Mehrkosten gehen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens. Bei der Berechnung des Beitrages werden nur berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, ohne Bauzinsen, aber einschliesslich Landerwerb und der unmittelbaren Bauaufsicht sowie der Kosten für die Geldbeschaffung, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages. Die betreffenden Ausweise sind den zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken vorzulegen.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat ferner das für die Anlage einer zweiten Schiffsschleuse erforderliche Gelände, nach Weisung der zuständigen Behörden, zu einem angemessenen Preise zu erwerben und zum Erwerbspreise ohne Zinsberechnung zugunsten der Schiffahrt unbebaut abzutreten. Bis zum Zeitpunkt der Abtretung kann das Kraftwerksunternehmen über dieses Gelände frei verfügen, darf jedoch keine bleibenden Bauten errichten.
3. Im Falle einer Erweiterung der gemäss Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c auszuführenden Schiffahrtsanlagen hat das Kraftwerksunternehmen den Anschluss und die Mitbenützung seiner Anlagen zu dulden. Es hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus entstehenden wesentlichen Betriebsstörungen und Schädigungen.
4. Das Kraftwerksunternehmen hat die nach Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c der vorliegenden Verleihung auszuführenden Schiffahrtsanlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die hiefür erforderlichen Aufwendungen fallen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens, abzüglich einer jährlichen Abfindung von 145'000 Schweizerfranken, die von dem Kanton Basel-Landschaft mit vierzig Prozent und vom Land Baden mit sechzig Prozent getragen wird.
5. Beschliessen die zuständigen Behörden eine Erweiterung der gemäss Art. 3 Ziffer 2 Buchstabe c auszuführenden Schiffahrtsanlagen, so hat das Kraftwerksunternehmen auch die neuen Anlagen zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Mehrkosten sind dem Kraftwerksunternehmen zu vergüten.
6. Zu den Leistungen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung gehört, dass der Schleusendienst sowie die Bedienung der für die Ein- und Ausfahrt der Kähne in die Schleusen erforderlichen Einrichtungen während des ganzen Jahres, auch an Sonn- und Feiertagen, bei Tag und nach besonderen Weisungen der zuständigen Behörden auch bei Nacht unentgeltlich sichergestellt sind. Der benötigte elektrische Strom ist unentgeltlich zu liefern.
7. Im übrigen sind für den Betrieb und die Bedienung der Schiffahrtsanlagen die jeweils gültigen Schiffahrtspolizeivorschriften massgebend. Für den Unterhalt bleibt der Erlass einer für das Kraftwerksunternehmen verbindlichen allgemeinen Anweisung vorbehalten. Die Bestimmungen des Art.s 33 der Verleihung gelten auch für die Schiffahrtsanlagen.

Art. 16 Fischerei

1. Zur Ermöglichung des freien Durchzuges der Fische ist ein nach Anordnung der zuständigen Behörden zu erstellender Fischpass vorzusehen. Die Ausbildung der Fischaufstiegsvorrichtung hat im Einvernehmen mit den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu erfolgen.
2. Der Fischpass darf nur bei aussergewöhnlichem Niederwasserstand und nur nach vorheriger Zustimmung der beidseitigen Aufsichtsbehörden zeitweilig ausser Betrieb gesetzt werden.
3. Der Fischpass und seine Ein- und Ausläufe sind dauernd vom Geschwemmsel frei zu halten.
4. Der Zugang zum Fischpass ist gegen Unberechtigte abzuschliessen; den staatlichen Organen der Fischereiaufsicht müssen die Werkanlagen jederzeit zugänglich sein.
5. Jeder Fischfang im Fischpass und in den übrigen Werkanlagen ist ohne besondere Erlaubnis der Aufsichtsbehörden verboten, ebenso oberhalb und unterhalb des Wehres innerhalb der Verbotstrecken, welche nach Inbetriebnahme des Werkes von den Aufsichtsbehörden noch näher bestimmt und durch Tafeln kenntlich gemacht werden.
6. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, nach Anordnung der zuständigen Behörden einen jährlichen Einsatz von Jungfischen vorzunehmen und an die allfällig notwendig werdende künstliche Aufzucht dieser Fische einen angemessenen Beitrag zu leisten.
7. Die Anordnung weiterer Massnahmen zum Schutze der Fischerei auf Kosten des Kraftwerksunternehmens bleibt den zuständigen Behörden auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes vorbehalten.

5 Wirtschaftlliche Bestimmungen

Art. 17 Verteilung des Wasserkraft

1. Die vom Kraftwerksunternehmen nutzbar gemachte Wassserkraft des Rheins wird vorläufig so verteilt, dass 58,75% auf die Schweiz und 41,25% auf Baden entfallen. Vom schweizerischen Kraftanteil entfallen vorläufig 9,5% auf den Kanton Basel-Stadt und 49,25% auf den Kanton Basel-Landschaft. Die Kraftanteile sind vor der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes neu festzusetzen. Die beidseitigen Behörden behalten sich vor, diese Kraftanteile neu zu bestimmen, wenn wesentliche Änderungen der Unterwasserstände eintreten.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat, sowohl dem Bund als den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils alles erforderliche Material zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen. Diese Behörden haben das Recht, Messungen zur Bestimmung der Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen Energie nach ihrer Wahl und so oft sie es für nötig halten, in oder bei der Wasserkraftanlage, einschliesslich der elektrischen Zentrale, vorzunehmen.

Art. 18 Rechungswesen, Energie-Verkaufspreise

1. Das Kraftwerksunternehmen ist gehalten, jährlich dem zuständigen eidgenössischen Departement sowie den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in je drei Exemplaren zu übersenden: die Betriebsrechnungen, den Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz, die Nachweise über Abschreibungen, Rücklagen sowie über die Verwendung des Reingewinnes, ferner die Nachweise über die Erzeugung und Verwendung der Energie, die allgemeinen und speziellen Tarife, die Gebietsabgrenzungsverträge und andere ähnliche Verträge (vergleiche auch Art. 27 dieser Verleihung).
2. Der Bundesrat kann verlangen, dass das Kraftwerksunternehmen die Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie ermässige, sofern unter gleichen Verhältnissen ausländische Abnehmer niedrigere Preise zu entrichten haben, und zwar bis zu dem unter gleichen Verhältnissen in Ansatz kommenden niedrigsten Preise.
3. Der Bundesrat kann nach Anhörung des Kraftwerksunternehmens eine Ermässigung der Preise für die in der Schweiz abgesetzte Energie verlangen, wenn der gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht berechnete Reingewinn des Kraftwerksunternehmens im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre durchschnittllich acht Prozent des einbezahlten Grundkapitals übersteigt. Durch die Preisherabsetzung soll der Reingewinn nicht unter das im vorhergehenden Satz bezeichnete Mass herabgedrückt werden. Wird Energie auch in Baden abgesetzt, so wird sich der Bundesrat mit der Badischen Regierung ins Einvernehmen setzen.

Art. 19 Verleihungsgebühr und Wasserzins

Das Kraftwerksunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis ihrer Kraftanteile eine einmalige Gebühr und einen jährlichen Wasserzins zu entrichten, welche die beiden Kantone im Rahmen der für das Kraftwerk Albbruck-Dogern geltenden Bestimmungen festsetzen. Die Höhe des Wasserzinses ist jedoch um den Betrag einer allfälligen Sondersteuer auf Wasserkräfte oder daraus erzeugter Energie zu vermindern.[8]

Art. 20 Errichtung und Domizil des Kraftwerksunternehmens

1. Die zu gründende Aktiengesellschaft ist mit Hauptniederlassung im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft gemäss Art. 638 des schweizerischen Obligationenrechtes zu errichten.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat unmittelbar nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister dem zuständigen eidgenössischen Departement sowie den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft je drei Exemplare der Unterlagen zu übersenden, welche gemäss Art. 640 des schweizerischen Obligationenrechtes der Anmeldung beim Handelsregisteramt beigefügt wurden. Statutenänderungen im Sinne von Art. 657 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes sind in gleicher Weise diesen Behörden bekannt zu geben.

Art. 21 Beteiligung am Kraftwerksunternehmen

1. Vom Grundkapital muss mindestens ein dem schweizerischen Kraftanteil (Art. 17) entsprechender Teil in Namenaktien zerlegt sein, die bei der Gründung der Aktiengesellschaft von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft direkt oder indirekt zu übernehmen sind. Dies gilt sinngemäss bei Kapitalerhöhungen.
2. Durch eine Bestimmung in den Statuten der Gesellschaft ist dafür zu sorgen, dass die mehrheitliche Beteiligung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft während der ganzen Verleihungsdauer erhalten bleibt.

Art. 22 Verwaltung des Kraftwerksunternehmens

1. Die Mitglieder der Verwaltung müssen mindestens im Verhältnis des schweizerischen Kraftanteils aus Personen bestehen, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizerbürgerrecht besitzen.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat dafür zu sorgen, dass eine vom Schweizerischen Bundesrat bezeichnete Persönlichkeit dem Verwaltungsrat als vollberechtigtes Mitglied angehören kann.
3. An Stelle des im zweiten Absatz genannten Verwaltungsratsmitgliedes kann der Bundesrat einen Kommissar ernennen, der das Recht hat, an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Delegation teilzunehmen.

Art. 23 Zollschutz und Landesverteidigung

Das Kraftwerksunternehmen hat sich den von den zuständigen eidgenössischen Behörden im Interesse des Zollschutzes und der Landesverteidigung getroffenen Anordnungen zu unterziehen und die durch den Kraftwerkbau bedingten Einrichtungen auf seine Kosten zu erstellen.

Art. 24 Arbeitskräfte, Verwendung einheimischer Erzeugnisse

1. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, bei der Bauausführung des Werkes schweizerische Arbeitskräfte in einem dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechenden Verhältnis zu beschäftigen.
2. Bei Vergebung von Lieferungsaufträgen sind, soweit wirtschaftlich möglich, im wesentlichen schweizerische Lieferanten und Arbeitskräfte im Verhältnis des schweizerischen Anteils an der Wasserkraft zu berücksichtigen.

Art. 25 Heimfall

1. Nach Ablauf der Verleihungsdauer sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, zusammen mit dem Lande Baden, befugt, die dem Kraftwerksunternehmen gehörenden Grundstücke nebst Bestandteilen und Zugehör, die dem Kraftwerksunternehmen an fremden Boden zustehenden Rechte sowie die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen, welche a. zum Betrieb des Wasserkraftwerkes, b. zur Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie dienen, lastenfrei an sich zu ziehen. Die gleiche Befugnis erstreckt sich auch auf die dem Kraftwerksunternehmen gehörenden, auf eigenem oder öffentlichem Boden stehenden Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser für das Dienstpersonal, einschliesslich des eigenen Grund und Bodens.
2. Falls die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und das Land Baden die unter a. fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen an sich ziehen, so sind sie auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, auch die übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen zu übernehmen, an denen das Heimfallsrecht besteht. Für die unter a. fallenden Grundstücke, Rechte und Anlagen wird ein Entgelt nicht gewährt, während für alle übrigen Grundstücke, Rechte und Anlagen dem Kraftwerksunternehmen eine angemessene, wenigstens dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Entschädigung zu entrichten ist.
3. Sämtliche heimfallenden Grundstücke und Anlagen gehen in das Miteigentum der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und des Landes Baden zu ideellen Teilen im Verhältnis der Kraftanteile (Art. 17) über; auch die Rechte gehen in diesem Verhältnis über. Für die Anlagen zur Fortleitung der elektrischen Kraft ab Schalthaus gilt jedoch die Regel, dass jedes Land sie für sich erwirbt, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet erstellt oder für die Überführung nach diesem Gebiet notwendig sind.
4. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, das Wasserrecht gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und die übrigen Grundstücke und dinglichen Rechte in ein Kollektivblatt im Sinne des Art.s 947 des schweizerischen Zivilgesetzbuches aufnehmen zu lassen, in dem das Heimfallsrecht gemäss näherer Weisung der Grundbuchbehörden ersichtlich zu machen ist. Sollte die Anlegung eines Kollektivblattes oder die Aufnahme einzelner Grundstücke in dieses Kollektivblatt nicht möglich sein, oder ein in dem Kollektivblatt enthaltenes Grundstück später aus diesem ausgeschieden werden, so ist das Heimfallsrecht auf den Blättern der betreffenden Grundstücke anzumerken.

Art. 26 Rückkauf

1. Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und das Land Baden können das ganze Kraftwerk auf je fünfjährige Voranzeige hin nach Ablauf von vierzig, fünfzig und sechzig Betriebsjahren im entsprechenden Verhältnis des Kraftanteils lastenfrei zu Eigentum erwerben. Der Rückkaufspreis ist gleich dem arithmetischen Mittel aus dem Erstellungswert und dem Geschäftswert. Der Erstellungswert wird hiebei für die festen Anlagen des Tief- und Hochbaues, letztere mit Ausnahme der Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude, auf den Betrag der gesamten Erstellungskosten dieser Anlagen, abzüglich einer Abschreibung von einem Prozent für jedes Jahr vom Beginn des elften Betriebsjahres an, festgesetzt. Für die seit der Vollendung des Werkes gemachten baulichen Erweiterungen und Erneuerungen ist der Erstellungswert gleich dem seinerzeitigen Kostenbetrag abzüglich einer Abschreibung von einem Prozent für jedes Betriebsjahr seit Ablauf von zehn Jahren nach der Erweiterung oder Erneuerung. Für die maschinellen und elektrischen Einrichtungen, auch die Wassermotoren und die beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, sowie die Dienstwohn- und Verwaltungsgebäude und die Stromverteilungsanlagen wird eine angemessene, dem dannzumaligen Sachwert entsprechende und im Streitfall durch Sachverständige festzusetzende Summe eingestellt. Als Geschäftswert gilt der zwanzigfache Betrag des nach Vornahme der bei Unternehmungen solcher Art erforderlichen und üblichen Rücklagen, Abschreibungen, Amortisationen und Reservestellungen verbleibenden mittleren Jahresgewinne aus den dem Rückkauf vorausgehenden fünf letzten Geschäftsjahren.
2. Im Falle des Rückkaufes sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie das Land Baden berechtigt, und auf Verlangen des Kraftwerksunternehmens verpflichtet, die laufenden Energielieferungsverträge zu übernehmen und zu halten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für solche Energielieferungsverträge, die keine Benachteiligung des Kraftwerksunternehmens bedeuten.
3. Beim Rückkauf finden die Bestimmungen des Art.s 25 Ziffer 3 sinngemäss Anwendung.

Art. 27 Nachweis der Erstellungskosten

1. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Vollendung der Kraftwerksanlage den Behörden genauen Nachweis über die Erstellungskosten zu leisten, die für die Berechnung des Rückkaufpreises (Art. 26) und die Höhe des Reingewinnes (Art. 18) massgebend sind. Dasselbe gilt für allfällige bauliche Erweiterungen und Erneuerungen. Anlagen, für welche diese Kostenausweise nicht binnen zwei Jahren nach Vollendung eingereicht werden, finden bei der Bestimmung des Rückkaufpreises keine Berücksichtigung. Hierbei dürfen nur die sachlich gerechtfertigten Ausgaben für Erwerbung der Verleihungen, Errichtung der Gesellschaft, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten der Organisation und der Einrichtung des Betriebes sowie die Bauzinsen zu den Erstellungskosten gerechnet werden.
2. Das Kraftwerksunternehmen hat in gleicher Weise die Nachweise über die Erstellungskosten der Schiffahrtsanlagen zu erbringen.

Art. 28 Betriebsfähiger Zustand

Im Falle des Rückkaufes oder des Heimfalles ist die gesamte Anlage in gutem und betriebsfähigem Zustande zu übergeben.

6 Schlussbestimmungen

Art. 29 Haftpflicht

1. Das Kraftwerksunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage und der Schiffahrtsanlagen an Rechten Dritter entsteht. Es übernimmt ausserdem die Haftung des Kantons Basel-Landschaft als Eigentümer der Schiffahrtsanlagen.
2. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, die beidseitigen Staaten (einschliesslich die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft) für gegen sie erhobene Ansprüche von Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen; es ist berechtigt, gegen die ihm, den beiden Staaten oder beiden Kantonen verantwortlichen Dritten Rückgriff zu nehmen.

Art. 30 Enteigung

Dem Kraftwerksunternehmen wird das Recht gewährt, gemäss Art. 46 und 47 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes die zum Bau und Betrieb seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.

Art. 31 Zustand des Rheinbettes

Nach Weisung der Behörden ist der Zustand des Rheinbettes vor dem Ausbau auf der ganzen durch das Kraftwerk ausgenützten Flussstrecke durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile vor der Einstauung auf Kosten des Kraftwerksunternehmens festzustellen. Die Behörden können verlangen, dass die Aufnahmen auch nach dem Aufstau von Zeit zu Zeit wiederholt werden (vergleiche Art. 6 Ziffer 5 dieser Verleihung).

Art. 32 Planvorlagen

1. Nach Vollendung der Anlagen sind den Behörden über die gesamte Wasserkraftanlage endgültige Ausführungspläne in der nötigen Zahl zu übergeben, nämlich:
  1. Übersichtskarte 1:25 000
  2. Situationsplan 1: 5000 (nach Katasterplan) mit Höhenangaben
  3. Wehranlagen, Maschinenhaus und Vorbecken, Situation 1:500 oder 1:1000 und Schnitte 1:200
  4. Längenprofil des Rheins 1: 10 000/100 mit eingetragenen natürlichen und gestauten Wasserspiegeln des Rheins, entsprechend den Abflussmengen in Birsfelden von 500, 1000, 1600 und 2500 m³/sec
  5. Längenprofil der Anlage 1: 2000/100
  6. Schiffsschleuse und Vorhäfen, Situation, Längenschnitt und Schnitte 1:200
  7. Querprofile im Ober- und Unterwasser 1:200
  8. Kahnrampe, Situation und Schnitte 1:200
  9. Fischpass, Situation und Schnitte 1:200
2. Änderungen oder Erweiterungen des Kraftwerkes sind auf Kosten des Kraftwerksunternehmens in diesen Plänen jeweils nachzuführen, nötigenfalls sind diese neu herzustellen.
3. Sämtliche Höhenangaben sind an das Nivellement beider Staaten anzuschliessen, unter Angabe der Anschlusspunkte.

Art. 33 Staatsaufsicht

1. Durch die zuständigen Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängenden Einrichtungen entsprechend den Bedingungen der erteilten Verleihung und den polizeilichen Vorschriften hergestellt, unterhalten und betrieben sowie dass Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen und Vorschriften vermieden werden.
2. Im Falle von Zuwiderhandlungen können, abgesehen von allfälligem strafrechtlichen Einschreiten und der dem Kraftwerksunternehmen obliegenden Verpflichtungen zum Ersatz des etwa erwachsenden Schadens, zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes behördliche Anordnungen getroffen werden.
3. Den in diesem Sinne ergehenden Anordnungen der administrativen oder technischen Aufsichtsbehörde hat das Kraftwerksunternehmen Folge zu leisten, widrigenfalls die nötigen Massnahmen auf seine Kosten getroffen werden können.
4. Das Kraftwerksunternehmen ist verpflichtet, den mit der Staatsaufsicht (Wasserbau-, Fischerei- und Schiffahrtspolizei, hydrometrische Arbeiten, Kontrolle der erzeugten und verwendeten Kraft, Fabrikaufsicht usw.) betrauten Beamten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlageteilen zu gestatten.
5. Durch die staatliche Aufsichtsführung wird das Kraftwerksunternehmen seiner Haftpflicht und Verantwortlichkeit bei vorkommenden Unglücksfällen und dergleichen in keiner Weise entbunden.

Art. 34 Kosten des Verleihungsverfahrens und der Staatsaufsicht

Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt tragen sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens. Das Kraftwerksunternehmen hat diese Kosten bei der Übertragung der Verleihung (Art. 35) diesen Kantonen zu vergüten; es ist ferner für sämtliche aus Anlass der staatlichen Aufsichtsführung und aus Anlass der gemäss Art. 8 vorzunehmenden Prüfung der Widerstandsfähigkeit und Tüchtigkeit der errichteten Anlagen und der Festsetzung des Wasserzinses entstehenden Kosten ersatzpflichtig.

Art. 35 Übertragung der Verleihung

Diese Verleihung kann nur mit Zustimmung der beidseitigen Behörden auf einen andern übertragen werden. Diese Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.

Art. 36 Verwirkung und Erlöschen der Verleihung

1. Die Verleihung für die Gesamtanlage erlischt mit dem Ablauf der Verleihungsdauer. Ferner erlischt sie, wenn nicht, von demjenigen Tag an gerechnet, an welchem den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt die beidseitigen Verleihungsurkunden zugestellt sind:
  a. binnen drei Jahren mit den Bauarbeiten ernstlich begonnen wird;
  b. binnen längstens neun Jahren das Kraftwerk auf 1200 m³/sec ausgebaut und wenigstens teilweise in Betrieb genommen wird. Ausserdem erlischt die Verleihung:
  c. durch den gegenüber den Behörden ausgesprochenen Verzicht des Kraftwerksunternehmens;
  d. wenn nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme der Anlage der Betrieb während drei Jahren eingestellt war und hierauf die auf mindestens ein Jahr zu berechnende Frist, die dem Kraftwerksunternehmen von den Behörden zur Wiederaufnahme des Betriebes bestimmt wird, unbenützt abgelaufen ist;
  e. durch Rückkauf.
2. Die Verleihung kann als verwirkt erklärt werden, wenn das Kraftwerksunternehmen wesentlichen Bedingungen dieser Verleihung, trotz wiederholter Mahnung, erheblich zuwiderhandelt. Ehe der Schweizerische Bundesrat die Verwirkung erklärt, wird er sich mit der Badischen Regierung ins Benehmen setzen.
3. In den Fällen der Buchstaben a, b und d soll die Frist verlängert werden, wenn hindernde Umstände vorliegen, für die das Kraftwerksunternehmen nicht verantwortlich gemacht werden kann.
4. Beim Erlöschen dieser Verleihung ist das Kraftwerksunternehmen verpflichtet, auf seine Kosten und nach den Weisungen der zuständigen Behörden den den öffentlichen Interessen entsprechenden Zustand herzustellen.

Art. 37 Wirksamkeit der Verleihung

1. Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden einander die ihr Gebiet betreffenden Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Verleihung allseitig auf Grund übereinstimmender Pläne erteilt, und dass die Bedingungen der zwei Verleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.[10]
2. Die beiden Regierungen behalten sich vor, die Inkraftsetzung der Verleihungen davon abhängig zu machen, dass die gegen das Verleihungsgesuch erhobenen wichtigeren Einsprachen, auch diejenigen privatrechtlicher Natur, soweit sie von den zuständigen Behörden als begründet erachtet werden, zuvor sachgemäss erledigt worden sind.

Art. 38 Inkraftsetzung

Nachdem die Übereinstimmung der badischen und schweizerischen Verleihung feststeht und die wichtigeren Einsprachen erledigt sind, hat das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement die vorliegende Verleihung auf den 1. Januar 1951 in Kraft gesetzt[11].

Egress

GS 20.271

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.06.1950 01.01.1951 Erlass Erstfassung GS 20.271

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.06.1950 01.01.1951 Erstfassung GS 20.271