In den ersten 5 Jahren, d. h. vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1978, findet eine jährliche stufenweise Anpassung des Wasserzinses von den durch die Konzession (Augst) bzw. durch den Gründungsvertrag (Birsfelden) bestimmten Werten auf die nach den schweizerischen Bundesvorschriften am 1. Januar 1974 zulässigen Höchstansätze statt. Jede Stufe beträgt ein Fünftel der Differenz zwischen den am 1. Januar 1974 geltenden, vom Bundesrat festgesetzten Höchstansätzen und den ursprünglichen Ansätzen.
Erfolgen in der Übergangsperiode am 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1978 durch den Bundesrat weitere Erhöhungen der höchstzulässigen Wasserzins-Ansätze, so gelten diese für den Wasserzins des Kraftwerks Augst an BL und den Wasserzins des Kraftwerks Birsfelden an die Kantone BS und BL erst ab 1.1.1979 mit den von diesem Datum an zulässigen Höchstwerten.