Als Lokalbehörde, welche gemäss Absatz 2 des angeführten Artikel 44 allfällige Entscheide zu treffen und nötigenfalls für Ausführung daheriger Beschlüsse zu sorgen hat, wird für jede Gemeinde der Gemeinderat bezeichnet.
Sollte für die Ausführung eines Entscheides die Anordnung besonderer Massnahmen notwendig werden, so hat der Gemeinderat vorerst die Weisung des Regierungsrates einzuholen.