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501.01

Verordnung zur Regelung der überdirektionalen Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung

Vom 24.05.2016 (Stand 01.06.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeines

Art. 1 Ziel und Zweck

Die Kantonsverwaltung leistet auf sämtlichen Stufen ihren Beitrag zur Standortförderung und damit zu einem prosperierenden Wirtschafts- und Lebensraum.

Mit dieser Verordnung sollen folgende Ziele erreicht werden:

  1. Klärung und Festlegung der Verbindlichkeiten;
  2. hohe Sensibilisierung auf allen Stufen der kantonalen Verwaltung, dass alle Direktionen Leistungen erbringen, die zur Förderung des Standorts beitragen;
  3. Erwirken gegenseitiger Übereinkunft aller an der Standortförderung Beteiligten, Leistungen für einen prosperierenden Standort Basel-Landschaft zu erbringen.

Art. 2 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Grundsätze der direktionsübergreifenden Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Standortförderung.

Sie ordnet insbesondere das Zusammenwirken der Direktionen an deren Schnittstellen und zeigt Entscheid- und Eskalationsstufen auf.

Art. 3 Zusammenwirken der Direktionen

Das Zusammenwirken der Direktionen an deren Schnittstellen im Zusammenhang mit der Standortförderung erfolgt mit Hilfe verschiedener Leistungsfelder, in welchen Schwerpunktthemen aus Sicht der Standortförderung gebildet und gemeinsam bearbeitet werden:

  1. Rahmenbedingungen für Unternehmen, ihre Mitarbeitenden und deren Familien;
  2. Raumplanung;
  3. Bodenpolitik;
  4. Steuern;
  5. Bildung;
  6. Innovationsförderung;
  7. Welcome-Desk und Bestandespflege.

Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Leistungsfelder sind aus den jeweiligen, der Verordnung als Anhang beigefügten Beschrieben ersichtlich.

2 Befugnisse

Art. 4 Aufgaben des Planungs- und Strategieausschusses (PSA)

Der PSA nimmt die ihm in der Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses vom 21. Dezember 2010[2] betreffend überdirektionale Zusammenarbeit im Bereich der Standortförderung übertragenen Aufgaben wahr.

Art. 5 Aufgaben der Leitung der Standortförderung

Der Leitung der Standortförderung obliegt die Verantwortung betreffend korrekte Abwicklung der direktionsübergreifenden Zusammenarbeit sowie die Pflege der Schnittstellen.

Die Leitung der Standortförderung hat folgende direktionsübergreifenden Kompetenzen:

  1. Sie beantragt dem Regierungsrat die Bildung der von ihr in Absprache mit dem PSA im Hinblick auf die Zielerreichung definierten Leistungsfelder an der Schnittstelle zur Standortförderung;
  2. sie beantragt dem Regierungsrat, die Koordinationsarbeit in einzelnen Leistungsfeldern einzustellen, wenn deren Relevanz für die Standortentwicklung nicht mehr gegeben ist;
  3. sie ruft die Verantwortlichen der Leistungsfelder einmal pro Quartal zu einem Treffen zusammen mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis für die direktionsübergreifenden Arbeiten der Standortförderung zu fördern;
  4. sie koordiniert die relevanten Aufgaben der anderen Direktionen im Kontext der Standortförderung;
  5. sie kann bei Auftreten von Konflikten im Zusammenhang mit der Pflege der Schnittstellen im Sinne einer 1. Eskalationsstufe auf die jeweiligen Direktionsvertretenden im PSA zugehen und sie um Mitwirkung bei der Bereinigung des Konflikts ersuchen;
  6. ihr obliegt die Kommunikation im Kontext der Standortförderung gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit und den Medien. Sie kann dazu die jeweils betroffene Direktion beiziehen.

Die Leitung der Standortförderung hat insbesondere folgende Pflichten:

  1. Sie orientiert den PSA regelmässig über die Zielerreichung, die relevanten Sachverhalte an den Schnittstellen zwischen den Leistungsfeldern und über den Arbeitsstand in den aktuell bearbeiteten Leistungsfeldern;
  2. sie informiert den Regierungsrat periodisch über die Zielerreichung, die relevanten Aktualitäten, Geschäfte und Ereignisse im Kontext der Standortförderung.

Egress

GS 2016.013

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.05.2016 01.06.2016 Erlass Erstfassung GS 2016.013

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.05.2016 01.06.2016 Erstfassung GS 2016.013