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503

Gesetz über die Förderung des Tourismus

(Tourismusgesetz)

Vom 19.06.2003 (Stand 01.12.2003)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 121 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:[2]

Anhänge

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton trägt zur Stärkung des basellandschaftlichen Kantonsgebietes als Reise- und Tourismusziel bei.

Er kann zu diesem Zweck im Kanton breit abgestützte, nicht gewinnorientierte Tourismusorganisationen mit Beiträgen unterstützen, sofern diese kantonale Bedeutung aufweisen, auf eine längerfristige Tätigkeit ausgerichtet sind und nicht nur einzelne Teile des touristischen Angebotes abdecken..

Er kann zu diesem Zweck Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung leisten.

Art. 2 Ziele

Ziele der Kantonsbeiträge sind

  1. die Förderung eines wertschöpfungsstarken und umweltschonenden Tourismus,
  2. die Leistung eines zusätzlichen Impulses für die Wirtschaft im Kanton, insbesondere für die Klein- und Mittelbetriebe und die ländlichen Regionen,
  3. die Förderung der Bekanntheit und des Ansehens des Kantons im In- und Ausland,
  4. die Förderung des Bewusstseins der Bevölkerung für die landschaftliche Schönheit und die kulturelle Eigenart des Kantons,
  5. die Verstärkung der Zusammenarbeit der Wirtschaft im überbetrieblichen und branchenübergreifenden Bereich der Gestaltung, der Bekanntmachung und der Vermarktung des basellandschaftlichen Angebotes.

Art. 3 Leistungsvereinbarungen

Mit den Kantonsbeiträgen können Leistungen in folgenden Bereichen abgegolten werden:

  1. Aufbau und Pflege einer touristischen Marke «Basel-Landschaft»,
  2. Organisation und Durchführung des basellandschaftlichen Marktauftritts,
  3. Entwicklung und Qualitätssicherung von Dienstleistungsbündeln,
  4. Aufbau des Vertriebs und der Informationserteilung.

Grundlagen der Leistungsabgeltung bilden Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton, vertreten durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, und den Leistungserbringenden.

Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Höhe und die Modalitäten der Leistungsabgeltung, die Nutzungsinteressen aus der Sicht des Kantons, und das Berichtswesen.

Art. 4 Mitspracherecht der Gemeinden

Die Gemeinden haben ein Mitspracherecht bei Tourismusprojekten, die ihr Gemeindegebiet betreffen.

Art. 5 Zuständigkeit des Landrates

Der Landrat beschliesst die Kredite

  1. für die Beiträge an die Tourismusorganisationen gemäss § 1 Absatz 2 und
  2. für die Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung.

Die Kredite werden für die Dauer eines Jahres oder mehrerer Jahre bewilligt.

Art. 6 Evaluation

Der Regierungsrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber dem Landrat Bericht, wenn er einen neuen Verpflichtungskredit beantragt.

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion untersucht regelmässig, wieweit die Massnahmen zur Erreichung der in § 2 dieses Gesetzes genannten Ziele beigetragen haben.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

Art. 7 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[3].

Egress

GS 34.1340

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.06.2003 01.12.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1340

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.06.2003 01.12.2003 Erstfassung GS 34.1340