Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel-Landschaft Veranstaltungsunternehmen unterstützt, welche die Anforderungen gemäss der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie erfüllen.
505.12
Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19
(Schutzschirmverordnung BL)
Präambel
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020[2] und der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) vom 26. Mai 2021[3],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
Die vorliegende Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des Bundes über die Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen nach Art. 11a Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Soweit ein Gegenstand in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gelten die Vorgaben des Bundes.
2 Kriterien für die finanzielle Unterstützung
Art. 3 Anforderungen an die Veranstaltungen
In Abweichung zur Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe werden Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung unterstützt, deren Durchführungen zwischen dem 20. August 2021 und dem 31. Dezember 2022 im Kanton Basel-Landschaft geplant sind. *
Die Veranstaltungen müssen:
- als 1-tägige, öffentlich zugängliche Publikumsanlässe für mehr als 5'000 Personen pro Tag oder
- als mehrtägige und öffentlich zugängliche Publikumsanlässe konzipiert sein, die an direkt aufeinander folgenden Tagen stattfinden und pro Tag für mehr als 1'000 Personen und insgesamt für mehr als 5'000 Personen konzipiert sind.
3 Verfahren
Art. 4 Verfahren
Veranstaltungsunternehmen und Veranstaltungen, welche die Anforderungen gemäss dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe sowie die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen, können für Veranstaltungen in der Planungsphase eine Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten nach dieser Verordnung beantragen.
Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie abgesagt oder verschoben werden oder kann sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, so verfügt der Kanton auf Gesuch des Veranstaltungsunternehmens über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten, sofern vorgängig eine Zusicherung gemäss Abs. 1 erfolgt ist und die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllt sind.
Art. 5 Bemessung der Unterstützungsleistung
Die Ausgestaltung der Unterstützungsleistung des Kantons Basel-Landschaft richtet sich nach den Art. 7–12 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Zu den Einnahmen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe zählen insbesondere auch Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds.
Art. 6 Zuständigkeiten
Der Fachbereich Bewilligungen der Sicherheitsdirektion ist zuständig für:
- die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen;
- Verfügungen über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten;
- Verfügungen über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten im Falle einer Absage, Verschiebung oder Reduktion der Veranstaltung;
- die Durchführung von Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung und von Rückerstattungsverfahren nach § 11;
- die periodische Information des Regierungsrats über genehmigte und abgelehnte Gesuche.
Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Ausrichtung der Beteiligung bei Verfügungen gemäss § 4 Abs. 2.
Die Standortförderung ist zuständig für:
- die Berichterstattung an den Bund gemäss Art. 17 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe;
- die Rechnungsstellung über die Bundesbeteiligung nach Art. 18 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Der Fachbereich Bewilligungen wird unterstützt und erhält auf Anfrage die benötigten Daten und Unterlagen insbesondere durch das Amt für Gesundheit, Amt für Kultur, das Sportamt, die Standortförderung, die Finanzverwaltung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt, die Staatsanwaltschaft sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) für Abklärungen und Datenbekanntgaben im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Missbrauchsbekämpfung.
Der Fachbereich Bewilligungen, das Amt für Gesundheit, das Amt für Kultur, das Sportamt, die Standortförderung, die Finanzverwaltung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt, die Staatsanwaltschaft sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.
Der Fachbereich Bewilligungen kann zur Gesuchsprüfung und -beurteilung weitere Verwaltungsstellen und Dritte beiziehen. Die Abs. 4 und 5 sind analog anwendbar.
Art. 7 Form der Einreichung
Die Gesuche gemäss Art. 4 respektive Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe sind beim Fachbereich Bewilligungen über die vom Kanton bezeichneten Kanäle einzureichen. Das Gesuch und die zugehörigen Unterlagen sind vorzugsweise in elektronischer Form einzureichen.
Unternehmen haben sämtliche einverlangten Unterlagen gemäss Art. 4, 5 und 10 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe einzureichen. Unvollständige Gesuche werden in der Bearbeitung zurückgestellt, und der Gesuchsteller respektive die Gesuchstellerin wird zur Ergänzung aufgefordert.
Der Fachbereich Bewilligungen kann von den Veranstaltungsunternehmen zusätzliche Unterlagen einfordern, die geeignet sind, die Gesuchsbeurteilung zu unterstützen.
Der Fachbereich Bewilligungen stellt sicher, dass Anfragen zeitnah beantwortet werden.
Art. 8 Frist zur Gesuchseinreichung
Gesuche um Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten können bis spätestens am 31. Oktober 2022 eingereicht werden. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt. *
Art. 9 Entscheide nach dieser Verordnung
Der Entscheid über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten und über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfolgt mittels Verfügung.
In Anwendung von § 24 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes[4] werden für den Erlass von Verfügungen nach dieser Verordnung keine Gebühren erhoben.
Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen, vom Empfang der Verfügung an gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Art. 10 Anspruch auf Zusicherung der Beteiligung und auf Beteiligung an den ungedeckten Kosten
Es besteht kein Anspruch auf eine Zusicherung der Beteiligung oder auf eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten im Sinne dieser Verordnung.
Art. 11 Rückforderung von Beteiligungen an den ungedeckten Kosten
Leistungen gemäss dieser Verordnung werden von einem Veranstaltungsunternehmen innert 5 Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefordert, falls:
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Veranstaltungsunternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Zusicherung der Beteiligung oder einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Beteiligung an den ungedeckten Kosten hätte verweigert oder reduziert werden müssen;
- Abschnitt 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe nicht eingehalten wird.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 29.06.2021 | 01.07.2021 | Erlass | Erstfassung | GS 2021.061 |
| 22.03.2022 | 01.05.2022 | § 3 Abs. 1 | geändert | GS 2022.042 |
| 22.03.2022 | 01.05.2022 | § 8 Abs. 1 | geändert | GS 2022.042 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.06.2021 | 01.07.2021 | Erstfassung | GS 2021.061 |
| § 3 Abs. 1 | 22.03.2022 | 01.05.2022 | geändert | GS 2022.042 |
| § 8 Abs. 1 | 22.03.2022 | 01.05.2022 | geändert | GS 2022.042 |