Die Standortförderung und die Finanzverwaltung sind zuständig für:
- die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen;
- den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen;
- die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemäss § 14;
- die angemessene Bewirtschaftung der ausstehenden Forderungen;
- die periodische Information des Regierungsrats über die genehmigten und abgelehnten Gesuche.
Die Standortförderung und die Finanzverwaltung werden insbesondere unterstützt von der kantonalen Steuerverwaltung, vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, vom Betreibungs- und Konkursamt sowie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) für Abklärungen und Datenbekanntgaben im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Missbrauchsbekämpfung.
Die Standortförderung, die Finanzverwaltung, die kantonale Steuerverwaltung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt sowie die Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.
Die Standortförderung und die Finanzverwaltung können zur Gesuchsprüfung und -beurteilung weitere Verwaltungsstellen und Dritte beiziehen. Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 und § 11 sind analog anwendbar.