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505.13

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022

(Härtefallverordnung 2022 BL)

Vom 22.02.2022 (Stand 22.03.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020[2] über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), der Verordnung vom 2. Februar 2022[3] über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes) und der Verordnung vom 25. November 2020[4] über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie in der Fassung vom 18. Dezember 2021 (alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel-Landschaft im Jahr 2022 Härtefallmassnahmen für Unternehmen, die als «Härtefall infolge der Coronavirus-Krise» gelten, gewähren kann.

Die Härtefallmassnahmen können im Kanton Basel-Landschaft in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge) gewährt werden.

Art. 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den vom Kanton gewährten Härtefallmassnahmen und die Definition des Härtefalls richten sich nach Art. 12 Covid-19-Gesetz, der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes und der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes.

Die vorliegende Verordnung konkretisiert die in Abs. 1 genannten Bestimmungen des Bundes. Soweit ein Gegenstand in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gelten die Vorgaben des Bundes.

2 Kriterien für die finanzielle Unterstützung

Art. 3 Kalkulation des massgeblichen Umsatzrückgangs

Als durchschnittlicher Jahresumsatz gemäss Art. 5 Abs. 8 Bst. b der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes gilt der höhere Wert der beiden Berechnungsmöglichkeiten.

Bei der Kalkulation des relevanten Umsatzrückgangs gemäss Art. 5 der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes werden Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz nicht zum Wert der verkauften Waren und der erbrachten Dienstleistungen gerechnet.

Art. 4 Bemessungszeitraum

Der 1. Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für alle Unternehmen über den Dezember 2021.

Der 2. Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 wahlweise:

  1. über das 1. Quartal 2022;
  2. oder das 1. Halbjahr 2022.

Wird ein Antrag gemäss Abs. 2 Bst. a gestellt, ist keine erneute Eingabe für das 2. Quartal 2022 möglich.

Der Bemessungszeitraum für die ungedeckten Kosten erstreckt sich für Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 über das 1. Halbjahr 2022.

Art. 5 Unternehmenssitz

Als Sitz gemäss Art. 12 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes gilt der Unternehmenssitz gemäss Handelsregister.

Art. 6 Ober- und Wesentlichkeitsgrenzen für Beiträge *

Es werden keine Beiträge ausbezahlt, die pro Monat weniger als 1 % des Jahresumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes oder weniger als CHF 1'000.– betragen. *

Für Beiträge gemäss § 4 Abs. 1 gilt eine Obergrenze von 1,5 % des Jahresumsatzes gemäss Art. 5 Abs. 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes. *

Art. 7 Vermögens- und Kapitalsituation

In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes gilt für Rückerstattungen oder für Darlehen an Eigentümer oder an ausländische Gruppengesellschaften eine Wesentlichkeitsgrenze von maximal 10 % des A-fonds-perdu-Beitrags.

3 Verfahren

Art. 8 Zuständigkeiten

Die Standortförderung und die Finanzverwaltung sind zuständig für:

  1. die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen;
  2. den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen;
  3. die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemäss § 14;
  4. die angemessene Bewirtschaftung der ausstehenden Forderungen;
  5. die periodische Information des Regierungsrats über die genehmigten und abgelehnten Gesuche.

Die Standortförderung und die Finanzverwaltung werden insbesondere unterstützt von der kantonalen Steuerverwaltung, vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, vom Betreibungs- und Konkursamt sowie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) für Abklärungen und Datenbekanntgaben im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Missbrauchsbekämpfung.

Die Standortförderung, die Finanzverwaltung, die kantonale Steuerverwaltung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt sowie die Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.

Die Standortförderung und die Finanzverwaltung können zur Gesuchsprüfung und -beurteilung weitere Verwaltungsstellen und Dritte beiziehen. Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 und § 11 sind analog anwendbar.

Art. 9 Gesuchsformular

Das Gesuch ist in elektronischer Form bei der Standortförderung über die vom Kanton bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen. Die Unterlagen zum Gesuch sind ausschliesslich in elektronischer Form einzureichen.

Unternehmen haben das Gesuchsformular vollständig auszufüllen und sämtliche einverlangten Unterlagen gemäss § 11 einzureichen. Unvollständige Gesuche werden in der Bearbeitung zurückgestellt und der Gesuchsteller respektive die Gesuchstellerin wird zur Ergänzung aufgefordert.

Fragen zum Gesuch können per Telefon über die im Internet bezeichnete Nummer gestellt werden.

Art. 10 Frist zur Gesuchseinreichung

Gesuche gemäss § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Bst. a können bis spätestens am 30. Juni 2022 eingereicht werden.

Gesuche gemäss § 4 Abs. 2 Bst. b oder gemäss Abs. 4 können bis spätestens 30. September 2022 eingereicht werden.

Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt.

Art. 11 Einzureichende Unterlagen

Die Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen auf Basis von Art. 5 der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (Umsatzrückgang) beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen:

  1. ein vollständig ausgefülltes Gesuch gemäss § 9 Abs. 1;
  2. UID-Mitteilung / Ausdruck aus UID-Register;
  3. einen Auszug aus dem Handelsregister;
  4. die AHV-Jahresschlussabrechnung 2019;
  5. die Legitimation der antragsstellenden Person;
  6. den aktuellen Auszug des Geschäftskontos (Sichtbarkeit Inhaber und IBAN);
  7. die Jahresrechnungen 2018–2019;
  8. die Saldoliste der Finanzbuchhaltung 2018–2019 sowie über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
  9. die Kostenblätter der Finanzbuchhaltung 2018–2019 sowie über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
  10. eine vollständige Spartenaufteilung, falls ein Antrag nach Art. 2a der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes gestellt wird;
  11. den Entscheid Auszahlung Kurzarbeitsentschädigung über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
  12. die Abrechnung Corona-Erwerbsersatzentschädigung über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
  13. die Bewilligung zum reisenden Gewerbe.

Die Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen auf Basis von Art. 5b der alt-Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (behördlich geschlossene Unternehmen) beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Unterlagen gemäss Abs. 1;
  2. Jahresrechnungen 2020 und, soweit vorhanden, 2021;
  3. die Saldoliste der Finanzbuchhaltung 2020–2021 sowie über den Bemessungszeitraum gemäss § 4 Abs. 1;
  4. die Kontenblätter der Finanzbuchhaltung 2020–2021 sowie über den Bemessungszeitrum gemäss § 4 Abs. 1.

Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes haben zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

  1. einen Betreibungsauszug;
  2. revidierte Jahresrechnungen mit Revisionsstellenbericht 2018-2020 und, soweit vorhanden, 2021;
  3. Unterlagen zum Nachweis der ergriffenen Selbsthilfemassnahmen.

Zur Überprüfung der Anforderungen an die Unternehmen gemäss dieser Verordnung können die Standortförderung und die Finanzverwaltung weitere Belege einverlangen.

Soweit keine Unterlagen einverlangt werden, gelten die im Gesuch gemachten Angaben als verbindliche Selbstdeklaration. Es kann eine stichprobenweise Überprüfung erfolgen.

Art. 12 Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen

Der Entscheid über das Gesuch auf Härtefallmassnahmen erfolgt mit formloser Mitteilung.

Innert 10 Tagen kann bei der Standortförderung eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden.

Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen, vom Empfang der Verfügung an gerechnet beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Art. 13 Anspruch auf finanzielle Unterstützung

Es besteht lediglich im Rahmen der bewilligen Mittel und auf Grundlage vollständiger, genehmigungsfähiger Gesuche ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung.

Art. 14 Rückforderung von Härtefallhilfen

Leistungen gemäss dieser Verordnung werden von einem Unternehmen innert 5 Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefordert, falls:

  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert werden müssen;
  2. Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes nicht eingehalten wird.

Egress

GS 2022.034

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.02.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.034
22.03.2022 22.03.2022 § 6 Titel geändert GS 2022.040
22.03.2022 22.03.2022 § 6 Abs. 1 geändert GS 2022.040
22.03.2022 22.03.2022 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 2022.040

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.02.2022 01.03.2022 Erstfassung GS 2022.034
§ 6 22.03.2022 22.03.2022 Titel geändert GS 2022.040
§ 6 Abs. 1 22.03.2022 22.03.2022 geändert GS 2022.040
§ 6 Abs. 2 22.03.2022 22.03.2022 eingefügt GS 2022.040