Diese Verordnung regelt den Vollzug des folgenden eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsrechts:
- Direktzahlungen an die Landwirtschaft;
- Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben und Gemeinschaften;
- statistische Erhebungen in der Landwirtschaft;
- Zoneneinteilungen gemäss Produktionskataster;
- Beiträge an die Betriebshelferinnen und Betriebshelfer.