Das Gesetz bezweckt, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihren Bestand und ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.
Der Kanton trägt beim Vollzug des Gesetzes den Anforderungen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung.