Der Ebenrain ist zuständig für:
- die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB[2]);
- die Bewilligung zum Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken (Art. 61–66 BGBB);
- die Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB);
- die Anordnung von Anmerkungen im Grundbuch (Art. 86 BGBB);
- die Schätzungen des Ertragswertes beziehungsweise deren Genehmigung (Art. 87 BGBB).
Der Ebenrain holt einen Mitbericht des Amts für Raumplanung ein, falls raumplanerische Interessen tangiert sind. *
Der Ebenrain ist zwecks Ermittlung der Erwerbspreise berechtigt, Einsicht in das Grundbuch und die Belege zu nehmen.
In komplizierten Fällen kann der Ebenrain aussenstehende Fachleute zu Abklärungen beiziehen.