Diese Verordnung regelt den Vollzug des folgenden eidgenössischen und kantonalen Rechts:
- Beiträge an landwirtschaftliche Gebäude;
- Investitionskredite;
- Betriebshilfedarlehen;
- Beiträge an Projekte zur regionalen Entwicklung sowie an Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung;
- Beiträge an Bauten gewerblicher Kleinbetriebe.