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515.11

Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen

(Bodenverbesserungsverordnung, BoV)

Vom 15.06.2010 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und auf § 46 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 1998[2] des Kantons Basel-Landschaft (LG BL),

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu den Bodenverbesserungen.

Art. 2 Begriffe

Als Bodenverbesserungen gelten Massnahmen und Werke gemäss Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft[3], welche die in § 25 LG BL genannte Zwecke verfolgen.

Als bauliche Werke gelten alle Projekte gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b–g sowie i der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998[4].

Als Projekte mit wesentlichem Eingriff ins Grundeigentum gelten Projekte, bei welchen eine Neuzuteilung des Grundeigentums erfolgt. Grenzbereinigungen und die Änderungen von dinglichen Rechten fallen nicht darunter.

Art. 3 Zuständigkeit, Aufsicht

Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist für die Durchführung zuständig, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt.

Gesuche um Unterstützung von Bodenverbesserungen sind schriftlich an den Ebenrain zu richten.

Die vom Bund und Kanton unterstützten Bodenverbesserungen unterstehen während der Ausführung und nach der Vollendung der Aufsicht des Ebenrains.

Art. 4 Expertenkommission für Meliorationen

Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion 3–5 Mitglieder in die Expertenkommission für Meliorationen. Die Fachbereiche Landwirtschaft und Ökologie müssen angemessen vertreten sein. *

Der Ebenrain reicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jeweils vor Ablauf der 4-jährigen Amtszeit einen Vorschlag für die Wahl der Mitglieder ein.

Art. 5 Zuständigkeit der Expertenkommission für Meliorationen

Die Expertenkommission für Meliorationen stellt dem Regierungsrat Antrag zum Entscheid über die unerledigten Einsprachen bzw. Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide sowie zur Genehmigung von Projekten.

Art. 6 Investitionshilfekommission

Die Investitionshilfekommission ist die Kommission gemäss § 3 der Verordnung vom 26. Januar 1999[5] über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft.

Art. 7 Interkantonale Bodenverbesserungen

Erstreckt sich eine Bodenverbesserung über das Kantonsgebiet hinaus, einigen sich die beteiligten Kantone über das Verfahren und die Finanzierung.

Der Regierungsrat kann basellandschaftliches Kantonsgebiet der Bodenverbesserung eines Nachbarkantons unterstellen, wenn:

  1. der Durchführungsbeschluss der Beteiligten nach Art. 703 ZGB gefasst worden ist;
  2. das Werk von einer oder mehreren Gemeinden erstellt wird, die Zustimmung der betreffenden Gemeinden vorliegt oder
  3. bei kleineren Massnahmen alle Betroffenen zustimmen.

Das betreffende Gebiet ist parzellenscharf abzugrenzen.

Art. 8 Verfahrensleitung

Erstreckt sich eine Bodenverbesserung auf das Gebiet verschiedener Gemeinden, übernimmt in der Regel der Gemeinderat der Gemeinde, in welcher die grösste beigezogene Fläche oder der grössere Teil des Bauwerks liegt, die Verfahrensleitung.

Art. 9 Verfahrenskoordination bei Bodenverbesserung

Raumplanung, amtliche Vermessung, Grundbuch, Wald und Bodenverbesserung sind bezüglich Inhalt und Verfahren aufeinander abzustimmen.

Art. 10 Koordination bei mehrfach bewilligungspflichtigen Projekten

Ist das Einholen mehrerer Bewilligungen notwendig, ist der Ebenrain Leitbehörde und sorgt für die zeitliche und inhaltliche Koordination der verschiedenen Verfahren.

Ist eine Baubewilligung erforderlich, obliegt die Verfahrensleitung der Baubewilligungsbehörde.

Art. 11 Grundbuch-Anmerkung

Der Ebenrain ordnet die Anmerkung der Bodenverbesserung im Grundbuch an, sobald diese beschlossen ist, in allen anderen Fällen nach Zusicherung des Kantonsbeitrags.

Die Anmerkung umfasst Name und Art der Bodenverbesserung.

Dem Grundbuchamt sind der Plan des Beizugsgebiets sowie das Grundeigentümer- und Flächenverzeichnis einzureichen.

Der Eintrag ist vom Grundbuchamt zu bestätigen.

2 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

2.1 Beizugsgebiet

Art. 12 Grundsätze zur Ausscheidung des Beizugsgebiets

Das Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in eine Bodenverbesserung einbezogenen Grundstücke.

Das Beizugsgebiet ist auf natürliche und wirtschaftliche Zusammenhänge sowie auf die raumplanerischen, landwirtschaftlichen und ökologischen Verhältnisse auszurichten.

Wird mit einer Bodenverbesserung zusätzlich nichtlandwirtschaftlicher Nutzen geschaffen, ist das Beizugsgebiet entsprechend auszuscheiden, sofern die Personen, welche den Nutzen daraus ziehen, die zusätzlichen Kosten übernehmen.

Art. 13 Änderungen am Beizugsgebiet

Änderungen am Beizugsgebiet werden von der durchführenden Körperschaft beschlossen und sinngemäss nach dem Verfahren zur Ausscheidung des Beizugsgebietes vorgenommen.

Änderungen des Beizugsgebiets bei Gesamtmelioration, welche nach § 26 Abs. 2 Bst. a LG BL beschlossen wurden, können nur so weit vorgenommen werden, als die Mehrheitsverhältnisse nach Art. 703 ZGB und § 28 Abs. 3 LG BL bestehen bleiben.

In Entwässerungs- und Rutschgebieten kann der spätere Beizug eines Grundstücks oder eines zusammenhängenden Gebiets auf Antrag der Genossenschaft, des Gemeinderats oder des Ebenrains vom Regierungsrat angeordnet werden, sofern dem Bodenverbesserungsunternehmen ein Schaden erwachsen ist oder zu entstehen droht oder dem Bauvorhaben ein unverhältnismässiger Mehraufwand entstünde.

Art. 14 Bewilligung von Änderungen an Grundstücken

Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind ab Durchführungsbeschluss der Bodenverbesserung bis zur Eigentumsübertragung vom Ebenrain zu bewilligen.

Die Grundbuchämter melden dem Ebenrain die getätigten Änderungen an Grundstücken, welche mit der Anmerkung versehen sind.

2.2 Öffentliche Auflage und Einsprache

Art. 15 Freigabe zur öffentlichen Auflage

Der Ebenrain prüft die Unterlagen und gibt sie zur Auflage frei.

Art. 16 Mitteilung der öffentlichen Auflage

Die Pflicht zur schriftlichen Mitteilung besteht gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.

Über persönliche Betreffnisse der aufgelegten Akten werden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Mitteilung auszugsweise unterrichtet.

Art. 17 Einspracheverhandlung

Das Ergebnis der Einspracheverhandlungen wird schriftlich festgehalten.

2.3 Einleitung der Bodenverbesserung

Art. 18 Einleitung der Gesamtmelioration

Das Verfahren zur Einleitung der Gesamtmelioration richtet sich nach den Bestimmungen des LG BL.

Art. 19 Einleitung der Landumlegung

Es gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Gesamtmelioration.

Art. 20 Einleitung und Beizugsgebiet bei baulichem Werk

Das Verfahren wird eingeleitet durch das Bestimmen des Beizugsgebiets. Die Gemeinde legt dieses mit Zustimmung des Ebenrains nach folgenden Kriterien fest:

  1. Betroffenheit,
  2. Begünstigung,
  3. Finanzierbarkeit.

Die Gemeinde legt das Beizugsgebiet 30 Tage öffentlich auf.

Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Bei einzelbetrieblichen Massnahmen sowie gemeinschaftlichen Massnahmen auf vertraglich vereinbarter Basis ohne Einbezug der Gemeinde wird das Beizugsgebiet durch die beteiligten Parteien bestimmt. Die Auflage entfällt.

2.4 Verfahren der Bodenverbesserung und Beschluss

Art. 21 Festlegung des Verfahrens

Der Gemeinderat legt als einleitenden Schritt fest, ob die Bodenverbesserung: *

  1. auf Beschluss der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäss Art. 703 ZGB beschlossen und von einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft durchgeführt werden soll,
  2. auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung der beteiligten Parteien durchgeführt werden soll, oder
  3. auf Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom Gemeinderat oder einer Kommission durchgeführt werden soll.

Einzelbetriebliche Massnahmen oder gemeinschaftliche Massnahmen ohne Einbezug der Gemeinde werden vertraglich vereinbart.

Art. 22 Beschlussfassung bei Gesamtmeliorationen

Ist das Beizugsgebiet rechtskräftig ausgeschieden, stimmen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Durchführung der Gesamtmelioration nach Art. 703 ZGB und § 28 Abs. 3 LG BL ab.

Art. 23 Beschlussfassung bei der Landumlegung und beim baulichen Werk

Der Beschluss über die Durchführung der Landumlegung erfolgt gemäss § 22 dieser Verordnung.

Die Mehrheit der Stimmen entscheidet über die Durchführung des baulichen Werks.

Art. 24 Stimmberechtigung und Stellvertretung bei Abstimmung nach Art. 703 ZGB

Alleineigentümer und Alleineigentümerinnen stimmen mit 1 Stimme und mit ihrer Fläche innerhalb des Beizugsgebiets.

Gemeinschaftliches Eigentum stimmt mit 1 Stimme und seiner dazugehörenden Fläche innerhalb des Beizugsgebiets.

Eigentümerinnen und Eigentümer, welche über gemeinschaftliches Grundeigentum verfügen, bestellen ihre Vertretung mit schriftlicher Vollmacht.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind berechtigt, ihre persönliche und, sofern bevollmächtigt, 2 zusätzliche Stimmen abzugeben.

Die Stellvertretung durch eine Drittperson erfordert eine schriftliche Vollmacht.

Stimmberechtigte haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Ehegatten sowie Personen in eingetragener Partnerschaft mit gemeinsamem Eigentum können einander ohne Vollmacht vertreten.

2.5 Weitere Bestimmungen

Art. 25 Sitzungen der Vollzugs- oder Meliorationskommission

Die technische Leitung und eine Vertretung des Ebenrains sind zu den Sitzungen der Vollzugs- oder Meliorationskommission einzuladen.

Die technische Leitung und die Vertretung des Ebenrains haben beratende Stimme.

Art. 26 Mitwirkung des Gemeinderates

Der Gemeinderat delegiert 1 Mitglied in die Vollzugs- oder Meliorationskommission.

Art. 27 Massnahmen zur Durchsetzung von gemeinschaftlichen Beschlüssen

Die Statuten oder das Reglement regeln Massnahmen zur Durchsetzung von Genossenschafts- oder Gemeindebeschlüssen sowie von Auflagen.

Art. 28 Verfahrensbestimmungen

Für Auflagen und Rechtsmittel bei der Landumlegung und beim baulichen Werk gelten die Verfahrensbestimmungen gemäss LG BL.

Art. 29 Technische Leitung

Die technische Leitung einer Bodenverbesserung ist nach dem kantonalen Submissionsverfahren zu bestimmen und ein Vertrag zwischen Genossenschaft oder Gemeinde und technischer Leitung abzuschliessen.

Mit dem Vertragsabschluss wird die technische und finanzielle Verantwortung für die Projektabwicklung an die technische Leitung übertragen.

Bei Projekten, für welche das freihändige Verfahren nach Beschaffungsverordnung zulässig ist, kann auf eine technische Leitung verzichtet werden.

3 Besondere Bestimmungen

3.1 Von einer Genossenschaft geführte Bodenverbesserungen

Art. 30 Versammlung zur Abstimmung über die Bodenverbesserung nach Art. 703 ZGB

Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Abstimmungsversammlung erfolgt durch den Gemeinderat.

Die Abstimmung über das Durchführen der Bodenverbesserung erfolgt schriftlich. *

Art. 31 Genossenschaftsgründung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Ist die Bodenverbesserung gestützt auf Art. 703 ZGB beschlossen, lädt der Gemeinderat zur Gründung der Genossenschaft ein.

Die Versammlung beschliesst die Statuten und bestellt die Organe.

Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 32 Öffentlichrechtliche Genossenschaft

Gründung und Auflösung der Genossenschaft sind öffentlich bekanntzumachen.

Art. 33 Pflicht zur Rechnungsführung

Die Bodenverbesserungsgenossenschaft ist zur ordnungsgemässen Rechnungs- und Buchführung verpflichtet.

Leistet der Kanton einen Beitrag an die Bodenverbesserung, hat die Genossenschaft innert 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und 1 Exemplar des Revisorenberichtes dem Ebenrain unaufgefordert zuzustellen.

Art. 34 Verfahrensbestimmungen

Gegen Verfügungen der Genossenschaftsorgane kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

3.2 Mindestinhalt der Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft

Art. 35 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Meliorationsgenossenschaft sind:

  1. Genossenschaftsversammlung;
  2. Vollzugskommission;
  3. Schätzungskommission;
  4. Rechnungsprüfungskommission.

Art. 36 Genossenschaftsversammlung

Die Genossenschaftsversammlung ist oberstes Organ der Genossenschaft.

Die Genossenschaftsversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Sie wählt, mit Ausnahme der Vertretung des Gemeinderates, die Mitglieder der Vollzugskommission, die Präsidentin oder den Präsidenten der Genossenschaft sowie die Mitglieder der Schätzungskommission und der Rechnungsprüfungskommission.
  2. Sie genehmigt die jährliche Rechnung der Genossenschaft.
  3. Sie beschliesst Änderungen am Beizugsgebiet.
  4. Sie beschliesst die Verkehrswertfaktoren.
  5. Sie beschliesst Grundsätze zur Ausarbeitung des generellen Projektes und der Bauprojekte sowie für den Verkauf des Massenlandes.
  6. Sie legt die Höhe der Entschädigung der Organe der Genossenschaft fest.
  7. Sie beschliesst die Auflösung der Genossenschaft.

Art. 37 Stimmrecht und Beschlussfassung in der Genossenschaftsversammlung

Bei Wahlen und Beschlussfassungen in der Genossenschaftsversammlung entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

Für die Stellvertretung sowie für gemeinschaftliches Eigentum gelten dieselben Bestimmungen wie für die Abstimmung über die Durchführung der Bodenverbesserung.

Jeder Genossenschafter und jede Genossenschafterin verfügt über eine Stimme, unabhängig von der beigezogenen Fläche.

Art. 38 Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder: Haftung und Ausstandspflicht

Die Genossenschaftsmitglieder haften unter sich solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft.

Das einzelne Mitglied kann erst belangt werden, wenn die Genossenschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.

Mitglieder der Vollzugskommission sowie der Schätzungskommission treten bei Beschlüssen, Verhandlungen und vorbereitenden Gesprächen in den Ausstand, sofern sie selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner, die oder der Verlobte, die Eltern, Geschwister, Kinder oder Grosskinder in der Sache direkt betroffen sind.

Art. 39 Vollzugskommission

Die Vollzugskommission setzt sich aus 3–7 Personen zusammen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Stichentscheid. Die Vollzugskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selbst.

Wählbar sind handlungsfähige natürliche Personen, welche nicht Mitglied der Schätzungskommission oder der Rechnungsprüfungskommission sind.

Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung.

Art. 40 Aufgaben der Vollzugskommission

Die Vollzugskommission führt die Bodenverbesserung durch.

Der Vollzugskommission obliegt die Geschäftsführung der Genossenschaft, soweit diese nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung fällt. Die Vollzugskommission:

  1. vertritt die Genossenschaft nach aussen, insbesondere schliesst sie Verträge mit Dritten ab;
  2. delegiert die technische und finanzielle Verantwortung der planerischen und bautechnischen Arbeiten an die technische Leitung;
  3. beruft die Genossenschaftsversammlung ein;
  4. führt die Rechnung der Genossenschaft;
  5. informiert die Genossenschaftsmitglieder regelmässig über die Tätigkeiten der Genossenschaftsorgane;
  6. beschliesst die öffentlichen Auflagen sowie die Detailprojekte;
  7. lädt zu den Einspracheverhandlungen ein;
  8. kann gegen Genossenschaftsmitglieder Bussen erheben sowie auf deren Kosten Ersatzvornahmen beschliessen.

Art. 41 Schätzungskommission

Die Schätzungskommission nimmt alle Schätzungen und Bewertungen vor.

Sie kann bei Bedarf unabhängige Sachverständige beiziehen sowie Arbeiten der technischen Leitung übertragen.

Die Schätzungskommission besteht aus 3–5 Personen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Stichentscheid. Die Schätzungskommission konstituiert sich selbst.

Die Schätzungskommission

  1. erarbeitet die Richtlinien für die Bonitierung, die Richtlinien für die Neuzuteilung und den Neuzuteilungsentwurf, die Richtlinien zur Abgeltung der Mehr- und Minderwerte sowie die Richtlinien des Restkostenverteilers;
  2. legt die folgenden Schätzungen und Bewertungen fest:
  1. Bonitierungswerte (Bodenwert, Tauschwert);
  2. Mehr- und Minderwerte (Obstbäume, Gebäude usw.);
  3. Bestandeswerte (Holznutzen etc.) und ökologische Werte;
  4. Werte für Restkostenverteiler;
  5. Werte für weitere Nutzungskategorien, insbesondere Bauland;
  6. Werte für weitere Vor- und Nachteile;
  1. führt die Einspracheverhandlungen durch; sie kann eine Vertretung der Vollzugskommission zu den Verhandlungen einladen.

Art. 42 Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Rechnungswesen der Genossenschaft.

Sie konstituiert sich selbst.

Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission dürfen weder der Vollzugskommission noch der Schätzungskommission angehören und mit deren Mitgliedern nicht verwandt sein.

3.3 Von der Gemeinde durchgeführte Bodenverbesserungen

Art. 43 Beschlussfassung durch die Einwohnergemeinde

Die Legislative der Einwohnergemeinde beschliesst:

  1. die Gesamtmelioration oder die Landumlegung;
  2. das bauliche Werk aufgrund des Projekts.

Das Beizugsgebiet oder das Projekt ist während mindestens 10 Tagen vor der Beschlussfassung öffentlich einsehbar.

Art. 44 Verfahrensbestimmungen

Für öffentliche Auflagen und Rechtsmittel gelten die Verfahrensbestimmungen gemäss LG BL.

Art. 45 Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemeinderat übernimmt die im LG BL der Genossenschaft übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten.

Art. 46 Meliorationskommission

Der Gemeinderat kann die Durchführung der Bodenverbesserung einer Kommission übertragen.

Deren Aufgaben und Befugnisse sind in einem Gemeindereglement zu bestimmen.

Art. 47 Beschlussfassung und Durchführung bei Beteiligung mehrerer Gemeinden

Führen mehrere Gemeinden eine Bodenverbesserung durch, beschliesst jede Gemeinde über den auf ihrem Gebiet liegenden Projektteil.

Im Rahmen der Gemeindegesetzgebung kann der Gemeinderat die Ausführung der Bodenverbesserung für Teilgebiete weiterer Gemeinden übernehmen.

Art. 48 Rechnungsführung und Abschluss der Bodenverbesserung

Der Gemeinderat wählt für die Dauer des Projekts mindestens 2 Personen für das Revisorat.

Die Rechnung über die Bodenverbesserung wird separat geführt.

Ist der Rechnungsruf erfolgt, das Projekt abgerechnet und hat der Gemeinderat dem Ebenrain den letzten Revisorenbericht eingereicht, wird die Bodenverbesserung durch die letzte Subventionszahlung abgeschlossen.

3.4 Vereinbarte Bodenverbesserungen

Art. 49 Vereinbarte Bodenverbesserung

Für vertragliche vereinbarte Landumlegungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

Einigen sich die Beteiligten bei baulichen Werken auf ein Projekt und den Kostenverteiler, legt der Ebenrain das Projekt auf.

Gegen das Projekt kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

3.5 Periodische Wiederinstandstellungen

Art. 50 Grundsatz

Beiträge an periodische Wiederinstandstellungen werden nach eidgenössischem Recht gewährt.

4 Durchführung der Bodenverbesserung

4.1 Öffentliche Auflagen und ergänzende Bestimmungen zum Verfahren

Art. 51 Koordination mit der amtlichen Vermessung

Die betroffenen Gemeinden, der Ebenrain und das Amt für Geoinformation einigen sich vor Ausschreibung der technischen Arbeiten auf die Zuständigkeiten, die Bearbeitungsgebiete sowie die Kostenteilung.

Art. 52 Auflagen bei der Gesamtmelioration

Bei einer Gesamtmelioration sind insbesondere aufzulegen:

  1. Änderungen des Beizugsgebiets;
  2. das generelle Projekt (inkl. die ökologischen Massnahmen);
  3. der alte Besitzstand und die Bewertung;
  4. der Neuzuteilungsentwurf;
  5. die Mehr- und Minderwerte;
  6. die Bereinigung der Rechte und Lasten;
  7. der Kostenverteiler.

Die Mehr- und Minderwerte sind spätestens mit dem Kostenverteiler aufzulegen.

Art. 53 Auflagen bei der Landumlegung

In Abweichung zur Gesamtmelioration entfallen bei der Landumlegung die Auflage des generellen Projekts oder des Detailprojekts.

Handelt es sich um eine freiwillige Bodenverbesserung, ist keine Auflage notwendig. Die Neuzuteilung sowie die bereinigten Rechte und Lasten sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

Art. 54 Auflagen beim baulichen Werk

Beim baulichen Werk sind nur das generelle Projekt und/oder das Detailprojekt (jeweils mit den ökologischen Massnahmen) öffentlich aufzulegen, allenfalls der Restkostenverteiler.

Bedarf es keines generellen Projekts, dient das Detailprojekt als Grundlage zur Beitragsgewährung.

Art. 55 Vereinfachte Verfahren

Mehrere Auflagen können auf bis zu 1 Auflage zusammengefasst werden.

Art. 56 Teilgebiete

Wird ein Teilgebiet ausgeschieden, legt die durchführende Körperschaft dessen Begrenzung öffentlich auf.

Art. 57 Generelles Projekt

Der Ebenrain prüft das generelle Projekt vor der Auflage auf Zweckmässigkeit und Vollständigkeit.

Die Ausdolung von Gewässern ist im generellen Projekt aufzuzeigen.

Das generelle Projekt hat bestehende wertvolle Naturobjekte sowie den ökologischen Aufwertungsbedarf und die Aufwertungsmassnahmen in den Grundzügen auszuweisen.

Art. 58 Grundsätze zur Erarbeitung des generellen Projekts sowie des Detailprojekts

Über die von der durchführenden Körperschaft beschlossenen Grundsätze erstellt der Ebenrain zuhanden der Vollzugskommission oder Meliorationskommission eine schriftliche Beurteilung.

Gelangt ein Projekt zur öffentlichen Auflage, welches sich auf beschlossene Grundsätze stützt, sind diese Grundsätze den Auflageakten zur Orientierung beizufügen.

Art. 59 Meldepflicht

Die durchführende Körperschaft meldet Projektänderungen und Mehrkosten, die beitragsberechtigte Projektteile betreffen, unverzüglich dem Ebenrain.

Art. 60 Detailprojekt

Wird das Detailprojekt nicht aufgelegt, ist dieses von der durchführenden Körperschaft den direkt Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

Bei der Ausführung von Meliorationsanlagen haben betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Beizugsgebiet für die vorübergehende Inanspruchnahme von Boden grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch.

Die Schätzungskommission beschliesst in Härtefällen über die Ausrichtung einer allfälligen einmaligen Entschädigung.

Art. 61 Bestand und Umfang des Eigentums

Streitigkeiten, die den Bestand und Umfang des Eigentums an den einbezogenen Grundstücken betreffen, sind auf den Zivilweg zu verweisen.

Liegt kein Eintrag im Grundbuch vor, haben Eigentümerinnen und Eigentümer den Eigentumsnachweis auf eigene Kosten zu erbringen.

Art. 62 Bewertung

Die Bewertung der Grundstücke erfolgt nach Massgabe der im alten Bestand gegebenen Nutzungsmöglichkeiten.

Zu berücksichtigen sind die Ertragsfähigkeit, die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke, allenfalls die ökologische Nutzungsmöglichkeit.

Art. 63 Auflage des alten Besitzstands und der Bewertung

Auflageakten des alten Besitzstandes und der Bewertung sind insbesondere:

  1. die Besitzstandstabelle sowie das Bonitierungsregister;
  2. die Pläne des alten Besitzstandes mit den Grundstücksgrenzen und -nummern, den Bonitätsgrenzen und den Bonitätswerten;
  3. das Grundsatzprotokoll der Bodenbewertung (Bonitierung und Zonenwert).

Alter Besitzstand und Bewertung können separat aufgelegt werden.

Art. 64 Rechtliches Gehör

Vor der Ausarbeitung des Generellen Projekts und des Neuzuteilungsentwurfs sind die Wünsche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu erheben.

Art. 65 Grundsätze der Neuzuteilung

Eigentümerin und Eigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz.

Lässt sich ein voller Realersatz nicht bewerkstelligen, muss die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer eine Minderzuteilung in Kauf nehmen. Diese wird entschädigt.

Die Neuzuteilung hat der Art des Bodens, dessen Zweckbestimmung, dessen Lage sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Massenland.

Für den Geldausgleich infolge Mehr- und Minderzuteilungen ist der Verkehrswert massgebend.

Bei der Neuzuteilung können mit den Betroffenen Mehr- und Minderzuteilungen schriftlich vereinbart werden. *

Art. 66 Auflage des Neuzuteilungsentwurfs

Gegenstand der Auflage sind:

  1. das Bonitierungsregister und die Besitzstandstabelle mit den neuen Grundstücken der Beteiligten nach Flächen und Werten;
  2. die Pläne des Neuzuteilungsentwurfs mit den neuen Grundstücksgrenzen und -nummern;
  3. der allgemeine Abzug.

Die Bekanntmachung der Auflage des Neuzuteilungsentwurfs hat den Hinweis auf eine allfällige spätere Durchführung der Mehr- und Minderwertschätzung zu enthalten.

Art. 67 Naturobjekte und ökologische Vernetzung

Der Ebenrain stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen sicher, dass geschützte und schützenswerte Naturobjekte in Flächen und Bestand gesichert werden und dass die Vernetzung den Vorgaben des Bundes und den Anforderungen des Kantons genügt.

Art. 68 Mehr- und Minderwerte

Die Schätzungskommission bewertet bleibende Mehr- und Minderwerte in der Regel erst nach Abschluss der baulichen Massnahmen.

Die Baumschatzung soll unverzüglich nach der Auflage des Neuzuteilungsentwurfs erfolgen.

Art. 69 Vermarkung

Nach der Genehmigung der Neuzuteilung ist die durchführende Körperschaft für die Vermarkung des neuen Bestandes besorgt.

Art. 70 Bereinigung der Rechte und Lasten

Die durchführende Körperschaft bereinigt die Rechte und Lasten.

Die Bereinigung der Rechte und Lasten kann nach dem Eintrag des neuen Bestandes im Grundbuch erfolgen.

Das Grundbuchamt prüft die Bereinigung der Rechte und Lasten und gibt sie zur Auflage frei.

Die Bereinigung der Rechte und Lasten bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.

Die bereinigten Rechte und Lasten sind Rechtsgrundausweis für den Eintrag ins Grundbuch.

Art. 71 Übergang des Eigentums an den gemeinschaftlichen Anlagen

Neu erstellte oder baulich veränderte gemeinschaftliche Anlagen wie Wege und Strassen gehen mit der Bauabnahme von der durchführenden Körperschaft zu Betrieb und Unterhalt an die Einwohnergemeinde über. *

Der Eigentumsübergang am Bau erfolgt mit der Übertragung des Grundeigentums.

4.2 Abschluss der Bodenverbesserungen

Art. 72 Subventions-Schlussabrechnung

Der Ebenrain erstellt die Subventions-Schlussabrechnung für Bund, Kanton und Gemeinde über alle beitragsberechtigten Arbeiten der ausgeführten Bodenverbesserung.

Bei etappierten Projekten gilt Abs. 1 auch für die einzelnen Subventionsetappen.

Art. 73 Rechnungsruf

Die durchführende Körperschaft publiziert den Rechnungsruf vor Abschluss der Bodenverbesserung im Amtsblatt.

Bei nicht von Genossenschaften geführten Unternehmen kann auf den Rechnungsruf verzichtet werden.

Art. 74 Dokumentation

Die zur Nachführung des Leitungskatasters benötigten Daten, welche in der Bodenverbesserung erstellte oder veränderte Anlagen erfassen, werden der Gemeinde übergeben.

Dem Ebenrain sind Angaben und Pläne über Objekte zu übergeben, welche in der Bodenverbesserung subventioniert worden sind.

Das Datenformat ist zu Beginn des Unternehmens festzulegen.

5 Beiträge und Erhaltung des Werkes

5.1 Beitragsleistungen des Kantons

Art. 75 Beitragsgewährung

Beiträge können im Rahmen der vorhandenen Mittel gewährt werden, sofern die Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

Bei Projekten gemäss § 27a Abs. 1 Bst. c des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998[6] entscheidet die Investitionshilfekommission über den Kantonsbeitrag.

Wenn Kantons- und Bundesbeiträge zusammen unter CHF 50'000.– liegen, entscheidet der Ebenrain anstelle der Investitionshilfekommission über den Kantonsbeitrag.

Liegt der Kantonsbeitrag unter CHF 5'000.–, kann auf die Beitragsgewährung verzichtet werden.

Art. 76 Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen

Bei Bodenverbesserungen sind folgende Kosten beitragsberechtigt:

  1. Kosten gemäss Art. 15 und Art. 15a SVV[7];
  2. Beurkundungs- und Grundbuchgebühren bei freiwillig erstellten Werken;
  3. Kosten für Arbeiten in landwirtschaftlichem Interesse zur Einleitung von Bodenverbesserungen (Vorstudie) sowie Arbeiten, welche die Koordination mit anderen Bereichen sicherstellen;
  4. Kosten für das Erarbeiten der für Leitungs- und Meliorationskataster notwendigen Daten.

Art. 77 Beiträge von Kanton und Gemeinden

Die Höhe der kantonalen Beiträge wird mit den Ansätzen in den Art. 16 und 16a der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998[8] ermittelt.

Der Kanton und die Gemeinden gewähren zusammen die kantonale Leistung von 100 % des Bundesbeitrags gemäss Strukturverbesserungsverordnung.

Die beteiligten Gemeinden tragen bei folgenden Massnahmen die Hälfte der kantonalen Gegenleistung:

  1. Landumlegungen;
  2. Erschliessungsanlagen;
  3. Wiederherstellung nach Unwetterschäden;
  4. periodische Wiederinstandstellung von Drainagen.

Bei Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen tragen Kanton und Gemeinden je 1/3 der beitragsberechtigten Kosten, im Falle eines Bundesbeitrags von mehr als 1/3 je zu gleichen Teilen den verbleibenden Anteil. *

An einzelbetriebliche Massnahmen, ausgenommen bei Erschliessungsanlagen im Eigentum der Gemeinden, sowie bei Pachtlandarrondierungen müssen die Gemeinden keinen Beitrag leisten. Der Kanton trägt bis 50 % der beitragsberechtigten Kosten von Pachtlandarrondierungen. *

Sind die Gemeinden bei Projekten zu Entwässerungen oder Bewässerungen sowie der Basiserschliessung mit Wasser und Elektrizität im Hügel- und Berggebiet direkt beteiligt, so leisten sie einen Beitrag gemäss Abs. 3.

Der Regierungsrat kann den Beitrag des Kantons erhöhen, wenn ein Projekt von erheblichem öffentlichem Interesse nur so verwirklicht werden kann. Der Beitrag des Kantons beträgt maximal 50 % der beitragsberechtigten Kosten.

Beiträge für die periodische Wiederinstandstellung werden nur für Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushalts des Bodens gewährt.

Art. 78 Weitere Leistungen des Kantons

Der Kanton kann ein Projekt der Bodenverbesserungen nur mit Beratung oder der Übernahme des Verfahrens unterstützen.

5.2 Auslösen des Bundes- und Kantonsbeitrags

Art. 79 Bestätigung der Beitragsbedingungen

Die Gesuchstellerin bestätigt dem Ebenrain nach der Zusicherung der Beiträge durch Bund und Kanton in einer schriftlichen Erklärung, dass sie mit den zugesicherten Beiträgen sowie mit den an die Beitragszusicherung geknüpften Bedingungen und Auflagen einverstanden ist.

Art. 80 * Baubeginn und Projektergänzungen

Beitragsberechtigte Arbeiten dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn der Ebenrain das Werk zur Ausführung freigibt.

Projektänderungen oder Projektergänzungen sind nur beitragsberechtigt, wenn sie vor dem Baubeginn gemeldet und durch den Ebenrain genehmigt wurden.

Art. 81 Restkostenverteiler bei gemeinschaftlichen Massnahmen

Im Restkostenverteiler sind die nicht landwirtschaftlichen Anteile auszuscheiden. Deren Kosten sind von den Nutzniesserinnen und Nutzniessern vollständig zu tragen.

Art. 82 Zweckentfremdung

Der Ebenrain bewilligt die im Rahmen des Bundesrechts vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot der Zweckentfremdung und setzt die Höhe der zurückzuerstattenden Beiträge fest.

Durch Zweckentfremdung verursachte Schäden an gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen sind zu beheben.

Subventionsbeiträge von Bund und Kanton unter CHF 1'000.– werden nicht zurückgefordert. *

Die Grundbuchämter melden dem Ebenrain die beabsichtigten Handänderungen von Grundstücken, auf denen die Rückerstattungspflicht angemerkt ist.

Art. 83 Gewinnbringende Handänderung

Liegt eine gewinnbringende Handänderung vor, verfügt der Ebenrain die Höhe der zurückzuerstattenden Beiträge.

5.3 Erhaltung des Werkes

Art. 84 * Unterhaltsregelung, Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht

Bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen ist durch die übernehmende Organisation ein Unterhaltsreglement zu erstellen.

Werden Werke (Objekte bzw. Flächen) ökologisch aufgewertet, erstellt die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Bewirtschaftungs- und Pflegeplan.

Art. 85 Archivierung

Wird die Genossenschaft aufgelöst, sind ihre Akten der Gemeinde in das Archiv zu übergeben.

Art. 86 Übernahme von Entwässerungsanlagen

Für die Gemeinde oder die Unterhaltsgenossenschaft besteht die Möglichkeit, den Aufwand für die einwandfreie Übergabe der Anlagen (Wiederinstandstellung, periodischer Unterhalt) im Rahmen einer beitragsberechtigten Vorstudie abklären zu lassen.

6 Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 87 Aufhebung bestehenden Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 2004[9] über die Durchführung von Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungsverordnung) wird aufgehoben.

Art. 88 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Egress

GS 37.0133

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0133
17.12.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 1 geändert GS 38.339
17.12.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 1 geändert GS 38.339
17.12.2013 01.01.2014 § 30 Abs. 2 geändert GS 38.339
17.12.2013 01.01.2014 § 65 Abs. 6 eingefügt GS 38.339
17.12.2013 01.01.2014 § 71 Abs. 1 geändert GS 38.339
17.12.2013 01.01.2014 § 77 Abs. 4 geändert GS 38.339
17.12.2013 01.01.2014 § 77 Abs. 5 geändert GS 38.339
17.12.2013 01.01.2014 § 80 totalrevidiert GS 38.339
17.12.2013 01.01.2014 § 82 Abs. 3 geändert GS 38.339
17.12.2013 01.01.2014 § 84 totalrevidiert GS 38.339

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.06.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 37.0133
§ 4 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339
§ 21 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339
§ 30 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339
§ 65 Abs. 6 17.12.2013 01.01.2014 eingefügt GS 38.339
§ 71 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339
§ 77 Abs. 4 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339
§ 77 Abs. 5 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339
§ 80 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.339
§ 82 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.339
§ 84 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.339