Bei der Ausführung von neuen Weganlagen haben die beteiligten Grundeigentümer für die vorübergehende Inanspruchnahme von Boden grundsätzlich keinen Anspruch auf eine besondere Entschädigung.
Die Eigentümerversammlung beschliesst, ob in Härtefällen, in denen die Inanspruchnahme den zumutbaren Rahmen wesentlich übersteigt, besondere einmalige Entschädigungen ausgerichtet werden.
Als Inanspruchnahme, die ohne besondere Entschädigung zumutbar ist, gilt die mittlere Abzugsfläche für das Erstellen der neuen Weganlagen einer Felderregulierung.
in Härtefällen setzt die Schätzungskommission der Felderregulierung die Entschädigung fest. Diese sind zusammen mit der Auflage des Restkostenverteilers bekanntzugeben und mit dem Eigentümerbeitrag zu verrechnen.