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521.11

Verordnung über die Jagdprüfung

Vom 29.04.2008 (Stand 01.04.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung zugelassen wird eine Person, wenn:

  1. sie handlungsfähig ist;
  2. sie innerhalb der letzten 3 Jahre den praktischen Lehrgang absolviert hat;
  3. sie die Prüfungsgebühr bezahlt hat;
  4. kein Ausschlussgrund von der Jagdberechtigung nach § 14 Jagdgesetz vorliegt.

Art. 2 Anmeldung zur Prüfung

Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mit folgenden Dokumenten bei der Fachstelle an:

  1. Strafregisterauszug;
  2. ausgefülltes Pflichtenheft des praktischen Lehrgangs.

Die Fachstelle entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Art. 3 Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr beträgt CHF 500.–. *

Die Gebühren für die Wiederholungen betragen für:

  1. 1 Teilbereich CHF 250.–;
  2. 2 Teilbereiche CHF 350.–;
  3. 3 Teilbereiche CHF 500.–.

Art. 4 Praktischer Lehrgang

Der praktische Lehrgang umfasst folgende Aufgaben:

  1. Gesellschaftsjagden: Teilnahme oder Anwesenheit an 3 vollen Jagdtagen nach Anordnung der Jagdleiterin oder des Jagdleiters;
  2. Reviergänge: Teilnahme an mindestens 5 Reviergängen mit einem Mitglied der Jagdgesellschaft;
  3. rote Arbeit: eigenhändiger Aufbruch von 2 Stück Schalenwild und dessen Versorgung;
  4. Hegemassnahmen, Reviergänge und jagdliche Veranstaltungen: z.B. Wildzählung, Verblenden, Äsungsverbesserung, Wildschadenverhütung, Entfernen von Einzäunungen, Hochsitzbau, Pflege und Schutz von Hecken, Wildfütterung, Anlegen von Salzlecken, jagdliche Fortbildungskurse während 36 Stunden, pro Tätigkeit werden höchstens 12 Stunden angerechnet;
  5. Jagdhunde- oder Schweisshundeseminar: Teilnahme an oder Anwesenheit bei mindestens 1 Seminar (halber Tag);
  6. Anschussseminar: Teilnahme an einem Anschussseminar (halber Tag);
  7. Jagdwaffenhandhabung, Sicherheitsbestimmungen und Schätzen von Distanzen, Verhalten im Gelände, praktisches Üben der Waffenmanipulation hinsichtlich Laden, Entladen, Sichern, Entsichern, Tragen und Transportieren der Waffe: Teilnahme an einem ganztägigen Seminar;
  8. praktische Schiessseminare: Teilnahme an 3 zwei- bis dreistündigen Schiessseminaren;
  9. Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten: Teilnahme an 1 ganztägigen Seminar;
  10. forstliche und ornithologische Exkursionen: Teilnahme an mindestens je 1 Exkursion.

Die Tätigkeiten nach Bst. a–d sind bei einer Jagdgesellschaft im Kanton zu absolvieren.

Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Fachstelle bewilligen, dass diese Tätigkeiten bei einer ausserkantonalen Jagdgesellschaft absolviert werden können.

Die Seminare nach den Bst. e–h müssen beim kantonalen Jagdverband (JagdBaselland) absolviert werden, der diese Seminare mindestens einmal pro Jahr anbietet. Die Fachstelle kann ausnahmsweise den Seminarbesuch bei anderen Jagdorganisationen bewilligen, wenn diese inhaltlich den Anforderungen entsprechen. *

Die Zulassung zu den Schiessseminaren nach Bst. h kann erst erfolgen, wenn das Seminar nach Bst. g absolviert und die fehlerfreie Waffenhandhabung von der Kursleitung bestätigt worden ist. *

Die forstliche Exkursion wird vom Amt für Wald beider Basel organisiert. Die ornithologische Exkursion kann auch von Jagdschulen oder von ornithologischen Organisationen durchgeführt werden. *

Das Seminar über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten wird von den Fachstellen für Jagd und für Veterinärwesen organisiert. *

Die Tätigkeiten gemäss Abs. 1 sind in einem von der Fachstelle abgegebenen Lehrgangsausweisheft einzutragen und von der Jagdgesellschaft oder der Kursleitung zu bestätigen.

Eintragungen mit Bleistift und Eintragungen älter als 3 Jahre, vom Datum der Einreichung an gerechnet, werden nicht anerkannt.

Art. 5 Prüfungskommission

Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission von mindestens 8 und höchstens 11 Mitgliedern und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.

Sie setzt sich aus Fachleuten mit vertieftem Wissen in einem der geprüften Fachgebiete zusammen.

Die Prüfungskommission ist zuständig für:

  1. die Abnahme der Prüfungen;
  2. Festlegung des Prüfungsplans;
  3. die Information der Kandidatinnen und Kandidaten über die Art und den Umfang der Prüfung.

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Prüfung sachlich und ohne persönliche Rücksicht gegenüber den Kandidatinnen und Kandidaten abzunehmen.

Art. 6 Aufgaben der Fachstelle

Die Fachstelle:

  1. organisiert die Prüfungen und stellt die Prüfungsunterlagen bereit;
  2. führt das Sekretariat der Prüfungskommission;
  3. berät die Prüfungskommission in fachlichen und organisatorischen Fragen;
  4. legt den Prüfungstermin in Absprache mit der Prüfungskommission fest;
  5. publiziert den Prüfungstermin 12 Wochen vor der Prüfung im Amtsblatt.

2 Prüfung

Art. 7 Allgemein

Die Prüfung setzt sich zusammen aus:

  1. der theoretisch-praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung;
  2. der theoretischen Prüfung über jagdliche Kenntnisse;
  3. der Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten.

Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung, die theoretische Prüfung über jagdliche Kenntnisse und die Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten werden einmal im Jahr durchgeführt. *

Die theoretische Prüfung kann auch schriftlich durchgeführt werden.

Art. 8 Theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung

Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung besteht aus:

  1. dem Schiessen mit Kugel und Schrot;
  2. dem Prüfen der Waffenhandhabung auf einem Jagdparcours;
  3. ...
  4. der Prüfung der theoretischen Kenntnisse über Waffenarten, Munition, Ballistik, Jagdoptik und Sicherheitsvorschriften.

Art. 9 Schiessen mit der Kugel

Das Schiessen mit der Kugel auf die stehende Rehbockscheibe (DJV-Scheibe mit Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10 oder St. Galler-Scheibe mit Trefferfeld), Distanz 100 m, wird in den beiden Stellungen «sitzend aufgelegt» und «stehend angestrichen» absolviert. *

Die Schussfolge ist bei beiden Stellungen:

  1. 1 Wertungsschuss innerhalb von 45 Sekunden ab Kommando «bereit» des Schützen;
  2. 2 Wertungsschüsse innerhalb von 60 Sekunden inklusive Nachladen ab Kommando «bereit» des Schützen.

Vor dem Kommando «bereit» darf das Ziel erfasst werden.

Vor dem Wertungsschiessen 2 Probeschüsse auf Verlangen innerhalb von 3 Minuten ab Verlangen.

Nach Zeitablauf abgegebene Schüsse gelten als Null.

Art. 10 Schiessen mit Schrot

Das Schiessen mit Schrot auf das laufende Reh und den laufenden Fuchs (Distanz je 30 m, Kippscheibe mit 3 Klappen) wird wie folgt durchgeführt:

  1. Stellung frei stehend;
  2. Jagdanschlag;
  3. 5 Schüsse;
  4. Auslösung der Scheibe durch die Schützin oder den Schützen selbst in der Reihenfolge links/rechts usw. (wechselseitig).

Auf Verlangen je 1 Probeschuss auf das laufende Reh oder den laufenden Fuchs.

Als Treffer gilt, wenn die vordere oder mittlere Klappe fällt.

Nicht abgegebene Schüsse durch Betätigen des falschen Abzuges oder Schiessen mit gesicherter Waffe gelten als Null.

Art. 11 Ungenügende Trefferzahl

Wird das Schrot- oder Kugelprogramm nicht bestanden, so kann am Prüfungsschiessen der nicht bestandene Teil nochmals geschossen werden (zweiter Versuch).

Das Schiessen mit Schrot auf das laufende Reh und den laufenden Fuchs gilt als Einheit und muss als ganzes wiederholt werden.

Art. 12 Waffenhandhabung

Auf einem Jagdparcours wird in der Waffenhandhabung geprüft: *

  1. die sichere Waffenhandhabung von Büchse und Flinte;
  2. die Funktionen und die einfachen ballistischen Daten der geführten Waffe.
  3. das Verhalten mit der Waffe im Gelände;
  4. das Schätzen von Schussdistanzen im Gelände;
  5. Abfragen insbesondere der Schussbarkeit von verschiedenen Zielen im Gelände, Kugelfang, Schusslinie und Anforderung an die Geschosse.

Die Waffenhandhabung ist eine praktische Prüfung und dauert 30 Minuten. *

Für die Bewertung der Waffenhandhabung wird eine Note mit den Werten von 1 bis 6 gegeben, halbe Noten sind zulässig.

Art. 14 Theoretischer Teil der Schiessprüfung

Im theoretischen Teil der Schiessprüfung werden Kenntnisse über die gebräuchlichen Jagdgewehre, Arten und Wirkung der verschiedenen Geschosse und deren Ballistik, optische Hilfsmittel und Sicherheitsregeln geprüft.

Der theoretische Teil der Schiessprüfung erfolgt mündlich und dauert 15 Minuten.

Für die Bewertung des theoretischen Teils der Schiessprüfung wird eine Note mit den Werten von 1 bis 6 gegeben, halbe Noten sind zulässig.

Art. 15 Theoretische Prüfung der jagdlichen Kenntnisse und Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten *

Die theoretische Prüfung der jagdlichen Kenntnisse umfasst 6 Fächer: *

  1. Jagdrecht: namentlich bundes- und kantonalrechtliche Bestimmungen über Jagdberechtigung, jagdbare Arten und Schonzeiten, Schutz von Tieren, Rechte und Pflichten der Jagenden, Haftpflicht, Wildschaden, erlaubte und verbotene Jagdpraktiken, Fallwild und Waffengesetzgebung;
  2. Federwild und geschützte Vögel: namentlich Kenntnis der verschiedenen Arten, Körperbau, Organfunktionen, Verhalten, Brutzeiten, Gestüber, Lautäusserungen, Vorkommen und Zugverhalten;
  3. Haarwild (jagdbares und geschütztes): namentlich Biologie (Körperbau, Organfunktionen, Verhalten, Fortpflanzungs-, Wurf- und Setzzeiten, Spuren, Fährten, Losungen, Lautäusserungen), und Wildökologie (Wildbestände und ihre Zusammensetzung, Wildtiere als Glieder von Lebensgemeinschaften);
  4. Jagdkunde: namentlich Ansprechen des Wildes, Jagdarten, Jagdplanung, weidmännisches Verhalten, jagdliches Brauchtum und Jagdsprache, Hege (Salzlecken, Fütterungen, Wildäcker, Schutz vor Unfällen, Siedlungsgebiet) und Beurteilung von Jagdtrophäen;
  5. Lebensraumkunde: namentlich Lebensräume Wald, offenes Kulturland und Wasser, kennen der wichtigsten Bäume, Sträucher und Äsungspflanzen, Erkennen von Wildschäden in Wald und Feld und Wildschadenverhütung, Biotophege und Waldwirtschaftsformen;
  6. Jagdhunde: namentlich gebräuchlichste Jagdhunderassen, Jagdhundeausbildung, Jagdhundeprüfungen, Führung des Jagdhundes in der Praxis, Nachsuche, Verhalten vor und nach dem Schuss sowie Pirschzeichen;

Die theoretische Prüfung über Wildbrethygiene und Wildkrankheiten umfasst: namentlich Einfluss des Schusses und der Trefferlage, Aufbrechen, Bergen und Versorgen von Wild, Wildbrethygiene, Umgang mit Fallwild und die wichtigsten Wildtierkrankheiten, die für die menschliche Gesundheit oder die Wildtierpopulation von Bedeutung sind. *

Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich oder mündlich.

Die Prüfungszeit beträgt pro Fach:

  1. 15 Minuten bei mündlicher Prüfung;
  2. 30 Minuten bei schriftlicher Prüfung.

Wird ein Fach schriftlich geprüft, beträgt der Prüfungsumfang:

  1. 30 Fragen in einem Multiple Choice Test, oder
  2. 15 Fragen, bei freier Antwort.

Für die Bewertung der theoretischen Kenntnisse wird pro Fach eine Note mit den Werten von 1 bis 6 gegeben, halbe Noten sind zulässig.

3 Bewertung der Prüfung

Art. 16 Notenskala

Die Notenskala gliedert sich wie folgt, wobei halbe Noten zulässig sind:

Art. 17 Schiessen

Das Schiessen mit der Kugel ist bestanden, wenn 5 von 6 Schüssen im Trefferfeld liegen. Als Treffer gelten die Felder 8, 9, 10 bei der DJV-Scheibe bzw. bei der St. Galler-Scheibe das Trefferfeld. *

Das Schiessen mit Schrot ist bestanden, wenn beim laufenden Reh und beim laufenden Fuchs je 3 Treffer erzielt worden sind.

Die Schiessprüfung ist bestanden, wenn beim Kugel- und dem Schrotprogramm die Minimalanforderungen erfüllt sind.

Art. 18 * Theoretisch-praktische Waffenhandhabung

Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungsprüfung ist bestanden, wenn keine der Einzelnoten aus der Waffenhandhabung und dem theoretischen Teil der Schiessprüfung weniger als 4 beträgt. *

Art. 19 Jagdliche Kenntnisse

Die Prüfung über die jagdlichen Kenntnisse ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aus den 6 Fächern mindestens 4 und keine der Einzelnoten weniger als 3 und nicht mehr als eine der Einzelnoten weniger als 4 beträgt. *

Die Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten ist bestanden, wenn keine der Einzelnoten aus der Wildbrethygiene und den Wildtierkrankheiten weniger als 4 beträgt. *

Art. 20 Bestandene Jagdprüfung

Die Jagdprüfung ist bestanden, wenn das Schiessen, die theoretisch-praktische Waffenhandhabungsprüfung, die Prüfung der jagdlichen Kenntnisse und die Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten bestanden sind. *

Art. 21 * Wiederholung der Prüfung

Einmalig kann am nachfolgenden Prüfungstermin wiederholt werden, sofern nur dieser Teil nicht bestanden wurde: *

  1. die Schiessprüfung;
  2. das nicht bestandene Fach in der theoretisch-praktischen Waffenhandhabungsprüfung;
  3. das nicht bestandene Fach in den jagdlichen Kenntnissen, wenn der Notendurchschnitt weniger als 4 und nur eine Einzelnote nicht weniger als 3 beträgt;
  4. das nicht bestandene Fach in der Prüfung über Wildbrethygiene und Wildtierkrankheiten.

Frühestens nach 1 Jahr kann die Prüfung der jagdlichen Kenntnisse wiederholt werden, wenn diese Prüfung aus anderen als den in Abs. 1 Bst. c genannten Gründen nicht bestanden wurde. *

Wer bei der Jagdprüfung mehr als nur 1 Prüfungsteil oder bei der Wiederholung eines Prüfungsteils nach den Abs. 1 und 2 erneut nicht bestanden hat, kann die gesamte Jagdprüfung wiederholen. *

Die Zulassungsvoraussetzungen gelten auch für die Wiederholungsprüfungen.

Art. 22 Prüfungsausweis

Wer die Prüfung besteht, erhält von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ein Diplom und einen Jagdfähigkeitsausweis.

4 Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. Januar 2001[1] über die Jägerprüfung wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

Egress

GS 36.0645

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.04.2008 01.05.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0645
29.10.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 4 geändert GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 4bis eingefügt GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 12 Abs. 1 geändert GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 12 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 12 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 12 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 12 Abs. 2 geändert GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 13 aufgehoben GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 18 totalrevidiert GS 38.293
29.10.2013 01.01.2014 § 21 totalrevidiert GS 38.293
15.01.2019 01.02.2019 § 3 Abs. 1 geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 3 Abs. 2, Bst. a. geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 3 Abs. 2, Bst. c. geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 4 Abs. 1, Bst. i. geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 4 Abs. 4 geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 4 Abs. 5 geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 4 Abs. 5bis eingefügt GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 7 Abs. 1, Bst. b. geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 7 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 7 Abs. 2 geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 15 Titel geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 15 Abs. 1 geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 15 Abs. 1, Bst. g. aufgehoben GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 15 Abs. 1bis eingefügt GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 18 Abs. 1 geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 19 Abs. 1 geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 19 Abs. 2 eingefügt GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 20 Abs. 1 geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 21 Abs. 1 geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 21 Abs. 1, Bst. b. geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 21 Abs. 1, Bst. c. geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 21 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 21 Abs. 2 geändert GS. 2019.002
15.01.2019 01.02.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS. 2019.002
17.03.2020 01.04.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS. 2020.023
17.03.2020 01.04.2020 § 17 Abs. 1 geändert GS. 2020.023

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.04.2008 01.05.2008 Erstfassung GS 36.0645
§ 3 Abs. 1 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 3 Abs. 2, Bst. a. 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 3 Abs. 2, Bst. c. 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 4 Abs. 1, Bst. g. 29.10.2013 01.01.2014 geändert GS 38.293
§ 4 Abs. 1, Bst. i. 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 4 Abs. 4 29.10.2013 01.01.2014 geändert GS 38.293
§ 4 Abs. 4 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 4 Abs. 4bis 29.10.2013 01.01.2014 eingefügt GS 38.293
§ 4 Abs. 5 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 4 Abs. 5bis 15.01.2019 01.02.2019 eingefügt GS. 2019.002
§ 7 Abs. 1, Bst. b. 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 7 Abs. 1, Bst. c. 15.01.2019 01.02.2019 eingefügt GS. 2019.002
§ 7 Abs. 2 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 8 Abs. 1, Bst. b. 29.10.2013 01.01.2014 geändert GS 38.293
§ 8 Abs. 1, Bst. c. 29.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.293
§ 9 Abs. 1 17.03.2020 01.04.2020 geändert GS. 2020.023
§ 12 Abs. 1 29.10.2013 01.01.2014 geändert GS 38.293
§ 12 Abs. 1, Bst. c. 29.10.2013 01.01.2014 eingefügt GS 38.293
§ 12 Abs. 1, Bst. d. 29.10.2013 01.01.2014 eingefügt GS 38.293
§ 12 Abs. 1, Bst. e. 29.10.2013 01.01.2014 eingefügt GS 38.293
§ 12 Abs. 2 29.10.2013 01.01.2014 geändert GS 38.293
§ 13 29.10.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.293
§ 15 15.01.2019 01.02.2019 Titel geändert GS. 2019.002
§ 15 Abs. 1 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 15 Abs. 1, Bst. g. 15.01.2019 01.02.2019 aufgehoben GS. 2019.002
§ 15 Abs. 1bis 15.01.2019 01.02.2019 eingefügt GS. 2019.002
§ 17 Abs. 1 17.03.2020 01.04.2020 geändert GS. 2020.023
§ 18 29.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.293
§ 18 Abs. 1 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 19 Abs. 1 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 19 Abs. 2 15.01.2019 01.02.2019 eingefügt GS. 2019.002
§ 20 Abs. 1 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 21 29.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.293
§ 21 Abs. 1 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 21 Abs. 1, Bst. b. 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 21 Abs. 1, Bst. c. 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 21 Abs. 1, Bst. d. 15.01.2019 01.02.2019 eingefügt GS. 2019.002
§ 21 Abs. 2 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002
§ 21 Abs. 3 15.01.2019 01.02.2019 geändert GS. 2019.002