Lexipedia

530.11

Verordnung zum Fischereigesetz

Vom 29.06.1999 (Stand 01.04.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 31 Absatz 1 des Fischereigesetzes vom 11. Februar 1999[1], beschliesst :

Art. 1 Kantonale Beiträge

Der Kanton leistet an Massnahmen Dritter zur Förderung der Fischerei Beiträge, soweit es die dem Fischhegefonds zur Verfügung stehenden Mittel erlauben.

Die kantonale Fischereiverwaltung legt deren Höhe nach Empfehlung der Fischereikommission und in Abstimmung mit den erwarteten Bundesbeiträgen fest.

Art. 2 Zusammensetzung und Aufgaben der kantonalen Fischereikommission

Die kantonale Fischereikommission setzt sich zusammen aus:

  1. 3 Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden,
  2. 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Fischereiorganisationen,
  3. 1 Vertreterin oder Vertreter der zuständigen Direktion,
  4. die kantonale Fischereiaufsicht.

Bei Bedarf können Fachpersonen zugezogen werden.

Die kantonale Fischereikommission berät die kantonale Fischereiverwaltung in allen wesentlichen Fischereibelangen, insbesondere:

  1. bei der Ausarbeitung von Rechtserlassen;
  2. bei technischen Eingriffen in Gewässer;
  3. bei Fragen der Aufzucht;
  4. bei Fragen der Reviereinteilung, sofern der Kanton dabei mitzuwirken hat;
  5. bei der Festlegung der Fischerkartenzahlen.
  6. bei der Einschätzung der Fischpachtreviere

Sie legt die Höhe der Beiträge an Dritte aus dem Fischhegefonds fest.

Art. 5 * Bestimmung des Schätzungswertes

Für den Schätzungswert ist die Ertragsfähigkeit des Gewässers im Revier massgebend.

Die Ertragsfähigkeit ergibt sich aus den ökomorphologischen Beurteilungen, der Prädation, dem Vorkommen von Fischkrankheiten und dem Angebot an Fischnährtieren.

Neue wissenschaftliche Grundlagen sowie Trends, welche sich aus Einsatz- und Ertragsstatistiken ergeben, können bei der Bewertung der Gewässer berücksichtigt werden.

Art. 6 Inhalt des Pachtvertrages

Der Pachtvertrag muss folgenden Inhalt aufweisen:

  1. Bezeichnung der Verpachtenden;
  2. Bezeichnung der Pachtenden;
  3. Umschreibung des Pachtreviers;
  4. Dauer des Pachtvertrages;
  5. Höhe des Pachtzinses;
  6. Art und Höhe des Fischeinsatzes;
  7. Mindest- und Höchstzahl der Fischerkarten;
  8. Hinweis auf die solidarische Haftung der Pachtenden;
  9. Hinweis auf die Pflicht zur Führung der Fangstatistik;
  10. Hinweis auf die Straffolgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften.

... *

Der Vertrag ist dreifach auszufertigen und zu unterzeichnen. Die Pachtenden, die Verpachtenden sowie die kantonale Fischereiverwaltung erhalten je ein Exemplar.

Art. 7 * Ausgabe von Fischereikarten

Die Pächterin oder der Pächter ist zuständig für die Abgabe der Fischereikarten im Revier.

Bei Nachfrage nach Fischereikarten müssen diese abgegeben werden, solange die Mindestanzahl an Fischereikarten nicht erreicht worden ist.

Die kantonale Fischereiverwaltung kann von den Pachtenden jederzeit Auskunft über die ausgegebenen Fischereikarten verlangen und in die Akten Einsicht nehmen.

Art. 7a * Sachkundenachweis

Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen können, dass sie in einem von der kantonalen Fischereiverwaltung anerkannten Kurs ausreichende Kenntnis über Fische und Krebse und die waid- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erworben haben.

Die kantonale Fischereiverwaltung anerkennt Kurse der Fischereiorganisationen, wenn der Kursinhalt mindestens folgendes Wissen vermittelt:

  1. Anhaken und Anlanden von Fischen;
  2. Behandeln von gefangenen Fischen;
  3. Töten von Fischen;
  4. Zurücksetzen von Fischen ins Wasser;
  5. Körperbau von Fischen;
  6. Funktion der Organsysteme;
  7. Artenkenntnis über die vorkommenden Fischarten und Krebse;
  8. Lebensraumansprüche der Fische;
  9. Fischereigesetzgebung.

Art. 7b * Anerkennung nicht im Kanton erworbener Sachkundenachweise

Sachkundenachweise, die von anderen Kantonen anerkannt werden, sind auch im Kanton Basel-Landschaft anerkannt.

Im Ausland erworbene Sachkundenachweise werden anerkannt, wenn diese die gleichen Anforderungen erfüllen wie der Sachkundenachweis im Kanton Basel-Landschaft.

Die Fischereiverwaltung führt eine Liste der anerkannten Sachkundenachweise.

Art. 7c * Sachkundenachweis im Kanton Basel-Landschaft

Die kantonale Fischereiverwaltung kann den kantonalen Dachverband der Fischerinnen und Fischer für die Prüfung des Sachkundenachweises beiziehen.

Art. 7d * Befreiung vom Sachkundenachweise

Bezüger von Tages- oder Monatskarten sind vom Sachkundenachweis befreit, müssen aber durch die Pächterin oder den Pächter schriftlich über die fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei informiert werden.

Art. 8 * Schonzeiten und Mindestfangmasse

Im Rhein, in der Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und in der Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel gelten unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung sowie der Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen vom 18. Mai 1887 folgende Schonzeiten (FM = Fangmistestmass):

1. Aal: keine Schonzeit; FM 50 cm
2. Aesche: 1. Februar - 30. April; FM 35 cm
3. Barbe: keine Schonzeit; FM 35 cm
4. Barsch (Egli): keine Schonzeit; FM 18 cm
5. Felchen (alle Arten): 15. Oktober - 31. Dezember; FM 30 cm
6. Bachforelle : 1. Oktober - Ende Februar; FM 28 cm
7. Seeforelle, Flussforelle: 1. Oktober - Ende Februar; FM 35 cm
8. Hecht: 15. Februar - 15. Mai; FM 50 cm
9. Karpfen: keine Schonzeit; FM 35 cm
10. Schleie: 15. Mai - 30.Juni; FM 25 cm
11. Trüsche: 1. November - 28.Februar; FM 30 cm
12. Zander: 1. April - 31. Mai; FM 45 cm

In Abweichung zu Absatz 1 gilt in den übrigen Gewässern:

  1. ein generelles Fischfangverbot in der Zeit vom 15. Oktober bis Ende Februar, mit Ausnahme des Moosees in Grellingen, der Ergolz von der Mündung in den Rhein bis zur Hülftenpritsche und der Birs von der Mündung in den Rhein bis zum Wuhr Neuewelt.
  2. bei der Bachforelle und beim Barben folgende Schonzeiten und Fangmindestmasse (FM):
  1. Bachforelle: 15. Oktober bis Ende Februar; FM 26 cm
  2. Barbe: 1. Mai bis 15. Juni; FM 35 cm

Keine Schonzeiten und Fangmindestmasse gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe a für Alet, Blicke, Brachsmen, Elritze, Gründling, Hasel, Lauben, Rapfen, Regenbogenforelle, Rotauge, Rotfeder, Saibling, Schmerle (Bartgrundel), Stichling und Wels. *

Alle nicht unter den Absätzen 1 bis 3 genannten Arten sind ganzjährig geschont und dürfen nicht gefangen werden.

Nicht einheimische Krebsarten wie Kamberkrebs oder Signalkrebs dürfen wegen der Gefahr der Verschleppung nur mit Bewilligung der Fischereiverwaltung gefangen werden.

Art. 9 Erlaubte Fanggeräte

Für den Fischfang in den Bachrevieren sind nur Angelruten erlaubt.

Für die einzelne Angelrute sind nur ein Haken oder Kunstköder oder Kunstködersysteme in ihrem Originalzustand mit maximal zwei Haken zulässig. *

Die Verwendung von Widerhaken ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die schwere Setzangelfischerei. *

Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken, sofern sie nicht mit Widerhaken versehen sind.

Im Rhein dürfen schwere Setzangeln und Fischergalgen verwendet werden. *

Galvanisch behandelte Haken sowie Goldhaken sind verboten.

Art. 10 Erlaubte Fangarten

Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten. *

Angelruten, mit Ausnahme der Setzangeln, müssen von den Fischenden in der Hand gehalten werden.

Im Rhein darf auch von verankerten Booten aus gefischt werden.

Zum Verzehr bestimmte Fische sind vor dem Angellösen unverzüglich zu töten. *

Die Hälterung in Setzkeschern ist verboten.

Art. 11 Fischnährtiere oder Köderfische

Die Gewinnung von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewässern zum Zwecke des gewerbsmässigen Verkaufs ist verboten.

Die Entnahme von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewässern für wissenschaftliche Zwecke bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung.

Der Köderfischfang ist im Rhein nur mit der Zapfenrute und einem Haken, in allen anderen Gewässern zusätzlich mit der Köderflasche, der Reuse und dem Senknetz erlaubt. Andere Fangmethoden bedürfen der Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung. *

Als Köderfische dürfen nur Fischarten verwendet werden, für die weder ein Fangmindestmass noch eine Schonzeit vorgeschrieben ist.

Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen und sofern sie wieder frei gelassen werden, ins gleiche Gewässer zurückgesetzt werden. *

Art. 12 Gemeinsame Bestimmungen betreffend Fanggeräten und Fangarten

Der Regierungsrat kann aus Gründen der Sicherheit, des Tierschutzes, der Verhinderung der Überfischung, für den Krebsfang und dergleichen weitere Vorschriften über Fanggeräte und Fangarten erlassen.

Die kantonale Fischereikommission und die im Kanton domizilierten Fischervereine mit mehr als 50 Mitgliedern sind vorher anzuhören.

Art. 13 Ausserordentliche Fangarten

Muss wegen drohender Austrocknung, Verschmutzung, Bauarbeiten usw. eine Gewässerstrecke ausgefischt werden, so können Elektrofanggeräte eingesetzt oder andere geeignete Methoden, welche die Fische nicht schädigen, angewendet werden.

Die kantonale Fischereiaufsicht nimmt das elektrische Ausfischen vor.

Die kantonale Fischereiverwaltung kann Pachtenden, welche einen Elektrofangfischkurs bestanden haben, im Einzelfall die Verwendung von Elektrofanggeräten oder anderen geeigneten ausserordentlichen Fangmethoden gestatten. Eine hinreichende Kontrolle durch eine Amtsperson ist zu gewährleisten.

Die dem Kanton infolge Anwendung der ausserordentlichen Fangmethoden erwachsenden Kosten tragen Verpachtende und Pachtende je zur Hälfte und die Privatfischweideninhabenden ganz, sofern die Massnahme im wesentlichen durch höhere Gewalt wie Trockenheit, Erdrutsche usw. bedingt ist. Andernfalls trägt sie der Verursachende.

Art. 14 Sonderfänge

Die kantonale Fischereiverwaltung kann zum Zwecke der künstlichen Fischzucht und für Hegemassnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken oder wenn es in anderer Weise der Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Fischbestandes dient:

  1. Sonderfänge durchführen;
  2. Privatpersonen mit Sonderfängen beauftragen;
  3. Bewilligungen für Sonderfänge erteilen.

Die bewilligten Sonderfänge und das Streifen der Laichfische sind zeitlich und in der Regel örtlich zu beschränken und durch die kantonale Fischereiaufsicht zu überwachen.

Die kantonale Fischereiaufsicht entscheidet nach der Entnahme der Fortpflanzungsprodukte, ob der Laichfisch in das Gewässer zurückzuversetzen oder anderweitig zu verwerten ist.

Art. 15 Nachtfischerei

Jegliche Nachtfischerei ist verboten.

Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

Als Nacht gilt die Zeit: *

  1. in der Sommerzeit zwischen 24.00 und 05.00 Uhr;
  2. in der Winterzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr.

Art. 17 Erlass von Verboten durch die kantonale Fischereiverwaltung

Die kantonale Fischereiverwaltung kann aus Gründen des Naturschutzes, der Sicherheit oder der Rücksichtnahme auf bauliche oder gewerbliche Tätigkeiten den Fischfang an bestimmten Stellen des Reviers untersagen. Wenn der Grund für das Verbot wegfällt oder wenn es sich im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck als unverhältnismässig erweist, ist es aufzuheben.

In Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsrinnen und in einem Radius von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg der Fischaufstiegshilfe ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten. *

Die kantonale Fischereiverwaltung kann gewisse Reviere oder Revierteile für höchstens 12 Monate mit einem Fischereiverbot belegen, wenn es für den Aufbau eines normalen Fischbestandes erforderlich ist.

Vor dem Erlass eines Verbotes ist die schriftliche Meinungsäusserung der Gemeinde oder der privaten Inhabenden des Fischereirechts sowie der Pachtenden einzuholen.

Massnahmen gemäss den Absätzen 1 und 3 geben nur dann Anspruch auf eine Herabsetzung des Pachtzinses, wenn

  1. die Beschränkung des Fischfanges nicht schon beim Abschluss des Pachtvertrages bekannt war und
  2. die Ertragsfähigkeit der Pachtstrecke während mindestens eines halben Jahres erheblich herabgesetzt wird.

Art. 18 * Fischeinsatz

Die kantonale Fischereiverwaltung bestimmt Art, Menge, Qualität und Jahresklassen der einzusetzenden Fische zu Beginn einer Pachtperiode.

Dabei berücksichtigt sie die Ertragsfähigkeit des Gewässers, die Fangzahlen und Abgänge durch Prädation und Fischkrankheiten.

Sie kann den Aufschub eines Fischeinsatzes bewilligen. Die aufgrund einer Bewilligung unterlassenen Einsätze sind auf Aufforderung der kantonalen Fischereiverwaltung in einem späteren Jahr nachzuholen.

Die kantonale Fischereiaufsicht nimmt Fischeinsätze, welche bis zum Ende der Besatzperiode nicht vorgenommen worden sind, auf Kosten der Pflichtigen vor.

Für die Rhein- und die Mündungsstrecken der Birs und der Ergolz werden die Fischeinsätze durch die kantonale Fischereiaufsicht auf Kosten der Pächterin oder des Pächters und den Inhabenden der Privatfischweiden nach deren vorgängiger Information vorgenommen.

Spätestens 6 Tage vor jedem Einsatz sind Fischart und Lieferant der kantonalen Fischereiaufsicht bekanntzugeben.

Art. 19 * Freiwilliger Fischeinsatz

Der Einsatz von Bachforellen, die den gestellten Qualitätsanforderungen hinsichtlich Gesundheit und Herkunft entsprechen, ist bis zu 50% über den Pflichteinsatz hinaus gestattet.

Alle freiwilligen Einsätze sind der kantonalen Fischereiaufsicht 6 Tage vorher mitzuteilen.

Der Einsatz fangfähiger Fische ist bewilligungspflichtig.

Art. 20 * Fangstatistik

Die Pächterin oder der Pächter ist verpflichtet, jeweils unaufgefordert bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres die Fangstatistik, aufgeteilt nach Gemeinde, Gewässer und Fischarten an die kantonale Fischereiverwaltung einzusenden.

Art. 21 Bewilligungsverfahren bei technischen Eingriffen in Gewässer

Wird das Gesuch zu einem technischen Eingriff in ein Gewässer bei einer anderen Dienststelle als der kantonalen Fischereiverwaltung eingereicht, hat sie dieser davon Kenntnis zu geben.

Die zuständige Bewilligungsinstanz hat allfällige Auflagen der kantonalen Fischereiverwaltung in den Bewilligungsentscheid aufzunehmen.

Lehnt die kantonale Fischereiverwaltung ein Gesuch ab, teilt sie dies den Gesuchstellenden in einem besonderen Entscheid mit.

Art. 22 Ausführung der technischen Eingriffe

Jeder bewilligte Eingriff welcher voraussehbare Auswirkungen auf den Fischbestand hat sowie Kanalabschläge, sind der kantonalen Fischereiaufsicht mindestens 4 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten zur Kenntnis zubringen.

Sie entscheidet über die nötigen Abfischungen und setzt die betroffenen Pachtenden davon in Kenntnis.

Art. 23 Verwendung von Schadenersatzleistungen

Die für die Beeinträchtigung des Fischbestandes an Pachtende, Patentausgebende sowie Inhabende von Privatfischweiden ausgerichteten Beiträge sind nach den Weisungen der kantonalen Fischereiverwaltung innerhalb einer von dieser festgesetzten Frist für den zusätzlichen Einsatz von Fischen für den Wiederaufbau eines normalen Fischbestandes im Gewässer zu verwenden, wobei die Kontinuität der Altersklassen gewährt sein muss. Wildfänge sind zu bevorzugen.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung vom 10. November 1981[2] zum Fischereigesetz wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Die §§ 8 - 19 bedürfen der Genehmigung des Bundes[3].

Egress

GS 33.0719

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.06.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0719
06.01.2009 01.02.2009 § 2 Abs. 3, Bst. f. eingefügt GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 3 aufgehoben GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 4 aufgehoben GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 5 totalrevidiert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 7 totalrevidiert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 7a eingefügt GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 7b eingefügt GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 7c eingefügt GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 7d eingefügt GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 8 totalrevidiert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 9 Abs. 2 geändert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 9 Abs. 3 geändert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 9 Abs. 5 geändert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 10 Abs. 1 geändert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 10 Abs. 4 geändert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 11 Abs. 3 geändert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 11 Abs. 5 eingefügt GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 15 Abs. 3 geändert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 16 aufgehoben GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 17 Abs. 2 geändert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 18 totalrevidiert GS 36.883
06.01.2009 01.02.2009 § 19 totalrevidiert GS 36.883
13.01.2009 01.02.2009 § 8 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 36.907
13.01.2009 01.02.2009 § 8 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 36.907
13.01.2009 01.02.2009 § 8 Abs. 3 geändert GS 36.907
09.11.2010 01.04.2011 § 20 totalrevidiert GS 37.240

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.06.1999 01.08.1999 Erstfassung GS 33.0719
§ 2 Abs. 3, Bst. f. 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 3 06.01.2009 01.02.2009 aufgehoben GS 36.883
§ 4 06.01.2009 01.02.2009 aufgehoben GS 36.883
§ 5 06.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.883
§ 6 Abs. 2 06.01.2009 01.02.2009 aufgehoben GS 36.883
§ 7 06.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.883
§ 7a 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 7b 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 7c 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 7d 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 8 06.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.883
§ 8 Abs. 2, Bst. a. 13.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.907
§ 8 Abs. 2, Bst. b. 13.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.907
§ 8 Abs. 3 13.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.907
§ 9 Abs. 2 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 9 Abs. 3 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 9 Abs. 5 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 10 Abs. 1 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 10 Abs. 4 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 11 Abs. 3 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 11 Abs. 5 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 15 Abs. 3 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 16 06.01.2009 01.02.2009 aufgehoben GS 36.883
§ 17 Abs. 2 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 18 06.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.883
§ 19 06.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.883
§ 20 09.11.2010 01.04.2011 totalrevidiert GS 37.240