Lexipedia

530.5

Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

Vom 20.11.1962 (Stand 01.05.1963)

Präambel

In Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888[1] und Art. 18 der zugehörigen eidgenössischen Vollzugsverordnung vom 3. Juni 1889[2] vereinbaren der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, letzterer im Einverständnis des Gemeinderates von Langenbruck, für die Ausübung der Fischerei in den beiden interkantonalen Gewässern, dem Augstbach und dem Musbächlein, soweit sie die gemeinsame Grenze zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft, Gemeindebann Holderbank auf solothurnischer und Gemeindebann Langenbruck auf basellandschaftlicher Seite bilden, folgende Regelung:

Art. 1 Augstbach

Die Fischereirechte im Augstbach, nämlich

  1. dasjenige des Kantons Solothurn in der rechten Hälfte des Gewässers, soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, das heisst von der Einmündung des Wannengrabens (Koord. L.K.624.975/243.475) bis zur Einmündung des Musbächleins (Koord.L.K. 624.950/243.175) und
  2. dasjenige der Gemeinde Langenbruck in der linken Hälfte des Augstbaches, ebenfalls soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, stehen dem Kanton Solothurn beziehungsweise der Gemeinde Langenbruck zu.

Die Verpachtung des obgenannten solothurnischen Fischereirechtes im Augstbach von der Einmündung des Wannengrabens bis zur Einmündung des Musbächleins erfolgt gemeinsam, gleichzeitig und für die gleiche Pachtperiode mit dem im Augstbach bestehenden Fischereirecht der Gemeinde Langenbruck durch den Gemeinderat von Langenbruck, wobei die Meinung besteht, dass beide Rechte an denselben Pächter verpachtet werden.

Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fischereirechte im Augstbach fällt der Gemeinde Langenbruck zu.

Die Nutzung der Fischereirechte, die Pflicht zum Einsatz von Jungfischen und die Überwachung des Gewässers erfolgen nach den im Kanton Basel-Landschaft geltenden Bestimmungen.

Art. 2 Musbächlein

Die Fischereirechte im Musbächlein, nämlich

  1. dasjenige des Kantons Solothurn in der linken Hälfte des Gewässers, soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, das heisst vom Quellgebiet des Musbächleins (Koord.L.K. 626.190/243.175) bis zu seiner Einmündung in den Augstbach (Koord. L.K. 624.950/243.175) und
  2. dasjenige der Gemeinde Langenbruck in der rechten Hälfte des Musbächleins, ebenfalls soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, stehen dem Kanton Solothurn beziehungsweise der Gemeinde Langenbruck zu.

Die Verpachtung der beiden Fischereirechte erfolgt gemeinsam, gleichzeitig und für die gleiche Pachtperiode durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, wobei die Meinung besteht, dass beide Rechte an denselben Pächter verpachtet werden.

Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fischereirechte im Musbächlein fällt dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn zu.

Die Nutzung des Fischereirechtes, die Pflicht zum Einsatz von Jungfischen und die Überwachung des Gewässers erfolgen nach den im Kanton Solothurn geltenden Bestimmungen.

Art. 3 Inkrafttreten, Kündigung und Genehmigung der Übereinkunft

Die Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1963 in Kraft.

Sie kann von jedem der beiden Vertragspartner auf Ende einer Pachtperiode gekündigt werden.

Die Genehmigung der Übereinkunft bleibt dem Bundesrat[3] vorbehalten.

Egress

GS 22.187

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.11.1962 01.05.1963 Erlass Erstfassung GS 22.187

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.11.1962 01.05.1963 Erstfassung GS 22.187