Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gastgewerbegesetzes.
540.11
Verordnung zum Gastgewerbegesetz
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1], beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Verfahren
Wo das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 2003[2] die Zuständigkeit dem Kanton zuweist, ist das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion für den Vollzug zuständig. *
Die vollständigen Gesuchsunterlagen für Bewilligungen gemäss § 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, und § 18 sowie § 14 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes sind beim Pass- und Patentbüro einzureichen.
Vor der Bewilligungserteilung durch die zuständige Behörde darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.
2 Bauliche Anforderungen
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
Betriebe oder Anlässe werden nur bewilligt, wenn in räumlicher und betrieblicher Hinsicht alle Vorkehren zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben getroffen sind und die Sicherheit der Gäste, der Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit gewährleistet ist.
Art. 4 WC-Anlagen
Betriebe müssen über WC-Anlagen verfügen, welche der Grösse und Art des Betriebs angepasst und leicht erreichbar sind.
Für die Gäste müssen mindestens vorhanden sein:
- bis 10 Plätze: 1 WC und 1 Handwaschgelegenheit;
- 11 - 50 Plätze: für Damen 1 WC und eine Handwaschgelegenheit, für Herren 1 WC, 1 Pissoir und eine Handwaschgelegenheit;
- 51 - 150 Plätze: für Damen 3 WC und 2 Handwaschgelegenheiten, für Herren 1 WC, 3 Pissoir und eine Handwaschgelegenheit;
- über 150 Plätze: für Damen 4 WC und 2 Handwaschgelegenheiten, für Herren 2 WC, 4 Pissoir und 2 Handwaschgelegenheiten.
Fussböden und Wände müssen aus harten, glatten, rissfreien und leicht zu reinigenden Materialien beschaffen sein.
Art. 5 Lüftung
Räume für die Bewirtung von Gästen; Restaurationsküchen zur Herstellung von warmen Speisen und bei Bedarf weitere Betriebsräume müssen mit einer mechanischen Lüftung versehen sein. Die Lüftungsanlagen müssen gemäss den aktuellen technischen Möglichkeiten erstellt werden.
Die Toiletten müssen mit einer natürlichen oder mechanischen Lüftung versehen sein.
3 Besondere Bestimmungen
Art. 6 Besondere Öffnungszeiten
Ohne besondere Bewilligung darf an Silvester und am Neujahrstag, an den von der Gemeinde festgelegten Fasnachtstagen sowie an Hochzeiten in geschlossener Gesellschaft zeitlich uneingeschränkt gewirtet werden.
Bis 02.00 Uhr darf bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen in der Nacht von Samstag auf Sonntag sowie am 30. April, 1. Mai, 31. Juli und 1. August ohne besondere Bewilligung gewirtet werden.
Bis 04.00 Uhr darf an eidgenössischen und kantonalen Festen am betreffenden Festort und an Markttagen am betreffenden Marktort ohne besondere Bewilligung gewirtet werden.
Bei Gesuchen um Freinachtbewilligungen für Betriebe nach § 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gastgewerbegesetzes wird die jeweilige Gemeindebehörde angehört.
Art. 7 Saisonbetriebe
Gastwirtschaftsbetriebe in öffentlichen Sport- oder Freizeitanlagen, die nicht das ganze Jahr benützt werden, gelten als Betriebe im Sinne von § 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b des Gastgewerbegesetzes. Diesen wird eine Gastwirtschaftsbewilligung jeweils für die Dauer der Saison erteilt.
Die Saisonbewilligung muss jährlich erneuert werden. Eine Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgt nur anlässlich des ersten Bewilligungsverfahrens.
Art. 8 Nicht öffentlich zugängliche Betriebe
Nicht öffentlich zugängliche Betriebe sind:
- Vereinswirtschaften: Betriebe, welche ausschliesslich den Mitgliedern des sie betreibenden Vereins zugänglich sind.
- Kantinen: Betriebe, welche ausschliesslich den Mitarbeitenden der sie betreibenden Firma zugänglich sind.
- Kirchgemeinde- und Jugendclubwirtschaften, die unter dem Patronat der Gemeinde und/oder der Kirche stehen.
Art. 9 Vereinswirtschaften
Vereinswirtschaften sind berechtigt, ausschliesslich den Mitgliedern eine kleine Auswahl einfacher Speisen sowie Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben. Die Bewirtung Dritter erfordert eine Bewilligung gemäss § 4 Absatz 1 Buchstaben a oder c des Gastgewerbegesetzes.
Vereinswirtschaften können maximal von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Für besondere Anlässe können besondere Öffnungszeiten gemäss § 14 des Gastgewerbegesetzes bewilligt werden. Eine generelle Verlängerung der Öffnungszeiten ist nicht möglich.
Eine Betriebsführung, die eine selbständige und auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ist nicht gestattet. Diesfalls ist eine Bewilligung gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gastgewerbegesetzes notwendig.
Die Mitglieder müssen sich durch einen Mitgliederausweis ausweisen können.
Art. 10 Gebühren
Folgende Gebühren werden erhoben:
- Pauschale Grundgebühr für öffentlich zugängliche Betriebe Fr. 250 bis Fr. 2'000 pro Jahr
- Pauschale Grundgebühr für nicht öffentlich zugängliche Betriebe Fr. 100 bis Fr. 1'000 pro Jahr
- Gebühr für Anlässe (Gelegenheitswirtschaften) Fr. 50 bis Fr. 500 pro Tag
- Gebühr für Bewilligungsübertragungen- und änderungen Fr. 100 bis Fr. 500 pro Fall
- Gebühr für Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gastgewerbegesetzes und dessen Verordnung Fr. 200 bis Fr. 2'000 pro Fall
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Betriebscharakter (Immissionsanfälligkeit, Öffnungszeiten usw.), der Betriebsgrösse, dem Standort des Betriebes und dem administrativen Aufwand. Die selben Kriterien gelten sinngemäss auch für Anlässe.
Für alkoholfreie Betriebe können die Gebühren bis 50% reduziert werden. Gemeinnützigen alkoholfreien Betrieben sowie gemeinnützigen Gelegenheitswirtschaften können die Bewilligungsgebühren teilweise oder ganz erlassen werden.
Besondere Öffnungszeiten (Freinachtbewilligungen einzeln und generell):
- bis 01.00 Uhr einzeln Fr. 30 pro Tag, generell Fr. 300 pro Wochentag/Jahr;
- bis 02.00 Uhr einzeln Fr. 30 pro Tag, generell Fr. 500 pro Wochentag/Jahr;
- bis 03.00 Uhr einzeln Fr. 40 pro Tag, generell Fr. 1'000 pro Wochentag/Jahr;
- bis 04.00 Uhr einzeln Fr. 45 pro Tag, generell Fr. 1'500 pro Wochentag/Jahr,
- bis 05.00 Uhr einzeln Fr. 50 pro Tag, generell Fr. 2'000 pro Wochentag/Jahr;
- Gebühr für den Verkauf von Bier- und Weinprodukten an ständigen Verkaufsstellen Fr. 150 pro Jahr;
- Gebühr für den Verkauf von Bier- und Weinprodukten ausserhalb von ständigen Verkaufsstellen Fr. 50 pro Tag.
Art. 11 Zahlungspflicht
Die Bewilligungsgebühren nach § 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, und e sind bis spätestens 60 Tage nach Erhalt der Rechnung und die Gebühren nach Buchstabe c vor dem Anlass zu begleichen.
Die Bewilligungsgebühren nach § 10 Absatz 4 sind für Einzelbewilligungen vor dem Anlass und für generelle Verlängerungen gemäss Absatz 1 zu begleichen. Unbezahlte Bewilligungen sind nicht gültig.
Wird der vorgeschriebene Zahlungstermin trotz eingeschriebener Mahnung nicht eingehalten, gilt dies als Verzicht auf die entsprechende Bewilligung. Die Bewilligung kann erst wieder bei vollständiger Bezahlung der Gebühren beansprucht werden.
Art. 12 Verfahren zur Gebührenfestlegung
Die Bewilligungsgebühren für Betriebe werden aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung festgelegt. Bei massgeblicher Änderung der Verhältnisse nach § 10 Absatz 2 dieser Verordnung werden sie entsprechend angepasst.
Die Abgaben nach § 24 des Gastgewerbegesetzes werden periodisch den aktuellen Umsatzzahlen angepasst. Die Betriebsinhaberinnen und -inhaber melden der Bewilligungsbehörde auf Anfrage die notwendigen Angaben.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 16.12.2003 | 01.01.2004 | Erlass | Erstfassung | GS 34.1357 |
| 01.06.2010 | 01.07.2010 | § 10 Abs. 4, Bst. f. | eingefügt | GS 37.118 |
| 01.06.2010 | 01.07.2010 | § 10 Abs. 4, Bst. g. | eingefügt | GS 37.118 |
| 15.01.2013 | 01.03.2013 | § 2 Abs. 1 | geändert | wg. GS 38.12 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.12.2003 | 01.01.2004 | Erstfassung | GS 34.1357 |
| § 2 Abs. 1 | 15.01.2013 | 01.03.2013 | geändert | wg. GS 38.12 |
| § 10 Abs. 4, Bst. f. | 01.06.2010 | 01.07.2010 | eingefügt | GS 37.118 |
| § 10 Abs. 4, Bst. g. | 01.06.2010 | 01.07.2010 | eingefügt | GS 37.118 |