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540.12

Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes *

Vom 28.04.1998 (Stand 01.12.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 7 des Gastgewerbegesetzes vom 5. Juni 2003[1],

beschliesst:

Art. 1 *

Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes kann erbracht werden durch:

  1. Ablegen der basellandschaftlichen Fachprüfung oder
  2. Nachweis einer von der Sicherheitsdirektion (kurz Direktion) anerkannten auswärtigen Fachprüfung oder
  3. Nachweis einer anderen gleichwertigen Ausbildung oder
  4. Nachweis einer Berufserfahrung von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Jahren in einer gleichwertigen Tätigkeit und Stellung; die Überprüfung der Eignung sowie Auflagen nach Absatz 2 bleiben vorbehalten.

Die Direktion entscheidet über die Anerkennung von Nachweisen nach den Buchstaben b, c und d. Sie kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden, wonach in einzelnen Fächern Anpassungslehrgänge und/oder Ergänzungsprüfungen durchzuführen bzw. abzulegen sind.

Die Direktion kann die Kandidatinnen und Kandidaten bei Ablegung der basellandschaftlichen Fachprüfung von einzelnen Prüfungsfächern befreien, sofern sie bereits über einen beruflichen Fachausweis verfügen.

Die Direktion kann den Bewerberinnen und Bewerbern die nachgesuchte Bewilligung zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes in besonders dringenden Fällen ausnahmsweise schon vor der Ablegung der Fachprüfungen, unter dem Vorbehalt der bestandenen Prüfung, erteilen.

Art. 3

Die Anmeldung zur Fachprüfung erfolgt schriftlich bei der Direktion unter Angabe der Personalien sowie der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit.

Art. 4

Der Regierungsrat setzt zur Durchführung der Prüfungen eine Wirteprüfungskommission ein. *

Diese besteht aus 5 Mitgliedern, davon je 1 Vertretung der Sicherheitsdirektion, des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie der Geschäftsleitung des Ausbildungszentrums der Gastro Baselland. *

Die Kommission konstituiert sich selbst und zieht zu den Prüfungen erforderlichenfalls weitere Fachleute bei. *

Mitglieder der Prüfungskommission haben in Ausstand zu treten, wenn Angestellte ihrer Betriebe geprüft werden, ferner bei der Prüfung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der faktischen Lebenspartnerin oder des faktischen Lebenspartners, der oder des Verlobten, der Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie wie auch in der Seitenlinie bis und mit dem 3. Grad sowie bei Personen, deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter sie sind. *

Art. 5

Folgende Fächer werden geprüft: *

  1. Lebensmittelrecht, Lebensmittelhygiene und Deklaration;
  2. Gastgewerbegesetz und Alkoholgesetz;
  3. Arbeitsrecht (LGAV und Ausländerrecht);
  4. Steuerrecht und Buchführungsvorschriften;
  5. Lohnwesen und Sozialversicherungsrecht.

Der Prüfungsstoff bestimmt sich nach den Richtlinien der Berufsverbände (Gastro-Suisse).

Die Prüfung erfolgt in deutscher Sprache und in der Regel schriftlich. Die Direktion erlässt nach Bedarf weitere Weisungen. *

Art. 6

Die Leistungen in den Prüfungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. *

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn keine Note der Prüfungsfächer gemäss § 5 Absatz 1 den Wert 4.0 unterschreitet. *

Haben Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung nicht bestanden, können sie maximal 2-mal zu einer Wiederholungsprüfung der Fächer, die sie nicht bestanden haben, zugelassen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als bestanden, wenn in jedem der zu wiederholenden Fächer mindestens die Note 4.0 erreicht wird. *

... *

Art. 7

Die Bewerberinnen oder Bewerber haben mit der Anmeldung eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Direktion festgesetzt wird. Die Gebühr soll kostendeckend sein.

Die bei der Anmeldung entrichtete Prüfungsgebühr kann zurückbezahlt werden, wenn die Anmeldung aus stichhaltigen Gründen spätestens 2 Wochen vor der Prüfung zurückgezogen wird.

Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Prüfungsgebühr nicht zurückbezahlt.

Art. 8

Die Prüfungsexpertinnen und -experten erhalten für die Abnahme von Prüfungen eine Entschädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

Art. 9

Diese Verordnung tritt auf den 15. Mai 1998 in Kraft.

Die Verordnung vom 23. Februar 1971[2] über Kurse und Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises für die Ausübung des Wirteberufes wird aufgehoben.

Egress

GS 33.0121

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.04.1998 15.05.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0121
18.01.2000 01.02.2000 § 5 Abs. 3 geändert GS 33.1058
12.03.2002 15.03.2002 § 6 Abs. 1 geändert GS 34.452
11.04.2006 01.05.2006 Erlasstitel geändert GS 35.923
11.04.2006 01.05.2006 § 1 totalrevidiert GS 35.923
11.04.2006 01.05.2006 § 2 aufgehoben GS 35.923
11.04.2006 01.05.2006 § 5 Abs. 1 geändert GS 35.923
11.04.2006 01.05.2006 § 6 Abs. 2 geändert GS 35.923
11.04.2006 01.05.2006 § 6 Abs. 3 geändert GS 35.923
11.04.2006 01.05.2006 § 6 Abs. 4 aufgehoben GS 35.923
19.12.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 2 geändert GS 35.1105
15.01.2013 01.03.2013 § 1 Abs. 1, Bst. b. geändert wg. GS 38.12
31.10.2017 01.12.2017 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017.059
31.10.2017 01.12.2017 § 4 Abs. 1bis eingefügt GS 2017.059
31.10.2017 01.12.2017 § 4 Abs. 1ter eingefügt GS 2017.059
28.09.2021 01.12.2021 § 5 Abs. 1, Bst. e. aufgehoben GS 2021.084

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.04.1998 15.05.1998 Erstfassung GS 33.0121
Erlasstitel 11.04.2006 01.05.2006 geändert GS 35.923
§ 1 11.04.2006 01.05.2006 totalrevidiert GS 35.923
§ 1 Abs. 1, Bst. b. 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 2 11.04.2006 01.05.2006 aufgehoben GS 35.923
§ 4 Abs. 1 31.10.2017 01.12.2017 geändert GS 2017.059
§ 4 Abs. 1bis 31.10.2017 01.12.2017 eingefügt GS 2017.059
§ 4 Abs. 1ter 31.10.2017 01.12.2017 eingefügt GS 2017.059
§ 4 Abs. 2 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105
§ 5 Abs. 1 11.04.2006 01.05.2006 geändert GS 35.923
§ 5 Abs. 1, Bst. e. 28.09.2021 01.12.2021 aufgehoben GS 2021.084
§ 5 Abs. 3 18.01.2000 01.02.2000 geändert GS 33.1058
§ 6 Abs. 1 12.03.2002 15.03.2002 geändert GS 34.452
§ 6 Abs. 2 11.04.2006 01.05.2006 geändert GS 35.923
§ 6 Abs. 3 11.04.2006 01.05.2006 geändert GS 35.923
§ 6 Abs. 4 11.04.2006 01.05.2006 aufgehoben GS 35.923