Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes kann erbracht werden durch:
- Ablegen der basellandschaftlichen Fachprüfung oder
- Nachweis einer von der Sicherheitsdirektion (kurz Direktion) anerkannten auswärtigen Fachprüfung oder
- Nachweis einer anderen gleichwertigen Ausbildung oder
- Nachweis einer Berufserfahrung von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Jahren in einer gleichwertigen Tätigkeit und Stellung; die Überprüfung der Eignung sowie Auflagen nach Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Die Direktion entscheidet über die Anerkennung von Nachweisen nach den Buchstaben b, c und d. Sie kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden, wonach in einzelnen Fächern Anpassungslehrgänge und/oder Ergänzungsprüfungen durchzuführen bzw. abzulegen sind.
Die Direktion kann die Kandidatinnen und Kandidaten bei Ablegung der basellandschaftlichen Fachprüfung von einzelnen Prüfungsfächern befreien, sofern sie bereits über einen beruflichen Fachausweis verfügen.
Die Direktion kann den Bewerberinnen und Bewerbern die nachgesuchte Bewilligung zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes in besonders dringenden Fällen ausnahmsweise schon vor der Ablegung der Fachprüfungen, unter dem Vorbehalt der bestandenen Prüfung, erteilen.