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541.11

Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Vom 26.09.2006 (Stand 01.10.2006)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie § 4 Absatz 7 und § 6 des KMU-Entlastungsgesetzes vom 5. Juni 2005[2], beschliesst:

Art. 1 Begriff

Der Begriff KMU umfasst Kleine und Mittlere Unternehmen, insbesondere Kleinst- und und Kleinunternehmen aller Branchen, inklusive Landwirtschaftsbetriebe und selbständig Erwerbende.

Art. 2 Regulierungsfolgenabschätzung bei neuen Erlassen

Die Regulierungsfolgenabschätzung ist vorzunehmen bei sämtlichen Entwürfen zu Erlassen aller Rechtsetzungsstufen (Verfassung, Gesetze, Dekrete, Verordnungen), von denen KMU betroffen sind.

Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durch die jeweils sachlich zuständige Direktion durchgeführt.

Art. 3 Regulierungsfolgenabschätzung bei bestehenden Erlassen

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist zuständig für das Erstellen einer Prioritätenliste der zu prüfenden KMU-relevanten bestehenden Erlasse.

Sie unterbreitet den Entwurf der Prioritätenliste dem KMU-Forum zur Stellungnahme.

Der Regierungsrat beauftragt auf Antrag der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die jeweils sachlich zuständige Direktion mit der Durchführung der Prüfung.

Die Direktionen unterbreiten dem Regierungsrat Bericht über die Prüfung und Antrag über die erforderlichen Änderungen.

Art. 4 Kontrolle

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion prüft die Berichterstattung über die Regulierungsfolgenabschätzung im Rahmen des internen Mitberichtsverfahrens.

Sie unterstützt die Direktionen durch Bereitstellung einer angemessenen, praxisorientierten Dokumentation (Handbuch / Checkliste / Beispiele).

Art. 5 KMU-Forum (Konsultativkommission)

Das KMU-Forum umfasst 13 ständige und 4 Ersatzmitglieder.

Es konstituiert sich selbst.

Dem KMU-Forum sind sämtliche Erlasse, von denen KMU betroffen sein könnten, zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Das KMU-Forum beurteilt die Entwürfe aus der Optik der KMU, namentlich bezüglich

  1. Belastungen für die KMU in administrativer und kostenmässiger Hinsicht sowie
  2. Einschränkungen der unternehmerischen Handlungsfreiheit.

Die Stellungnahme des KMU-Forums erfolgt schriftlich innert der jeweils vorgegebenen Frist.

Das KMU-Forum kann auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten. Der Verzicht ist schriftlich mitzuteilen.

Die Stellungnahme des KMU-Forums ist Bestandteil der Berichterstattung an den Regierungsrat bzw. der Vorlagen an den Landrat.

Das KMU-Forum kann unter Mitteilung an die zuständige Direktionsvorsteherin oder den zuständigen Direktionsvorsteher Sachverständige der Verwaltung beiziehen.

Das KMU-Forum kann unter Mitteilung an die Vorsteherin oder den Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ausserhalb der Verwaltung stehende Sachverständige beiziehen.

Das KMU-Forum erstellt jährlich einen Kommissionsbericht zuhanden des Regierungsrates.

Art. 6 Sekretariat des KMU-Forums

Das Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion führt das Sekretariat des KMU-Forums.

Dem Sekretariat obliegen namentlich folgende Aufgaben:

  1. Es koordiniert den Geschäftsverkehr zwischen dem KMU-Forum und den Direktionen bzw. dem Regierungsrat;
  2. Es bereitet in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Sitzungsakten vor;
  3. Es führt das Protokoll;
  4. Es bereitet zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten die Abrechnung der Kommissionsvergütung vor.

Art. 7 Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop)

Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit führt die Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop).

Die Anlaufstelle ist in der Regel von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr betriebsbereit zu halten.

Der Anlaufstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Allgemeine Hilfestellung zugunsten der KMU bei der Bewältigung administrativer Belange, die direkt mit der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang stehen;
  2. Unterstützung bei der Beschaffung und Vermittlung von hiefür relevanten Informationen;
  3. Vermittlung und Erleichterung des Zugangs zu den Verwaltungsstellen.

Die Anlaufstelle erledigt Anfragen in der Regel spätestens innert 5 Arbeitstagen.

Die Anlaufstelle führt eine Geschäftskontrolle über die vermittelten Kontakte.

Die Dienststellen der Direktionen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Absatz 3 inhaltlich und fachlich zu unterstützen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Egress

GS 35.1001

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.09.2006 01.10.2006 Erlass Erstfassung GS 35.1001

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.09.2006 01.10.2006 Erstfassung GS 35.1001