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Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

(KMU-Entlastungsgesetz)

Vom 05.06.2005 (Stand 06.06.2005)

Präambel

[1]

Anhänge

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Der Kanton trifft Massnahmen, um für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen,

  1. die Regelungsdichte zu reduzieren,
  2. die administrative Belastung durch die Behörden und die Verwaltung abzubauen.

Art. 2 Ziele

Der Kanton verfolgt dabei folgende Ziele:

  1. Sicherstellung der KMU-Verträglichkeit von Erlassen, durch welche KMU, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, im Rahmen ihrer Tätigkeit betroffen sind;
  2. Abbau von Vorschriften;
  3. Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren, beispielsweise durch Vereinfachung von Formularen, Festlegen von Bearbeitungsfristen etc.;
  4. Reduktion der Anzahl Stellen, die für ein einzelnes Vorhaben angegangen werden müssen;
  5. Förderung des Einsatzes privater Kontrollen und Zertifikate;
  6. Senkung des Aufwandes, der den KMU, insbesondere den Kleinst- und Kleinunternehmen, bei der Beschaffung der Informationen und bei der Umsetzung der einzuhaltenden Vorschriften entsteht;
  7. Einsatz praxistauglicher, elektronischer Behördendienstleistungen (z.B. Guichet Virtuel).

Art. 3 Begriff

Im Sinne dieses Gesetzes sind KMU wie folgt definiert:

  1. Kleinstunternehmen (Mikrounternehmen): 0-9 Beschäftigte,
  2. kleine Unternehmen: 10-49 Beschäftigte,
  3. mittlere Unternehmen: 50-249 Beschäftigte.

2 Massnahmen

Art. 4 Regulierungsfolgenabschätzung

Der Kanton führt eine Regulierungsfolgenabschätzung ein.

Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durchgeführt, um feststellen zu können, in welchem Ausmass KMU, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, von behördlich verordneten Massnahmen betroffen sind (Ueberprüfung auf KMU-Verträglichkeit).

Die Regulierungsfolgenabschätzung wird angewandt:

  1. bei der Vorbereitung neuer Erlasse, von denen KMU betroffen sind;
  2. für bestehende Erlasse, von denen KMU betroffen sind.

Mit der Regulierungsfolgenabschätzung wird geprüft:

  1. die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit von Regulierungen;
  2. ob gegebenenfalls alternative Regulierungen den gleichen Zweck effizienter erfüllen können;
  3. die Effizienz im Vollzug von Regulierungen;
  4. die Belastung der KMU, namentlich im Hinblick auf:
  1. den administrativen Mehraufwand, der durch die Regulierungen hervorgerufen wird;
  2. die Folgekosten der Regulierungen, beispielsweise infolge notwendig werdender Investitionen, erschwerter Betriebsabläufe, etc.

Zeigen die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung Handlungsbedarf auf, leitet der Regierungsrat die nötigen Korrekturmassnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne von § 2 ein.

Die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung sowie allfällige Korrekturmassnahmen gemäss Absatz 5 sind in der Regel Bestandteil der Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat.

Der Regierungsrat bezeichnet die Stellen, welche die Regulierungsfolgenabschätzung vornehmen.

Art. 5 KMU-Forum

Der Regierungsrat wählt eine Konsultativkommission (KMU-Forum), die ihm als beratendes Organ bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Seite steht.

Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der Verwaltung und der Wirtschaft, wobei insbesondere die Wirtschaftskammer Baselland für letztere ein Vorschlagsrecht hat.

Art. 6 Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop)

Der Regierungsrat sorgt für die Einsetzung einer Informations- und Koordinationsstelle in der Verwaltung (One Stop Shop). Diese bildet in der Regel die Schnittstelle zwischen den KMU, insbesondere den Kleinst- und Kleinunternehmen, und der Verwaltung. Sie erleichtert den Zugang zu den vom Regierungsrat bezeichneten Verwaltungsstellen und den geschäftlichen Verkehr mit diesen.

3 Schlussbestimmungen

Art. 7 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern § 8 nichts anderes bestimmt.

Der Regierungsrat erstattet dem KMU-Forum über die getroffenen Massnahmen und über den Sachstand regelmässig Bericht.

Art. 8 Fristen

Die Regulierungsfolgenabschätzung ist bei bestehenden Erlassen gemäss § 4 Absatz 3 Buchstabe b anhand einer zu erstellenden Prioritätenliste innerhalb von 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.

Die Anlaufstelle (One Stop Shop) gemäss § 6 wird innerhalb von 1 Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes eingesetzt. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Volksabstimmung in Kraft[2].

Egress

GS 35.0549

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.2005 06.06.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0549

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.06.2005 06.06.2005 Erstfassung GS 35.0549