Der Kanton trifft Massnahmen, um für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen,
- die Regelungsdichte zu reduzieren,
- die administrative Belastung durch die Behörden und die Verwaltung abzubauen.
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Der Kanton trifft Massnahmen, um für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen,
Der Kanton verfolgt dabei folgende Ziele:
Im Sinne dieses Gesetzes sind KMU wie folgt definiert:
Der Kanton führt eine Regulierungsfolgenabschätzung ein.
Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durchgeführt, um feststellen zu können, in welchem Ausmass KMU, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, von behördlich verordneten Massnahmen betroffen sind (Ueberprüfung auf KMU-Verträglichkeit).
Die Regulierungsfolgenabschätzung wird angewandt:
Mit der Regulierungsfolgenabschätzung wird geprüft:
| 1. | den administrativen Mehraufwand, der durch die Regulierungen hervorgerufen wird; | ||
| 2. | die Folgekosten der Regulierungen, beispielsweise infolge notwendig werdender Investitionen, erschwerter Betriebsabläufe, etc. | ||
Zeigen die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung Handlungsbedarf auf, leitet der Regierungsrat die nötigen Korrekturmassnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne von § 2 ein.
Die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung sowie allfällige Korrekturmassnahmen gemäss Absatz 5 sind in der Regel Bestandteil der Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat.
Der Regierungsrat bezeichnet die Stellen, welche die Regulierungsfolgenabschätzung vornehmen.
Der Regierungsrat wählt eine Konsultativkommission (KMU-Forum), die ihm als beratendes Organ bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Seite steht.
Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der Verwaltung und der Wirtschaft, wobei insbesondere die Wirtschaftskammer Baselland für letztere ein Vorschlagsrecht hat.
Der Regierungsrat sorgt für die Einsetzung einer Informations- und Koordinationsstelle in der Verwaltung (One Stop Shop). Diese bildet in der Regel die Schnittstelle zwischen den KMU, insbesondere den Kleinst- und Kleinunternehmen, und der Verwaltung. Sie erleichtert den Zugang zu den vom Regierungsrat bezeichneten Verwaltungsstellen und den geschäftlichen Verkehr mit diesen.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern § 8 nichts anderes bestimmt.
Der Regierungsrat erstattet dem KMU-Forum über die getroffenen Massnahmen und über den Sachstand regelmässig Bericht.
Die Regulierungsfolgenabschätzung ist bei bestehenden Erlassen gemäss § 4 Absatz 3 Buchstabe b anhand einer zu erstellenden Prioritätenliste innerhalb von 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.
Die Anlaufstelle (One Stop Shop) gemäss § 6 wird innerhalb von 1 Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes eingesetzt. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Volksabstimmung in Kraft[2].
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 05.06.2005 | 06.06.2005 | Erlass | Erstfassung | GS 35.0549 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.06.2005 | 06.06.2005 | Erstfassung | GS 35.0549 |