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543.11

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

(Vo EG BGS)

Vom 15.12.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 10. September 2020[2],

beschliesst

1 Kleinspiele

Art. 1 Lokale Sportwetten

Die Bewilligung wird erteilt, wenn nebst den Anforderungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Der Wetteinsatz beträgt höchstens CHF 10.–. Vom Gesamtbetrag des Wetteinsatzes sind 70 % an die Wettenden zu verteilen.
  2. Der Reinertrag ist für die Deckung der Unkosten der Veranstaltung und ein allfälliger Überschuss zur Förderung der betreffenden Sportart zu verwenden.

Die Bewilligung wird auch erteilt, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter den Reinertrag aus dem Totalisator einem bestimmten gemeinnützigen Zweck zuführt.

2 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen

Art. 2 Tombola

Auf die Durchführung einer Tombola finden folgende Bedingungen kumulativ Anwendung:

  1. Die Verlosung muss anlässlich von durch einen Verein oder durch eine Gesellschaft durchgeführten Unterhaltungsanlässen (z. B. Konzert, Theater, Familienabend, Jahresfeier, Fest, Sportveranstaltung, Tierausstellung, Ausstellung von Gewerbeverein) stattfinden, und die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne müssen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen.
  2. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist nicht gestattet.
  3. Der Wetteinsatz (Lospreis) beträgt höchstens CHF 4.–, und der Wert der Sachpreise macht mindestens 50 % der Summe aller Einsätze aus. Die Summe aller Einsätze beträgt maximal CHF 50'000.–.

Art. 3 Lotto

Auf die Durchführung eines Lottospiels finden folgende Bedingungen kumulativ Anwendung:

  1. Ein Verein oder eine Gesellschaft darf pro Kalenderjahr 1 Lottospiel an einem Unterhaltungsanlass für die Dauer von bis zu 2 Tagen durchführen. Eine Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass. Der Verkauf der Lottokarten, die Ermittlung der Gewinnerin oder des Gewinners und die Ausrichtung der Gewinne dürfen nur während und am Ort des Anlasses erfolgen.
  2. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist nicht gestattet.
  3. Der Preis einer Lottokarte beträgt höchstens CHF 4.– und darf nicht mit anderen Verbindlichkeiten wie Eintrittskarten und dergleichen verbunden werden. Der Wert der Sachpreise macht mindestens 50 % der Summe aller Einsätze aus. Die Summe aller Einsätze beträgt maximal CHF 50'000.–.

Art. 4 Inhalt der Meldung

Die Durchführung von Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Die Meldung beinhaltet:

  1. Name und Kontaktangaben des durchführenden Vereins bzw. der durchführenden Gesellschaft;
  2. Name und Kontaktangaben einer für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person;
  3. Ort, Datum und Bezeichnung des Unterhaltungsanlasses;
  4. Los- bzw. Kartenpreis sowie geplante Summe aller Einsätze;
  5. geplanter Wert der Gaben.

Die Pflicht zur Einreichung einer Abrechnung gemäss § 9 entfällt. Auf Aufforderung der zuständigen Behörde ist hingegen eine Abrechnung einzureichen. 

3 Kleine Geschicklichkeitsspiele

Art. 5 Kleine Geschicklichkeitsspiele

Kleine Geschicklichkeitsspiele sind Geldspiele, bei welchen der Gewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt. Sie werden weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt.

Kleine Geschicklichkeitsspiele sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist ein Verein oder eine formlose Gesellschaft ohne wirtschaftlichen Zweck.
  2. Als Gewinne dürfen nur Sachpreise abgegeben werden. Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Dienstleistungen. Unzulässig sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Rückkauf von Preisen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist nicht gestattet.
  3. Der Preis für die Teilnahme pro Teilnehmerin oder Teilnehmer beträgt höchstens CHF 10.–, und der Wert der Sachpreise macht mindestens 50 % der Summe aller Einsätze aus. Die Summe aller Einsätze beträgt maximal CHF 50'000.–.

4 Spielerschutz

Art. 6 Mindestalter

Für die Teilnahme an Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sowie kleinen Geschicklichkeitsspielen gilt kein Mindestalter. Die Melde- bzw. Bewilligungsbehörde kann aber, sofern besondere Umstände es erforderlich machen, ein solches festlegen.

Das Mindestalter für die Teilnahme an den übrigen Kleinspielen beträgt 18 Jahre.

5 Abgaben

Art. 7 Abgaben

Pro Geschicklichkeitsspielpielautomat wird eine jährliche Abgabe von CHF 750.– erhoben. Abgabepflichtig ist der Inhaber oder die Inhaberin der entsprechenden Spielbewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017[3] über Geldspiele.

Mindestens die Hälfte dieser Abgaben wird zur Finanzierung von Massnahmen gegen die Spielsucht verwendet.

6 Gebühren

Art. 8 Gebühren

Die Bewilligungsgebühr für lokale Sportwetten, Kleinlotterien und kleine Geschicklichkeitsspiele beträgt zwischen CHF 80.– und CHF 1'000.– pro Veranstaltung. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Charakter und der Grösse der Veranstaltung sowie dem administrativen Aufwand der Behörde.

Für kleine Pokerturniere beträgt die Bewilligungsgebühr pro Turnier CHF 100.– und für weitere Turniere am gleichen Tag CHF 20.–. Bei einer Vielzahl von beantragten Turniertagen wird die Gebühr entsprechend reduziert. 

Bei ausserordentlich aufwendigen Bewilligungsverfahren kann die Gebühr über den Gebührenrahmen hinaus im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwands erhöht werden.

Ist eine Veranstalterin oder ein Veranstalter gemäss Art. 39 Abs. 7 VGS[4] verpflichtet, ein Massnahmenkonzept gegen exzessives Geldspiel und illegale Spiele einzureichen, so kann die Bewilligungsbehörde das Konzept einer kompetenten Fachorganisation zur Prüfung vorlegen. Die Kosten dafür trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.

7 Vollzug

Art. 9 Abrechnung

Der Bewilligungsbehörde ist innert 1 Monat nach der Veranstaltung eine Abrechnung vorzulegen. Auf Verlangen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Bewilligungsbehörde Einsicht in sämtliche Spielunterlagen zu gewähren.

Art. 10 Bewilligungsentzug

Die Bewilligung für Kleinspiele wird insbesondere verweigert oder entzogen, wenn:

  1. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit der Organisation und Durchführung des Spiels Personen beauftragt, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllen,
  2. die veranstaltende Organisation oder deren verantwortliche Vertreterin oder verantwortlicher Vertreter keine Gewähr für die korrekte Durchführung des Spiels bieten oder in der jüngeren Vergangenheit geboten haben,
  3. die veranstaltende Organisation die Bewilligung unter falschem Namen erschlichen oder ihren Namen einer anderen Organisation zur Verfügung gestellt hat.

Art. 11 Sperren

Gegen veranstaltende Organisationen, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann die Bewilligungsbehörde je nach der Schwere der Verfehlung eine Sperre von 1–5 Jahren verfügen.

Art. 12 Kontrollen

Kontrollen an den Veranstaltungen können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen. Die Veranstalterinnen oder Veranstalter sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Veranstaltung zu gewähren.

Egress

GS 2020.119

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.119

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020.119