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543.12

Verordnung über den Swisslos-Fonds

Vom 29.03.2011 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und § 17 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987[2],

beschliesst:

Art. 1 * Zuweisung der Swisslos-Mittel

Dem Swisslos-Fonds werden in den Jahren 2021–2028 70 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen. *

Art. 2 Grundsätze für die Verwendung der Swisslos-Fondsgelder

Die Swisslos-Fondsgelder werden für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Projekte verwendet; als solche gelten auch Projekte der in- und ausländischen Entwicklungszusammenarbeit sowie der Katastrophenhilfe und der humanitären Hilfe im In- und Ausland. *

Die Swisslos-Fondsgelder werden für Projekte eingesetzt, die im Kanton Basel-Landschaft realisiert werden oder einen Bezug zum Kanton aufweisen und dessen Bevölkerung zugutekommen. Vorbehalten bleibt Abs. 1. *

Die Unterstützung politischer Parteien und politischer Aktivitäten sowie von Wahl- und Abstimmungskomitees ist ausgeschlossen.

Es werden nur konkrete und überschaubare Projekte unterstützt; auf pauschale Unterstützungsgesuche wird nicht eingetreten.

Projektunterstützungen sind in der Regel einmaliger Natur; Veranstaltungen wie Festivals und Events mit regionaler Ausstrahlung und/oder wechselnden Programmen können wiederkehrend berücksichtigt werden.

Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Wiederkehrende Beiträge an Beitragsempfänger gemäss § 8 Bst. a und b im Sozial-, Gesundheits- und Kulturwesen sind in Ausnahmefällen möglich. *

Die Swisslos-Fondsgelder können für die Durchführung von Anerkennungspreisen (Kulturpreis, Chancengleichheitspreis und weitere) eingesetzt werden. *

Swisslos-Fondsgelder werden nicht gewährt, wenn eine zwingende öffentlich-rechtliche gesetzliche Verpflichtung des Staates besteht. *

Art. 3 Ergänzende Bestimmungen für die Verwendung der Swisslos-Fondsgelder

Die Swisslos-Fondsgelder können subsidiär oder in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler oder nationaler Bedeutung eingesetzt werden, sofern sich der Standortkanton substanziell an den Kosten beteiligt; in Ausnahmefällen ist die Ausrichtung möglich, selbst wenn sich der Standortkanton nicht an der Finanzierung beteiligt. *

Beiträge an Institutionen, die von Bund oder Kanton bereits mitfinanziert werden und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben, werden erwogen, wenn das zu unterstützende Projekt nicht Bestandteil einer gemäss Vereinbarung zu erbringenden Leistung ist. *

Swisslos-Fondsgelder können gemäss § 2 Abs. 7 in Ausnahmefällen an laufende und wiederkehrende Betriebskosten von gemeinnützigen Institutionen für jeweils 3 Jahre eingesetzt werden. Aufgrund der Stellungnahme der Fachdirektion zum Gesuch schliesst die Sicherheitsdirektion als Verwalterin des Swisslos-Fonds eine Leistungsvereinbarung ab. *

Art. 4 Beitragsausrichtung, Abrechnung

Die Projektbeiträge werden à fonds perdu als einmalige Auszahlung, gestaffelt, in Form von Defizitgarantien oder als Darlehen ausgerichtet.

Die Beitragsempfänger erstatten innert 90 Tagen nach der Projektrealisierung eine Abrechnung über die Verwendung der zugesprochenen Swisslos-Mittel.

Art. 5 Bemessung der Beitragshöhe

Die Beitragshöhe bemisst sich an den Projektkosten, dem Eigenfinanzierungsgrad und der Beteiligung Dritter (Sponsoren, Gemeinwesen etc.).

Bei Anschubfinanzierungen kann eine vollumfängliche Kostenübernahme geleistet werden, sofern die Folgefinanzierung gesichert erscheint. *

Für Festschriften, Chroniken, Jubiläumsaktivitäten und neue Vereinsfahnen kann in der Regel 1/3 der unterstützungsfähigen Projektkosten geleistet werden unter Berücksichtigung eines angemessenen Engagements der Gemeinde. *

Art. 6 Unterstützte Bereiche

Die Swisslos-Fondsbeiträge werden folgenden Bereichen zugeteilt: *

  1. Kultur;
  2. Denkmalpflege;
  3. Sozialwesen;
  4. Jugend und Erziehung;
  5. Gesundheit;
  6. Bildung und Forschung;
  7. Umwelt- und Entwicklungshilfe;
  8. übrige gemeinnützige Projekte.

Art. 7 Ausschluss von Beiträgen

Keine Beiträge werden gewährt an:

  1. laufende und wiederkehrende Betriebskosten von Institutionen; vorbehalten bleibt § 2 Abs. 7;
  2. ordentlichen Gebäudeunterhalt von kulturellen und sozialen Einrichtungen;
  3. Fachtagungen und Konferenzen;
  4. Herstellung, Publikation und Vertrieb von Lehrmitteln;
  5. Äufnungen von Fonds und Vereinsvermögen;
  6. Nach- und Restfinanzierungen, nachträgliche Übernahme von Defiziten;
  7. bereits in Realisation befindliche Projekte;
  8. nicht öffentliche Vereinsanlässe und Aktivitäten;
  9. Benefizveranstaltungen;
  10. Projekte von Direktionen, Dienststellen und Abteilungen der kantonalen Verwaltung, von Gemeinden und Schulen aller Bildungsstufen gemäss Bildungsgesetzgebung, die der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dienen.

Art. 8 Beitragsempfänger

Beiträge können geleistet werden an: *

  1. gemeinnützige, kulturelle und soziale Institutionen, Vereinigungen, Stiftungen und Unternehmen;
  2. Vereine im Kanton Basel-Landschaft;
  3. Einzelpersonen.

Art. 9 Verwaltung des Swisslos-Fonds

Die Verwaltung des Swisslos-Fonds untersteht der Sicherheitsdirektion.

Der Vollzugsaufwand wird der Sicherheitsdirektion zu Vollkosten aus Swisslos-Mitteln abgegolten.

Die Verwaltung des Swisslos-Fonds schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab und überwacht deren Einhaltung.

Art. 10 Mitwirkung und Beratung

Bei Gesuchen um Beiträge für Projekte von kommunaler oder regionaler Bedeutung wird eine materielle Beteiligung (Koordination, Mitfinanzierung) der betreffenden Gemeinde vorausgesetzt.

Vor der Antragstellung an den Regierungsrat holt die Verwaltung des Swisslos-Fonds bei den Fachdirektionen Stellungnahmen ein.

Bei Unklarheiten bezüglich der Rechtmässigkeit einer Unterstützung mit Swisslos-Mitteln muss der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat beigezogen werden. *

Art. 11 Beitragsgesuche

Gesuche um Unterstützung sind digital via Online-Formular einzureichen und müssen Angaben zum Projekt (Inhalt, Ort, Zeit, Verantwortlichkeit, Organisation) sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten. *

Bei Projekten der zeitgenössischen Kultur und von kulturellen Vereinen des Kantons ist gemäss den Förderkriterien der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu verfahren.

Bei Projekten im Sportbereich ist gemäss den Kriterien des Swisslos-Sportfonds der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu verfahren.

Art. 12 Zuständigkeiten

Über die Bewilligung sämtlicher Beiträge aus dem Swisslos-Fonds entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Sicherheitsdirektion.

Gesuche, die die Voraussetzungen für eine Unterstützung nicht erfüllen, werden von der Sicherheitsdirektion oder vom Regierungsrat abgewiesen.

Spätestens zu Beginn des Geschäftsjahres beschliesst der Regierungsrat auf Antrag der Sicherheitsdirektion plafonierte Spartenbeträge ohne Bestehen einer Budgetpflicht.

Art. 13 Termine

Beitragsgesuche an den Swisslos-Fonds werden laufend bearbeitet.

Die Prüfung von Beitragsgesuchen dauert in der Regel 3 Monate. *

Sie beträgt mehr als 3 Monate: *

  1. bei umfangreichen Projekten;
  2. bei Projekten der ausländischen Entwicklungszusammenarbeit.

Beitragsgesuche müssen spätestens 3 Monate vor der Realisation eingereicht werden.

Beitragsgesuche im Rahmen der ausländischen Entwicklungszusammenarbeit sind bis 31. Oktober des dem Vergabejahr vorangehenden Jahres einzureichen.

Für Beitragsgesuche im Bereich der zeitgenössischen Kultur gelten die Eingabefristen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

Art. 14 Rechenschaftsablegung

Über die Zuwendungen und Zahlungsverpflichtungen erstattet der Regierungsrat dem Landrat im Rahmen der Jahresrechnung Bericht.

Eine Aufstellung der im Geschäftsjahr bewilligten Beiträge und Projekte wird im Internet und auf der Swisslos-Homepage regelmässig publiziert und bis Ende Juni des Folgejahres der Interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa zur Kenntnisnahme unterbreitet. *

Die Geschäftsführung der Swisslos-Fondsverwaltung wird von der Finanzkontrolle geprüft.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Die Verordnung vom 14. Dezember 2004[3] über den Lotteriefonds wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

Egress

GS 37.0469

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.03.2011 01.05.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0469
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 7 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 8 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 9 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 7 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 7 Abs. 1, Bst. j. geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 38.58
24.06.2014 01.01.2014 § 1 totalrevidiert GS 2014.066
28.08.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2018.093
08.12.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020.110
24.06.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 2 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 1 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 2 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 5 Abs. 2 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 5 Abs. 3 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 1 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 10 Abs. 3 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 11 Abs. 1 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 13 Abs. 2 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 13 Abs. 2bis eingefügt GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 14 Abs. 2 geändert GS 2025.035

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.03.2011 01.05.2011 Erstfassung GS 37.0469
§ 1 24.06.2014 01.01.2014 totalrevidiert GS 2014.066
§ 1 Abs. 1 28.08.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.093
§ 1 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.110
§ 2 Abs. 1 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 2 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 2 Abs. 7 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 2 Abs. 8 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 2 Abs. 9 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 3 Abs. 1 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 3 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 3 Abs. 3 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 5 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 5 Abs. 3 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 6 Abs. 1 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 6 Abs. 1, Bst. a. 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 6 Abs. 1, Bst. g. 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 7 Abs. 1, Bst. a. 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 7 Abs. 1, Bst. j. 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 8 Abs. 1 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 8 Abs. 1 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 10 Abs. 3 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 11 Abs. 1 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 13 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 13 Abs. 2bis 24.06.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.035
§ 14 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035