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543.42

Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds

Vom 12.01.2021 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordates vom 20. Mai 2019 [2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Der Swisslos-Spielsucht-Fonds (nachfolgend: «Fonds») dient der Verwaltung des dem Kanton Basel-Landschaft zukommenden Anteils "Prävention" der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte gemäss Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.

Art. 2 Zuweisung von Mitteln und Verwaltung

Die Einnahmen des Kantons aufgrund der Abgabe gemäss § 1 werden jährlich dem Fonds zugewiesen.

Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden im Ausgaben- und Finanzplan budgetiert. Der Fonds wird im Fremdkapital ausgewiesen.

Nicht beanspruchte Mittel dienen als Rückstellungen für grössere oder unvorhergesehene Vorhaben.

Das Amt für Gesundheit verwaltet den Fonds und entscheidet über die Verwendung der Mittel.

Art. 3 Grundsätze für die Verwendung der Mittel

Die Mittel des Fonds werden für Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel sowie für Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld im Sinne von Art. 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017[3] verwendet.

Die Verwendung der Mittel orientiert sich an den Empfehlungen der Fachdirektorenkonferenz Geldspiel.

Bei der Prävention und Bekämpfung von Spielsucht wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt. Die Gelder des Fonds werden vorwiegend für themen- und zielgruppenübergreifende Massnahmen eingesetzt.

Die Mittel des Fonds können im Rahmen von interkantonalen oder gesamtschweizerischen Massanhmen eingesetzt werden.

Auf Beiträge aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 4 Unterstützte Massnahmen

Mit den Mitteln des Fonds werden Massnahmen unterstützt, die monothematisch oder multithematisch das Geldspiel betreffen, insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. Prävention und Früherkennung;
  2. Beratung und Behandlung;
  3. Forschung und Evaluation;
  4. Aus- und Weiterbildung.

Beiträge können auch an Organisationen ausgerichtet werden, welche direktbetroffene Personen unterstützen, die aufgrund einer Spielsucht verschuldet sind und sich deswegen in einer Behandlung befinden. Die Mittel können namentlich verwendet werden zur Deckung von:

  1. ungedeckten Gesundheitskosten;
  2. Selbstkostenanteilen von Schuldenberatung und -sanierung.

Art. 5 Beitragsempfänger

Beiträge aus dem Fonds können auf Gesuch hin an alle Empfänger geleistet werden, welche Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Geldspielsucht durchführen, namentlich an:

  1. Stellen des Kantons Basel-Landschaft oder anderer Kantone;
  2. Stellen des Bundes;
  3. interkantonale Organisationen sowie gemeinsame Organisationen von Bund und Kantonen;
  4. öffentlich-rechtliche Organisationen;
  5. gemeinnützige und soziale Organisationen.

Art. 6 Bemessung der Beiträge

Die Beitragshöhe bemisst sich an den Gesamtkosten der finanzierten Massnahme, dem anteilsmässigen Bezug zur Spielsuchtthematik, dem Eigenfinanzierungsgrad und der Beteiligung Dritter.

Art. 7 Beitragsgesuche

Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet beim Amt für Gesundheit einzureichen.

Das Gesuch muss Angaben zur Massnahme, zu deren Bezug zur Prävention und Bekämpfung von Spielsucht sowie zu deren Finanzierung enthalten.

Bei Gesuchen nach § 4 Abs. 2 muss der Antrag von einer Behandlungsstelle gestellt werden, welche auch die Beurteilung der vorliegenden Verschuldung vornimmt.

Das Amt für Gesundheit entscheidet über die Bewilligung von Beiträgen aus dem Fonds .

Art. 8 Ausrichtung der Beiträge, Abrechnung

Beiträge aus dem Fonds werden einmalig oder jährlich wiederkehrend ausgerichtet. Wiederkehrende Beiträge werden auf maximal 4 Jahre befristet und können nach Ablauf ihrer Laufzeit erneut beantragt werden.

Die Beiträge können in Form von Pauschalen oder durch konkret abgerechnete Einzelleistungen oder Leistungsgruppen erfolgen.

Bei konkret abrechenbaren Einzelleistungen oder Leistungsgruppen erfolgt die Auszahlung der Beiträge gegen Vorlage einer Abrechnung.

Bei Pauschalzahlungen ist jährlich über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen.

Art. 9 Berichterstattung

Das Amt für Gesundheit unterbreitet der interkantonalen Geldspielaufsicht bis Ende Juni des Folgejahres eine Aufstellung der im Geschäftsjahr bewilligten Beiträge zur Kenntnisnahme.

Art. 10 Schlussbestimmung

Die bis zum 31. Dezember 2020 nicht verwendeten Mittel der Spielsuchtabgaben der Vorjahre werden per 1. Januar 2021 in den Fonds überführt.

Egress

GS 2021.002

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.01.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.002

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.01.2021 01.01.2021 Erstfassung GS 2021.002