Dieses Gesetz vollzieht die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 29. September 2017[3] über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS). Es regelt die Zulässigkeit von Grossspielen, die Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, die zu entrichtenden Abgaben und die Verwendung der Geldspielgewinne.
543
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
(EG BGS)
Präambel
gestützt auf §§ 63 Abs. 1 und 125 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],
Anhänge
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
2 Zulässigkeit von Geldspielen
Art. 2 Grossspiele
Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehenen Grossspiele zugelassen.
Art. 3 Kleinspiele
Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehenen Kleinspiele zugelassen.
Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über Kleinspiele, das Bewilligungsverfahren sowie die Bewilligungsvoraussetzungen, sofern diese über das Geldspielgesetz hinausgehen.
Art. 4 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sind meldepflichtig.
Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen nur von Vereinen und Gesellschaften betrieben werden, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen und die ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben oder in diesem entsprechende Unterhaltungsanlässe durchführen. Die Gewinne dürfen ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die weiteren Voraussetzungen, den Inhalt der Meldung und die Aufsicht über Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen.
3 Abgaben
Art. 5 Abgabe auf automatisierte Geschicklichkeitsspiele
Für den Betrieb von automatisierten Geschicklichkeitsspielen (Spielautomaten) ist eine Abgabe zu entrichten.
An Abgaben erheben:
- der Kanton für Spielautomaten in Gastwirtschaften oder Spiellokalen pro Apparat jährlich bis CHF 1'000.–;
- die Gemeinde zusätzlich für Spiellokale gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 7. November 2018[4] über Geldspiele jährlich pro Spiellokal bis CHF 10'000.–.
Der Regierungsrat legt die Höhe und Verwendung der Abgabe gemäss Abs. 2 Bst. a fest.
Art. 6 Abgabe auf Spielbanken
Betreiberinnen und Betreiber von Spielbanken der Konzession B gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Geldspielgesetzes[5] haben eine Abgabe zu entrichten.
Die Abgabe beträgt 40 % vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht, der in einer terrestrischen Spielbank erzielt wird.
4 Gewinnverwendung von Grossspielen
Art. 7 Verwendungszweck
Reingewinne aus Grosslotterien und grossen Sportwetten werden dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen.
Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren für die Verteilung der Mittel und die dazu anwendbaren Kriterien.
5 Gebühren
Art. 8 Gebühren
Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Gebühren von CHF 50.– bis CHF 2'000.– erhoben.
Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Spielerträge vollständig gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zukommen.
Der Regierungsrat setzt die Bewilligungsgebühren fest.
6 Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung bestehender Bewilligungen
Die bestehenden Bewilligungen für Spielautomaten und Spiellokale ohne Gewinnausgabe nach dem Gesetz vom 18. Mai 2000[6] über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken werden mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 10.09.2020 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | GS 2020.100 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.09.2020 | 01.01.2021 | Erstfassung | GS 2020.100 |