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545.11

Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien

Vom 18.12.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 11 des Gesetzes vom 15. Oktober 2009[1] betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (Film- und Trägermediengesetz, FTG), beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit, Medienkommission

Zuständig für den Vollzug des Film- und Trägermediengesetzes ist die Sicherheitsdirektion. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.

Die Sicherheitsdirektion ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.

Art. 2 Gebühren

Folgende Gebühren werden erhoben:

  1. Freigabeentscheide mit Visionierung 400 Fr.
  2. Freigabeentscheide ohne Visionierung; nach Aufwand, mindestens 100 Fr.
  3. Andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von 100 Fr.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung vom 29. Juli 1980[2] zum Filmgesetz wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

GS 37.1230

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1230

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1230
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