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Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien

Vom 15.10.2009 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung[1], beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz hat zum Zweck:

  1. die öffentliche Filmvorführung zu regeln,
  2. Zulassungsbestimmungen für Kinder und Jugendliche zu geeigneten Filmen festzulegen,
  3. Grundsätze zum Schutze der Kinder und Jugendlichen betreffend der Abgabe von elektronischen Trägermedien aufzustellen.

2 Öffentliche Filmvorführungen

Art. 2 Begriff der Öffentlichkeit

Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.

Um Umgehungen dieses Gesetzes zu verhindern, kann die Sicherheitsdirektion auch nichtöffentliche Vorführungen, für die in irgendeiner Form ein Eintrittsentgelt verlangt wird, diesem Gesetz unterstellen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Art. 3 Beschränkung der Filmvorführung

Öffentliche Filmvorführungen sind von 05.00 Uhr bis 01.00 Uhr, in den Nächten auf den Samstag und den Sonntag und vor Feiertagen bis um 02.00 Uhr gestattet.

Bei besonderen Anlässen oder nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse können kürzere oder längere Öffnungszeiten verfügt werden.

Art. 4 Zutrittsberechtigung

Ab dem 16. Altersjahr besteht unter Vorbehalt besonderer Anordnungen der Medienkommission freier Zutritt zu den öffentlichen Filmvorführungen.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Filmvorführungen besuchen, für die die Medienkommission ein tieferes Zutrittsalter festgesetzt hat.

Die Medienkommission erklärt nur Filme für Personen unter 16 Jahren zugänglich, die für die betreffende Altersstufe geeignet sind. Nicht geeignet sind Filme, welche die geistig-seelische Entwicklung oder das soziale Verhalten von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können.

Die Medienkommission kann in Abweichung zu Absatz 1 das Zutrittsalter auf 18 Jahre erhöhen, wenn die geistig-seelische Entwicklung oder das soziale Verhalten von mehr als 16 und weniger als 18 Jahre alten Personen gefährdet sind.

Im Rahmen einer öffentlichen Filmvorführung dürfen andere Filme, Filmteile oder Vorfilme usw. nur vorgeführt werden, wenn diese für die zugelassene Altersstufe ebenfalls geeignet sind.

Art. 5 Tieferes Zutrittsalter in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person

In Begleitung einer erziehungsberechtigten oder von dieser bevollmächtigten erwachsenen Person dürfen Kinder und Jugendliche öffentliche Filmvorführungen besuchen, wenn sie das für den besuchten Film geltende Zutrittsalter nicht um mehr als drei Jahre unterschreiten.

Die Medienkommission kann in besonderen Fällen das tiefere Zutrittsalter einschränken oder aufheben, wenn dieses die geistig-seelische Entwicklung oder das soziale Verhalten von Kindern oder Jugendlichen gefährdet.

Art. 6 Kontrollpflicht der Veranstaltenden

Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung müssen das zugelassene Zutrittsalter für jede einzelne öffentliche Filmvorführung am Eingang oder an der Kinokasse gut sichtbar bekannt machen.

Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung oder ihre beauftragten Angestellten haben in Zweifelsfällen anhand eines Ausweises festzustellen, ob die Besucherinnen und Besucher das festgesetzte Mindestalter erreicht haben.

Die Veranstaltenden sind für die Einhaltung der Zutrittsbeschränkungen verantwortlich.

3 Jugendschutz bei der Abgabe von elektronischen Trägermedien

Art. 7 Grundsatz

Elektronische Trägermedien wie Videofilme, DVDs, Computer-, Konsolen- oder Videospiele und vergleichbare Produkte dürfen an Kinder und Jugendliche nur abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für deren Alter geeignet sind. Ausgenommen davon ist die Abgabe durch die erziehungsberechtigten Personen nach Massgabe der elterlichen Verantwortung.

Absatz 1 gilt auch für Vertriebsarten ohne persönlichen Kontakt.

Art. 8 Altersbeschränkungen

Bei der gewerbsmässigen oder entgeltlichen Abgabe elektronischer Trägermedien haben sich die abgebenden Personen oder Stellen an die Empfehlungen der Herstellerinnen und Hersteller, die von der Medienkommission anerkannten Bewertungssysteme oder die Beurteilung durch die Medienkommission zu halten. Dasselbe gilt für das öffentliche Aufstellen zum Gebrauch.

Für Medienprodukte mit verschiedenen Altersangaben gilt die höchste Altersangabe. Medienprodukte, die keine Altersangaben enthalten, werden wie solche mit der Altersangabe 18 behandelt. Ausgenommen davon sind

  1. klar als solche gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrfilme;
  2. ältere Filme ohne Altersangabe, sofern keine Beeinträchtigung der geistigseelischen Entwicklung oder des sozialen Verhaltens von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist.

Die Abgabe hat auch in diesen Fällen altersgerecht zu erfolgen.

Die abgebende Person oder Stelle haben in Zweifelsfällen anhand eines Ausweises festzustellen, ob die Konsumentinnen und Konsumenten das festgesetzte Mindestalter erreicht haben. Kann der Altersnachweis nicht erbracht werden, so ist die Aushändigung des Mediums oder der Zugang dazu zu verweigern.

4 Medienkommission

Art. 9 Bestand

Der Regierungsrat wählt eine Medienkommission. Sie besteht aus fünf bis neun Fachpersonen insbesondere aus den Bereichen Pädagogik, Sozialwissenschaften, Kino, Unterhaltungsmedien, Kultur und Recht.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Den Mitgliedern ist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit Zutritt zu den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen und unentgeltlich zu allen Filmvorführungen zu gewähren. Wird die Kommission gemeinsam mit anderen Kantonen geführt, gilt dies für alle Filmvorführungen in den betreffenden Kantonen.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Medienkommission definitiv schliessen. Die Vereinbarungen sind zu veröffentlichen. Die Zutrittsrechte gemäss Absatz 3 stehen allen Mitgliedern der gemeinsamen Kommission zu.

Art. 10 Aufgabenbereich

Die Medienkommission ist zuständig für:

  1. die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes;
  2. die Festlegung von Altersgrenzen gemäss den §§ 4, 5 und 8;
  3. die Anerkennung von Bewertungssystemen oder Herstellerempfehlungen.

Art. 11 Gebühren

Die Medienkommission erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenz- und Interessenprinzip und beläuft sich auf 50 - 2'000 Fr. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

Art. 12 Beschwerde

Gegen Verfügungen der Medienkommission kann innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhoben werden.

Wird die Medienkommission gemeinsam mit anderen Kantonen geführt, bestimmt die Vereinbarung den Rechtsweg.

5 Strafbestimmung

Art. 13 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich

  1. die zeitliche Beschränkung gemäss § 3 missachtet,
  2. gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes gemäss den §§ 4 - 8 verstösst,

wird mit Busse bestraft.

6 Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderung bestehenden Rechts

Das kantonale Alkohol- und Tabakgesetz vom 22. Juni 2006[3] wird wie folgt geändert: ...[4]

Art. 15 Aufhebung bestehenden Rechts

Das Filmgesetz vom 3. März 1980[5] wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[6].

Egress

GS 37.1225

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.10.2009 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1225

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.10.2009 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1225