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546.112

Taxi-Tarifordnung

Vom 05.11.2008 (Stand 01.01.2009)

Präambel

Der Taxihalterverband Basel-Land hat, gestützt auf § 10 der Verordnung vom 5. Mai 1969[1] über den Betrieb von Taxis im Kanton Basel-Landschaft, in Rücksprache mit dem Schweizerischen Nutzfahrzeugverband ASTAG, Sektion Nordwestschweiz, der Gewerkschaft UNIA, Sekretariat Basel, und der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, folgende Höchstfahrpreise, in welchen das Trinkgeld inbegriffen ist, festgelegt:

Art. 1 Fahrten

bis 10 km am Tage (06.00–20.00 Uhr)

  1. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
  2. Taxe 1, pro km: 4.30 Fr.

über 10 km am Tage (06.00–20.00 Uhr)

  1. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
  2. Taxe 2, pro km: 4.50 Fr.

bei Nacht (20.00–06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen

  1. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
  2. Taxe 2, pro km: 4.50 Fr.

Art. 2 Wartezeiten

Wartezeiten, pro Stunde: 80.00 Fr.

Art. 3 Besetzte Hin- und Rückfahrten

Es wird bei Tag und Nacht berechnet: Taxe 1

Art. 4 Warentransporte

Es wird immer, ohne oder mit Begleitung des Auftraggebers, berechnet:

  1. Grundtaxe: 20.00 Fr.
  2. pro km: 3.90 Fr.

Art. 5 Zuschläge

Zwei Gepäckstücke sowie Kinderwagen sind taxfrei.

Bei mehr als zwei Gepäckstücken und anderen Gegenständen, welche auf dem Gepäckträger oder in anderer Weise auf der Aussenseite des Taxis befördert werden müssen, ist anzuwenden Taxe 2.

Art. 6 Feststellung der Taxe

Zur Feststellung der einzuschaltenden Taxe werden die Strassenkilometer ab festem Standort des bestellten Taxis gerechnet.

Art. 7 Leerfahrten

Im Umkreis von 2 km, vom Sitz der Taxifirma aus gerechnet, dürfen keine Leerkilometer berechnet werden.

Bei Fahrten ausserhalb dieses Umkreises dürfen Leerkilometer nur für diejenigen Strecken berechnet werden, auf welchen Hin- und Rückfahrten mit leerem Fahrzeug erfolgen.

Art. 8 Fernfahrten

Die Taxen für Fernfahrten (über 30 km einfache Fahrt) können berechnet werden nach Spezialtarif.

Fahrten für besondere Anlässe: Die Taxen für Hochzeitsfahrten, Alteleutefahrten, Fahrten von Kindern ohne erwachsene Begleitperson usw. können berechnet werden nach Spezialtarif.

Art. 9 Anschriften

In den Taxis sind die Anschriften «Trinkgeld inbegriffen» und das angewendete Taxensystem mit den Preisen anzubringen.

Art. 10 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese allgemein verbindliche Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

Die Taxi-Verordnung vom 23. Januar 1995 wird aufgehoben.

Künftige Anpassungen können beantragt werden, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mindestens 5 Punkte verändert hat. Basis ist der Index per Oktober 2008 (105.7, Mai 2000 = 100 Punkte) oder wenn erheblich gestiegene, sachlich nachvollziehbare Mehrkosten der Taxibetriebe für eine Anpassung der Tarife sprechen.

Egress

GS 36.0804

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0804

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.11.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 36.0804