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547.11

Verordnung über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf

(Ruhetagsverordnung, RTV)

Vom 14.12.2010 (Stand 01.12.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1] sowie § 6bis Abs. 4, § 8 Abs. 4 und § 14 des Gesetzes vom 10. Juni 2010[2] über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf, *

beschliesst:

Art. 1 Verkaufsgeschäfte

Als Verkaufsgeschäfte gelten Ladengeschäfte und offene Verkaufsstellen des Detailhandels.

Nicht als Verkaufsgeschäfte gelten insbesondere Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, wie zum Beispiel Banken, Coiffeurgeschäfte, Versicherungen oder Reisebüros.

Art. 2 Saisonverkäufe

Massgebende Dachorganisationen im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes sind die Wirtschaftskammer Baselland und der Gewerkschaftsbund Baselland.

Die 2 bewilligungsfreien Sonntage werden in Abstimmung mit den örtlichen Gewerbe- und Industrievereinen aus 6 möglichen Daten ausgewählt.

In der Gemeinde Laufen steht neben den 6 möglichen Daten auch der 1. Mai für einen Saisonverkauf zur Auswahl. *

Der Vorschlag muss bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres schriftlich beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) eingereicht werden.

Art. 3 Adventsverkäufe

Von § 9 Abs. 1 des Gesetzes abweichende Beschlüsse des Gemeinderates sind beim KIGA Baselland einzureichen.

Art. 4 Vollzug der Bestimmungen über den Sonntagsverkauf

Das KIGA Baselland ist mit Ausnahme der Datenfestlegung für die Saisonverkäufe gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über den Sonntagsverkauf.

Art. 5 Vollzug der Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage

Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage und sorgen für die Einhaltung der öffentlichen Ruhe vor Ort. Sie treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ruhe und erlassen die notwendigen Verfügungen.

Das KIGA Baselland ist Auskunfts- und Beratungsstelle für die Gemeinden und die Öffentlichkeit.

Der Regierungsrat kann im Einzelfall auf schriftliches und begründetes Gesuch hin Ausnahmen gemäss § 5 des Gesetzes bewilligen.

Art. 5a * Ausnahmebewilligungen für Indoor-Sportveranstaltungen

Im Rahmen der Gesuchsprüfung holt der Regierungsrat die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde ein, in welcher die Indoor-Sportveranstaltung stattfinden soll.

Die gesuchstellende Organisation hat den Nachweis zu erbringen, dass für die geplante Indoor-Sportveranstaltung an einem hohen Feiertag kein geeignetes Ausweichdatum zur Verfügung steht.

Art. 6 Vollzug der Strafbestimmungen

Für Verwarnungen oder Bussen bei Verstössen gegen dieses Gesetz ist der Gemeinderat jener Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet gegen das Ruhegebot verstossen worden ist.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Mit dieser Verordnung werden geändert:

1. Die Verordnung vom 30. Oktober 2007[3] über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung): ...[4]
2. Die Verordnung vom 17. März 1992[5] zum Sonntags- und Nachtfahrverbot: ...[6]
3. Die Dienstordnung vom 22. Dezember 2009[7] der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion: ...[8]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

GS 37.0315

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0315
14.02.2012 01.03.2012 Ingress geändert GS 37.831
14.02.2012 01.03.2012 § 5a eingefügt GS 37.831
26.11.2019 01.12.2019 § 2 Abs. 2bis eingefügt GS 2019.067

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0315
Ingress 14.02.2012 01.03.2012 geändert GS 37.831
§ 2 Abs. 2bis 26.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.067
§ 5a 14.02.2012 01.03.2012 eingefügt GS 37.831