Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug der Verordnung (zuständige Direktion).
Der Regierungsrat beauftragt eine geeignete Organisation mit der administrativen Verwaltung der Gasttaxe (beauftragte Organisation).
548.11
gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1],
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug der Verordnung (zuständige Direktion).
Der Regierungsrat beauftragt eine geeignete Organisation mit der administrativen Verwaltung der Gasttaxe (beauftragte Organisation).
Die Abgabe der Gasttaxe berechtigt die Gäste für die Dauer ihres Aufenthaltes, das Angebot des öffentlichen Verkehrs im Einzugsgebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz (TNW) unentgeltlich zu nutzen sowie von allfälligen weiteren Angeboten und Vergünstigungen zu profitieren. Zu diesem Zweck können sie einen entsprechenden persönlichen Ausweis beantragen.
Wird ein Angebot gemäss Abs. 1 beansprucht, darf die für den Vollzug zuständige Stelle resp. die beauftragte Organisation die dazu erforderlichen Daten bearbeiten.
Als Basis für die Teuerungsanpassung dient der Wert des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) vom Januar 2014.
Dauermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Ferienzimmern, von Wohnwagen und Mobilheimen oder deren Standplätzen sowie von ähnlichen Beherbergungsformen, die gemäss dem Gesetz gasttaxenpflichtig sind, können für sich sowie verwandte und verschwägerte Personen in gerader Linie die Gasttaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten.
Als Jahrespauschale sind pro Beherbergungsobjekt pauschal für 2 Betten 30 Logiernächte in Rechnung zu stellen.
Die Jahrespauschalen sind bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu entrichten.
Werden Beherbergungsformen, für welche eine Jahrespauschale bezahlt wird, für weniger als 30 Logiernächte untervermietet oder übernachten auch andere wie die in Absatz 1 bezeichneten Personen, so sind nebst der Jahrespauschale auch ordentliche Gasttaxen zu entrichten.
Als gewerblich gelten Beherbergungsbetriebe, die im Sinne einer Gewerbsmässigkeit auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind, selbst wenn es sich im Nachhinein um ein Verlustgeschäft handelt.
Nicht erhebungspflichtig ist insbesondere:
Mischbetriebe müssen die Zuordnung der Gäste zu nicht erhebungspflichtigen Betriebsteilen im Einzelfall belegen können.
Im Zweifelsfall kann von der zuständigen Direktion eine entsprechende Feststellungsverfügung verlangt werden.
Angehörige der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr sind bei der dienstlichen Einquartierung von der Bezahlung der Gasttaxe befreit
Erhebungspflichtige Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Gasttaxe einzukassieren und der beauftragten Organisation weiterzuleiten. Kommt ein Beherbergungsbetrieb dieser Pflicht nicht nach, so wird er schadenersatzpflichtig.
Die zuständige Direktion kann Kontrollen direkt bei den Beherbergungsbetrieben vornehmen oder solche in Auftrag geben.
Die Beherbergungsbetriebe haben alle im Zusammenhang mit der Gasttaxengesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Kommt ein Beherbergungsbetrieb seinen Meldepflichten aus der Gasttaxensgesetzgebung trotz entsprechender Mahnung nicht oder nur unvollständig nach, so setzt die zuständige Direktion die für die betreffende Periode zu entrichtenden Gasttaxen und deren Zahlungsfrist nach pflichtgemässem Ermessen fest.
Kommt ein Beherbergungsbetrieb trotz Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nach, so wird er durch die beauftragte Organisation betrieben.
Wird Rechtsvorschlag erhoben, überweist die beauftragte Organisation die Akten an die zuständige Direktion zwecks Geltendmachung der Gasttaxenforderung auf dem Rechtsweg.
Stellt die beauftragte Organisation Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Gasttaxengesetzgebung fest, so informiert sie umgehend die zuständige Direktion und überweist ihr die entsprechenden Unterlagen.
Die zuständige Direktion erstattet im Bedarfsfall eine Strafanzeige.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 17.12.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | GS 38.0344 |
| 08.12.2015 | 01.01.2016 | § 5bis | eingefügt | GS 2015.085 |
| 29.10.2019 | 01.11.2019 | § 1a | eingefügt | GS 2019.059 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.12.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | GS 38.0344 |
| § 1a | 29.10.2019 | 01.11.2019 | eingefügt | GS 2019.059 |
| § 5bis | 08.12.2015 | 01.01.2016 | eingefügt | GS 2015.085 |