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548.11

Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe

(Gasttaxenverordnung)

Vom 17.12.2013 (Stand 01.11.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug der Verordnung (zuständige Direktion).

Der Regierungsrat beauftragt eine geeignete Organisation mit der administrativen Verwaltung der Gasttaxe (beauftragte Organisation).

Art. 1a * Leistungen im Interesse der Gäste

Die Abgabe der Gasttaxe berechtigt die Gäste für die Dauer ihres Aufenthaltes, das Angebot des öffentlichen Verkehrs im Einzugsgebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz (TNW) unentgeltlich zu nutzen sowie von allfälligen weiteren Angeboten und Vergünstigungen zu profitieren. Zu diesem Zweck können sie einen entsprechenden persönlichen Ausweis beantragen.

Wird ein Angebot gemäss Abs. 1 beansprucht, darf die für den Vollzug zuständige Stelle resp. die beauftragte Organisation die dazu erforderlichen Daten bearbeiten.

Art. 2 Indexierung

Als Basis für die Teuerungsanpassung dient der Wert des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) vom Januar 2014.

Art. 3 Jahrespauschale

Dauermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Ferienzimmern, von Wohnwagen und Mobilheimen oder deren Standplätzen sowie von ähnlichen Beherbergungsformen, die gemäss dem Gesetz gasttaxenpflichtig sind, können für sich sowie verwandte und verschwägerte Personen in gerader Linie die Gasttaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten.

Als Jahrespauschale sind pro Beherbergungsobjekt pauschal für 2 Betten 30 Logiernächte in Rechnung zu stellen.

Die Jahrespauschalen sind bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu entrichten.

Werden Beherbergungsformen, für welche eine Jahrespauschale bezahlt wird, für weniger als 30 Logiernächte untervermietet oder übernachten auch andere wie die in Absatz 1 bezeichneten Personen, so sind nebst der Jahrespauschale auch ordentliche Gasttaxen zu entrichten.

Art. 4 Gewerbliche Beherbergungsbetriebe

Als gewerblich gelten Beherbergungsbetriebe, die im Sinne einer Gewerbsmässigkeit auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind, selbst wenn es sich im Nachhinein um ein Verlustgeschäft handelt.

Art. 5 Nicht erhebungspflichtige Betriebe

Nicht erhebungspflichtig ist insbesondere:

  1. die gemeinnützige Beherbergung von Gästen;
  2. die unentgeltliche Beherbergung von Gästen;
  3. die Gesundheitspflege in Spitälern, Kliniken und Alters- und Pflegeheimen der Spital- und Pflegeheimliste sowie in Institutionen, welche mit einer Bewilligung des Bundes oder des Kantons medizinische oder pflegerische Leistungen erbringen;
  4. die Erziehung, Pflege oder Betreuung in sozialen Einrichtungen und Heimen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit kantonaler Bewilligung oder Anerkennung;
  5. die Rehabilitation in Kurbetrieben, für Patientinnen und Patienten mit ärztlicher Einweisung oder ärztlichem Attest.

Mischbetriebe müssen die Zuordnung der Gäste zu nicht erhebungspflichtigen Betriebsteilen im Einzelfall belegen können.

Im Zweifelsfall kann von der zuständigen Direktion eine entsprechende Feststellungsverfügung verlangt werden.

Art. 5bis * Befreiung von der Gasttaxe

Angehörige der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr sind bei der dienstlichen Einquartierung von der Bezahlung der Gasttaxe befreit

Art. 6 Schadenersatz

Erhebungspflichtige Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Gasttaxe einzukassieren und der beauftragten Organisation weiterzuleiten. Kommt ein Beherbergungsbetrieb dieser Pflicht nicht nach, so wird er schadenersatzpflichtig.

Art. 7 Kontrolle

Die zuständige Direktion kann Kontrollen direkt bei den Beherbergungsbetrieben vornehmen oder solche in Auftrag geben.

Art. 8 Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht

Die Beherbergungsbetriebe haben alle im Zusammenhang mit der Gasttaxengesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Art. 9 Ermessensveranlagung

Kommt ein Beherbergungsbetrieb seinen Meldepflichten aus der Gasttaxensgesetzgebung trotz entsprechender Mahnung nicht oder nur unvollständig nach, so setzt die zuständige Direktion die für die betreffende Periode zu entrichtenden Gasttaxen und deren Zahlungsfrist nach pflichtgemässem Ermessen fest.

Art. 10 Vollstreckung

Kommt ein Beherbergungsbetrieb trotz Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nach, so wird er durch die beauftragte Organisation betrieben.

Wird Rechtsvorschlag erhoben, überweist die beauftragte Organisation die Akten an die zuständige Direktion zwecks Geltendmachung der Gasttaxenforderung auf dem Rechtsweg.

Art. 11 Anzeigepflicht

Stellt die beauftragte Organisation Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Gasttaxengesetzgebung fest, so informiert sie umgehend die zuständige Direktion und überweist ihr die entsprechenden Unterlagen.

Die zuständige Direktion erstattet im Bedarfsfall eine Strafanzeige.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Egress

GS 38.0344

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0344
08.12.2015 01.01.2016 § 5bis eingefügt GS 2015.085
29.10.2019 01.11.2019 § 1a eingefügt GS 2019.059

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.12.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0344
§ 1a 29.10.2019 01.11.2019 eingefügt GS 2019.059
§ 5bis 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.085